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  • 31.03.2008 | Autokauf

    Kunde muss Altwagen bei Rücktritt zurücknehmen

    Gibt der Käufer eines neuen Kfz seinen Altwagen mit der Absprache in Zahlung, dass der Händler ein Restdarlehen für den finanzierten Altwagen ablöst, so muss der Käufer im Fall des Rücktritts wegen eines Mangels am Neufahrzeug den noch vorhandenen Altwagen zurücknehmen. Er hat keinen Anspruch auf den vollen NW-Kaufpreis, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten eines Autohauses, das bei der Bestellung eines neuen BMW X 5 einen alten M 5 hereingenommen hatte. Das Besondere war: Der Händler hatte die komplette Ablösung der M 5-Finanzierung übernommen. Der offene Restkredit lag mit rund 38.000 Euro um mehr als 6.000 Euro über dem im Kaufvertrag festgehalten Wert des M 5! Da der Neuwagen Mängel hatte, verständigte man sich auf eine Rückabwicklung. Nur in einem Punkt konnte man sich nicht einigen: Was wird aus dem M 5, der immer noch auf dem Hof des Autohauses stand? Der Käufer muss ihn zurücknehmen, so der BGH; sein Versuch, ihn im Rahmen der Rückabwicklung zu „versilbern“, war letztlich erfolglos.  

    Unser Tipp: Über Einzelheiten dieses Falles und die Konsequenzen für die Autohauspraxis werden wir Sie in der Mai-Ausgabe informieren. (Urteil vom 20.2.2008, Az: VIII ZR 334/06)(Abruf-Nr. 080703

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 3 | ID 118372