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  • 01.07.2005 | Betriebsveräußerung

    Entnahme trotz Weiterverpachtung des Betriebsgrundstücks?

    Wird ein Autohaus mit Service-Betrieb veräußert, das Betriebsgrundstück aber vom bisherigen Inhaber weiterhin an das Autohaus verpachtet, müssen die im Grundstück liegenden stillen Reserven versteuert werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden: Ein Mercedes-Autohaus war im Rahmen einer „Betriebsaufspaltung“ betrieben und dann veräußert worden. Nach Ansicht der Richter kann das Betriebsgrundstück bei reinen Handelsbetrieben zwar die einzige wesentliche Betriebsgrundlage darstellen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 11.5.1999, Az: VIII R 72/96, BStBl 2002 II, 722). Folge: Die Verpachtung des Betriebsgrundstücks gilt als Verpachtung des Betriebs im Ganzen, die im Grundstück ruhenden stillen Reserven müssen nicht aufgedeckt werden. Da der Werkstattbetrieb für ein Autohaus aber eine wichtige Rolle spiele, gehöre auch das Anlagevermögen der Werkstatt zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Folge: Die stillen Reserven müssen versteuert werden.  

    Beachten Sie: Das FG hat die Revision zum BFH (Az: IV R 1/05) zugelassen, weil es die Voraussetzungen für die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen für klärungsbedürftig hält. Außerdem sei noch nicht geklärt, ob doch von einer Betriebsverpachtung im Ganzen ausgegangen werden könnte, wenn das Anlagevermögen der Werkstatt leicht wiederbeschafft werden könnte. (Urteil vom 15.6.2004, Az: 1 K 2538/00) (Abruf-Nr. 050981)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 1 | ID 85784