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  • 01.04.2007 | Autokauf

    Wassereintritt bei Hochdruckwäsche kein Mangel

    Wasser im Cabrio nach einer Fahrzeugwäsche berechtigt nicht unbedingt zum Rücktritt vom Kaufvertrag. So hat es das Oberlandesgericht Brandenburg im Fall des „Citroen Pluriel“ entschieden. Wegen der speziellen Dachkonstruktion empfiehlt der Hersteller, man solle den Strahl eines Hochdruckreinigers nicht auf die Dichtungen des Verdecks richten. Nur bei waagrechter Strahlrichtung auf die Dachkante trat im Urteilsfall eine größere Menge Wasser in das Fahrzeug ein. Weil die Bedienungsanleitung darauf hinweist und weil sich das Fahrzeug bei anderer Strahlführung ordnungsgemäß „abkärchern“ lasse, liege kein Mangel vor, so die Richter. Die Konstruktion eines Fahrzeugs sei immer ein Kompromiss zwischen verschiedenen Anforderungen. Die hier gewählte Lösung sei noch vertretbar.  

    Wichtig: Bei dem „Citroen Pluriel“ traten auch bei der Wäsche in der Waschanlage einige Wassertropfen ein. Gemessen am Stand der Technik, so das Gericht, dürfe das nicht sein. Es könne heute erwartet werden, dass ein Cabrioverdeck Wassereintritt in der Waschanlage zuverlässig verhindere. Insoweit liege also ein Mangel vor. Jedoch sei der Eintritt einiger weniger Tropfen, die sich leicht mit einem Lappen entfernen ließen, nur ein unerheblicher Mangel. Ein Interessent für das Fahrzeug, der von dem Fahrzeug als solchem überzeugt sei, ließe sich nicht vom Kauf abhalten, wenn er wisse, dass er nach der Wagenwäsche lediglich einige Tropfen im Innenraum wegwischen müsse. (Urteil vom 21.2.2007, Az: 4 U 121/06) (Abruf-Nr. 070733)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 2 | ID 85709