Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.05.2011 | GW-Handel

    Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Karosserieschadens

    Bleibt nach fachgerechter Instandsetzung eines Karosserieschadens kein merkantiler Minderwert am Fahrzeug zurück, handelt es um einen behebbaren Mangel, es kann also nachgebessert werden. Das hat zur Folge: Der Käufer muss dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer bestimmten Frist geben. Tut er das nicht, kann er nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall eines GW entschieden, der Karosserieschäden an mehreren Stellen aufwies, die mit einem Kostenaufwand von 1.151 Euro repariert werden konnten (Urteil vom 22.12.2010, Az: I-18 U 103/10, Abruf-Nr. 110472).  

    Praxishinweis: Das Urteil ist bemerkenswert. Denn in den meisten Fällen entscheiden die Gerichte nach dem Motto „einmal Unfallwagen, immer Unfallwagen“ zum Nachteil der Händler auf „unbehebbarer“ Mangel. Für den Käufer bedeutet das, dass er keine Frist zur Mängelbeseitigung setzen muss und gleich Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten kann.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 4 | ID 144532