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  • 01.07.2005 | GW-Handel

    Vorsicht bei Angaben zu Vorschäden!

    Wie riskant Angaben des Händlers über (reparierte) Vorschäden sein können, zeigt wieder einmal ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Die Richter verurteilten einen Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises, weil sein Vermerk im Bestellschein „Einparkbeule hinten rechts behoben“ nur die halbe Wahrheit war. Ihm konnte zwar nicht nachgewiesen werden, dass er die Käuferin – eine Verbraucherin – arglistig getäuscht hatte. Dennoch war er in der Haftung. Seine Bestellschein-Erklärung wurde so interpretiert, dass der Pkw im Übrigen ohne Vorschäden sei. Das war aber laut Gutachten nicht der Fall. Die Prüfung der Lackschichtdicke ergab großflächige Verformungen im Blech auch in anderen Bereichen.  

    Beachten Sie: Der vom Händler als Entlastungszeuge angebotene Angestellte wurde nicht vernommen. Er sollte bestätigen, dass die Käuferin mündlich „über den wahren Umfang der Beschädigungen“ informiert worden sei. Diese angebliche Zusatzinformation war den Richtern jedoch zu pauschal und zu vage. (Urteil vom 9.5.2005, Az: I –1 U 206/04) (Abruf-Nr. 051571)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 4 | ID 85778