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  • 01.09.2005 | GW-Handel

    Bei Nachfrage Aufklärung über Totalschaden

    Eine wichtige Entscheidung für alle Kfz-Betriebe, die sich mit dem An- und Verkauf von Unfallwagen befassen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gefällt. Wenn das verkaufte Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden hatte und der Käufer ausdrücklich danach fragt, muss der Händler ihn über den Schaden aufklären. Ohne Nachfrage des Kunden hat er keine Aufklärungspflicht. Im Urteilsfall hatte ein Kfz-Betrieb einen Mitsubishi Pick up nach einem schweren Crash als unreparierten Unfallwagen für 7.450 Euro angekauft und nach Instandsetzung als „Unfallwagen, Jahreswagen ... Überschlag bed. fahrbereit“ im Internet für 14.900 Euro angeboten. Für 13.500 Euro wurde das Fahrzeug unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Als der Käufer erfuhr, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt und er das Schadengutachten zu Gesicht bekam, sah er sich getäuscht und forderte Schadenersatz in Höhe von 6.100 Euro. Das OLG Hamm entschied gegen den Kfz-Betrieb. Er habe seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt. Denn er hätte auf die gezielte Nachfrage des Käufers hin über den Schaden informieren müssen. Außerdem habe der Händler das wahre Ausmaß des Unfallschadens verharmlost, nicht zuletzt durch die teilweise Instandsetzung des Fahrzeugs. (Urteil vom 3.3.2005, Az: 28 U 125/04) (Abruf-Nr. 052289)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 2 | ID 85842