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  • 29.04.2010 | Autokauf

    Nach- oder Neulieferung - ein gravierender Unterschied

    Ob der Kunde seinen mangelhaften gegen einen neuen Wagen eintauscht (Nachlieferung, auch Ersatzlieferung genannt) oder einen neuen unter Rückgabe des mangelhaften Wagens kauft (Rücktritt mit Zweitkauf), ist juristisch ein gravierender Unterschied. Vor allem wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Denn die Nachlieferung bekommt er zum Nulltarif, während er beim Rücktritt eine Vergütung für jeden gefahrenen Kilometer schuldet. Diese Differenzierung führt zu Rechtsstreitigkeiten. So auch im Fall eines Kunden, der einen neuen Touran Highline 2,0 l TDI gekauft hatte. Aufgrund von Mängeln musste das Autohaus den Wagen zurücknehmen, mit rund 25.000 km auf der Uhr. Dafür forderte es Nutzungsersatz in Höhe von 4.335 Euro. Der Kunde, ein Verbraucher, lehnte die Zahlung ab. Dabei hatte er einen zweiten NW-Bestellschein für den „Ersatzwagen“ unterzeichnet, gleichfalls ein Touran Highline 2,0 l TDI, aber in einigen Details anders ausgestattet. Das sah nach einem Zweitkauf in Kombination mit einem Rücktritt vom Erstkauf aus. Nicht so in den Augen des Amtsgerichts Erlangen. Es entschied auf Nachlieferung und damit auf kostenfreie 25.000 km. Begründung: Das Ersatzfahrzeug war typgleich und hatte nur minimal abweichende Ausstattung. Außerdem ist nach der „Neubestellung“ kein Geld geflossen. (Urteil vom 21.10.2009, Az: 1 C 1561/09)(Abruf-Nr. 101159)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 3 | ID 135377