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13.04.2011 · IWW-Abrufnummer 110472

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 22.12.2010 – I-18 U 103/10

Der Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug setzt jedenfalls dann eine Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus, wenn das Fahrzeug zwar einen durch einen Unfall verursachten Schaden aufweist, dieser aber vollständig behebbar ist, so dass kein merkantiler Minderwert und damit auch nicht die Eigenschaft des Fahrzeugs als "Unfallfahrzeug" verbleibt.


Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2010 (7 O 147/08) teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen und zuzüglich getätigter Aufwendungen in Höhe von insgesamt 17.063,80 € nicht zu. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus § 346 Abs. 1, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 BGB, der insoweit allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.

Mit dem Landgericht ist noch davon auszugehen, dass das vom Kläger gekaufte Fahrzeug bei Gefahrübergang einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aufwies.

Der Sachverständige Sch..... hat in seinem Gutachten vom 09.12.2008 insoweit festgestellt (S. 13 des Gutachtens), dass geringfügige Schleifspuren auf der Seitenwand, ganz vereinzelte Staubeinschlüsse an der Tür vorne rechts im A-Säulen-Bereich sowie Lacknebel im Einstiegsbereich hinten rechts, eine Klarlackablösung der hinteren rechten Türe an der Fensterschachtleiste und ein nicht gänzlich hergestellter Flankenschutz rechts vorlägen. Die maximal vorstellbaren Nachbearbeitungskosten betrügen 1.151,39 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger jedoch nicht zurücktreten, da eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung gemäß § 323 BGB unstreitig nicht erfolgt ist und im Streitfall auch nicht entbehrlich war.

Selbst wenn man zunächst mit dem Kläger - entgegen dem eindeutigen Gutachten - davon ausgeht, dass sämtliche vom Sachverständigen aufgeführten Nachbearbeitungskosten in Höhe von 1.151,39 € netto darauf zurückzuführen sind, dass die Ehefrau des Klägers mit ihrem Fahrzeug auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgerollt ist, bleibt es dennoch dabei, dass sowohl die Nachbearbeitung hinsichtlich der Lackierung als auch die gänzliche Herstellung des Flankenschutzes behebbare Mängel darstellen, so dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten eine Fristsetzung zur Nacherfüllung zu setzen.

Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn der eigentliche Mangel in der Eigenschaft des Fahrzeuges als Unfallwagen liegt. Bei einem Unfallfahrzeug kann zwar auch dann, wenn der Unfallschaden vollständig und fachgerecht beseitigt wurde, wegen eines merkantilen Minderwertes noch ein Mangel bestehen bleiben, weil der Charakter eines Fahrzeugs als Unfallfahrzeug sich nicht durch Nachbesserung korrigieren lässt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen eines nicht auszuschließenden Verdachts verborgen gebliebener Schäden und des Risikos höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines derart beschädigten Kraftfahrzeugs besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2009 - VIII ZR 191/07, BeckRS 2009, 19519, Rdnr. 16). Nur ein derartiger Mangel ist nicht behebbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2008 - VIII ZR 253/05, zitiert nach JURIS, Rdnr. 21).

Im Streitfall hat der Sachverständige in seinem Gutachten jedoch ausgeführt (S. 14 des Gutachtens), dass aufgrund des Bagatellcharakters der Beschädigung eine merkantile Wertminderung nicht erkannt werden kann. Dann aber liegt ein in der "Unfalleigenschaft" gründender Mangel nicht vor.

Zudem fehlt es an einer erheblichen Pflichtverletzung, die allein den Rücktritt begründen könnte. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 12.03.2008, a.a.O., Rdnr. 22) läge auch bei einem Unfallwagen eine erhebliche Pflichtverletzung, die zu einem Rücktritt berechtigen würde, nur dann vor, wenn der merkantile Minderwert ein gewisses Gewicht hätte. Im Streitfall verbleibt, wie bereits ausgeführt, nach ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur kein Minderwert.

Soweit der Kläger erstinstanzlich darüber hinaus behauptet hat, der Beklagte habe die Unfallfreiheit zugesichert, ergibt sich keine anderweitige Beurteilung. Zwar wird als Beispiel für eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Fall genannt, dass der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie nicht eingehalten hat (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 523). Insoweit wird man jedoch berücksichtigen müssen, dass sich die Zusicherung einer Unfallfreiheit auf unfallbedingte Schäden bezieht, die zu einer Wertminderung führen. Bei den vom Sachverständigen vorgefundenen Bagatellschäden wird man auch vom Empfängerhorizont eines Käufers aus die Antwort des Verkäufers, das Fahrzeug sei unfallfrei, nicht als falsch ansehen können. Der Mangel "Unfallfahrzeug" besteht nach den obigen Ausführungen gerade nicht. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen ein unfallbedingter Schaden nur an dem Flankenschutz vorliegt. Dieser ist aber gerade dazu gedacht, Schäden vom eigentlichen Fahrzeug abzuhalten. Gerade zu diesem Zweck wird ein schnell und günstig auszutauschender Flankenschutz an ein Fahrzeug angebracht.

Selbst wenn man dies anders sehen und eine erhebliche Pflichtverletzung annehmen wollte, würde es sich bei den vom Kläger gerügten Mängel insgesamt um behebbare Mängel handeln, so dass es vor Ausübung des Rücktrittsrechts einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurft hätte. Diese ist unstreitig nicht erfolgt.

Entgegen der Auffassung des Klägers war eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch nicht wegen einer sogenannten Selbstmahnung der Beklagten entbehrlich. Die Beklagte hat lediglich die Berechtigung des Klägers zum Rücktritt zurückgewiesen. Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung bestritten hat, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs unfallbeschädigt war, reicht dies nicht aus um anzunehmen, dass die Beklagte auch im Falle eines Nachbesserungsverlangens jegliche Nachbesserungsverpflichtung abgelehnt hätte. Dies gilt umso mehr, als auch der Sachverständige aus technischer Sicht davon ausgegangen ist, dass es sich nicht um ein Unfallfahrzeug handelt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte arglistig gehandelt hätte, sind aufgrund der obigen Ausführungen nicht ersichtlich, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht entbehrlich gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Berufungsstreitwert: 17.063,80 €.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 323 BGB § 346 Abs. 1 BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB § 437 Nr. 2 BGB

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