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  • 29.05.2008 | GW-Handel

    Kein Rücktritt bei „Schadensausweitung“ durch Kunden

    Trägt der Käufer erst durch sein Verhalten dazu bei, dass sich ein kleiner Schaden zu einem erheblichen ausweitet, ist ihm der Rücktritt vom Kaufvertrag verwehrt. Im Urteilsfall vor dem Landgericht (LG) Dortmund war der Käufer nach rund 14.000 km mit einem Motorschaden liegen geblieben. Seine Forderung auf Nachbessserung lehnte der Händler ab; der Wagen sei bei Auslieferung mängelfrei gewesen. Nach den Feststellungen des LG war dies unzutreffend: Eine Einspritzdüse war überdurchschnittlich verschlissen. Das LG wertete dies als Sachmangel. Dieser habe kraft der Vermutung des § 476 BGB („Beweislastumkehr“) schon bei Übergabe vorgelegen. Dennoch lehnte das LG den Rücktritt des Käufers ab. Es warf ihm vor, die „Schadensausweitung“ in Richtung auf einen erheblichen, zum Rücktritt berechtigenden Mangel selbst verschuldet zu haben. Die überdurchschnittlich verschlissene Einspritzdüse sei nur ein geringfügiger Mangel. Deshalb habe der Käufer nicht zurücktreten können. Der Motorschaden, an sich ein erheblicher Mangel, gehe aber in erster Linie auf sein Konto. Denn er habe sich grob fahrlässig über die Warnsignale (schwarzer Qualm, Leistungsabfall) hinweggesetzt. (Urteil vom 21.12.2007, Az: 22 O 212/06) (Abruf-Nr. 081524

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 3 | ID 119541