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  • 30.09.2010 | GW-Handel

    Händler muss nicht auf Inspektionsintervalle hinweisen

    Ein Kfz-Händler ist nicht verpflichtet, die im Serviceheft angegebenen Inspektionsvorgaben zu aktualisieren oder dem Käufer ungefragt Änderungen der Servicebestimmungen des Herstellers mitzuteilen. Mit dieser Aussage hat das Landgericht Karlsruhe einem Händler im Streit um einen Zahnriemenriss Recht gegeben (Urteil vom 26.1.2010, Az: 6 O 82/09; Abruf-Nr. 102797).  

    Im Urteilsfall riss der Zahnriemen eines Alfa Romeo 147 (EZ 11/03) bei einem km-Stand von 72.000. Der Käufer hatte den Alfa im August 2007 mit km-Stand 53.000 von einem Händler erworben (vermutlich kein Alfa-Händler). Dass der Zahnriemen spätestens bei 60.000 km ausgewechselt werden sollte, hat der Händler dem Käufer nicht gesagt. In der mitgelieferten Bedienungsanleitung stand es so auch nicht. Vielmehr war auf Seite 278 (!) zu lesen: bei 60.000 km Sichtkontrolle, Wechsel bei 120.000 km, spätestens alle fünf Jahre. Nur: Per Servicemitteilung hatte der Hersteller das Wechselintervall nachträglich herabgesetzt: „Ersatz alle 60.000 km“. Davon hatte der Händler nach eigenen Angaben nichts gewusst. Das Gericht hat ihm das abgenommen und die gegen ihn gerichtete Klage auf Zahlung von 6.000 Euro für einen neuen Motor abgewiesen.  

    Praxishinweis: Die Entscheidung wäre möglicherweise anders ausgefallen, wenn der Händler zugesagt hätte, vor der Auslieferung noch eine (vorgezogene) Inspektion durchzuführen.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 3 | ID 138903