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  • 25.09.2009 | GW-Handel

    Streit um „Unfallfreiheit“ kommt Händler teuer zu stehen

    Was versteht man unter „Unfallfreiheit“? Und was passiert, wenn zwei Sachverständige darüber unterschiedlicher Meinung sind? Dann zahlt möglicherweise der ankaufende Kfz-Händler die Zeche, wie in folgenden Urteilsfall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln: Ein GW-Händler hatte einen erst 14 Monate alten Opel Corsa angekauft, war sich aber nicht sicher, ob der Wagen unfallfrei ist. Der von ihm beauftragte Sachverständige stellte fest: „Eindeutig ein Unfallfahrzeug“. Der Prozess gegen den Corsa-Verkäufer ging dennoch verloren. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige sah die Sache anders als sein Kollege: Kein Unfallwagen, so seine Expertise. Nun nahm der Händler seinen Sachverständigen in Regress. Immerhin waren über 5.000 Euro Kosten angefallen. In erster Instanz hatte er zwar Erfolg, in der Berufung vor dem OLG wurde jedoch auch diese Klage endgültig abgewiesen. Zweimal verloren! Wie das? Der Schlüssel ist der Begriff „Unfallfreiheit“ bzw. sein Gegenstück „Unfallfahrzeug“. In der Feststellung der Spuren - Nachlackierung, Kotflügeltausch - waren sich beide Gutachter einig. Auseinander gingen ihre Schlussfolgerungen. Für den Händler-Gutachter war es „eindeutig ein Unfallfahrzeug“, während der Kollege eine Vorbeschädigung durch einen „Unfall“ nur für möglich, ja sogar für wahrscheinlich hielt, andere Ursachen aber nicht ausschließen wollte (OLG Köln, Urteil vom 25.2.2009, Az: 17 U 76/08; Abruf-Nr. 092995).  

    Wichtig: Der grundlegende Fehler ist bereits im Erstprozess passiert. Dort hätte der Verkäufer den wahren Grund für die Reparatur an dem noch jungen Corsa mitteilen müssen. Offensichtlich hat ihn danach aber niemand gefragt.  

    Unser Tipp: Nähere Einzelheiten zur vielschichtigen „Unfallproblematik“ finden Sie in der Ausgabe 6/2008, Seite 17 bis 20.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 3 | ID 130236