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  • 01.11.2005 | EU-Lieferung

    Anforderung an Buchnachweis hat Grenzen

    Die Finanzverwaltung darf bei innergemeinschaftlichen Lieferungen keine zu hohen Ansprüche an den Buchnachweis stellen und die Steuerbefreiung wegen Kleinigkeiten versagen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) München, das zu Gunsten eines Kfz-Händlers entschieden hat, der Pkw nach Portugal verkauft hat (Urteil vom 28.4.2005, Az: 14 K 1519/03; Abruf-Nr. 052742).  

     

    Sachverhalt

    Der deutsche Händler H hat an zwei portugiesische Unternehmer insgesamt vier Pkw (Audi A4, A8, VW Golf) verkauft. Die Pkw wurden von Fahrern der Abnehmer abgeholt. H hat  

    • von den Abholern bestätigen lassen, dass sie die Pkw nach Portugal transportieren. Als Bestimmungsort war „Portugal“ angegeben.
    • Name und Anschrift der Abholer aufgezeichnet sowie deren Pässe fotokopiert. Eine Vollmacht hat er sich nicht vorlegen lassen.
    • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) der Käufer beim Bundesamt für Finanzen überprüft.

    Die Finanzverwaltung in Portugal beurteilte die Abnehmer als Scheinunternehmer. Daraufhin wurde H die Steuerfreiheit versagt. Begründung: Er habe nicht den vollständigen Buchnachweis erbracht.  

     

    Lösung des Gerichts

    Das FG München gewährte dem Kfz-Händler im konkreten Fall die Steuerbefreiung. Es stützte sich dabei auf folgende Gründe:  

     

    • Da sich aus den Rechnungen der genaue Bestimmungsort ergibt, reicht es, wenn in der Bestätigung der Abholer nur „Portugal“ als Bestimmungsort angegeben ist.
    • Eine Vollmacht der Abholer war nicht erforderlich, weil sie für den Händler offensichtlich zur Abholung legitimiert waren. Der Händler erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass ihm die Abholer persönlich vorgestellt wurden und bei Abholung die Rechnung und andere Unterlagen des Abnehmers bei sich hatten.
    • Dass die Abnehmer als Scheinfirmen eingestuft wurden, ändert nichts an der Steuerbefreiung. Denn deren USt-Id-Nr. wurde überprüft und es gab keine Anhaltspunkte, dass es sich um Scheinfirmen handelte. Dem Händler dürfe keine erhöhte Sorgfaltspflicht auferlegt werden, da weder hochpreisige Pkw verkauft wurden noch bar gezahlt wurde. Ihm war Vertrauensschutz zu gewähren.