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  • 04.03.2011 | Dienstwagen

    Lange krank: Dienstwagen kann zurückgefordert werden

    Die Gebrauchsüberlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, nicht der Fall, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) und wies die Klage eines Bauleiters ab. Dessen Arbeitgeber hatte ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung gestellt. In der Zeit vom 3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 war der Bauleiter arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen des Arbeitgebers gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück und erhielt ihn erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 wieder - auch zur privaten Nutzung. Mit seiner Klage auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008 ist er jetzt auch in letzter Instanz gescheitert (Urteil vom 14.12.2010, Az: 9 AZR 631/09; Abruf-Nr. 104179).  

    Praxishinweis: Wer eine andere Lösung erreichen möchte, muss dies vertraglich vereinbaren. Denn das BAG hat auch deutlich gemacht, dass der Dienstwagenfahrer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen kann, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht (§ 275 Absatz 1 in Verbindung mit § 280 Absatz 1 Satz 1, § 283 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 5 | ID 142761