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  • 28.04.2008 | Antworten auf drei wichtige Fragen

    Rückabwicklung eines Autokaufs bei Inzahlungnahmen und Ablösungen

    Viele Fragen, die sich bei der Rückabwicklung eines Fahrzeugverkaufs ergeben können, haben wir bereits in der Ausgabe 3/2008 (Seite 16 bis 19) beantwortet. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) – wir haben sie Ihnen in der Ausgabe 4/2008 (Seite 3) kurz vorgestellt – gibt jetzt Anlass, folgende drei Fragen näher zu beleuchten:  

     

    • Was passiert im Falle der Rückabwicklung mit dem in Zahlung genommenen Fahrzeug (Altfahrzeug oder Alten)?
    • Wie werden die Fälle behandelt, in denen der Händler den Kredit für das Altfahrzeug abgelöst hat?
    • Was geschieht im Falle des Händlerleasings, wenn mit dem Altfahrzeug eine Mietsonderzahlung finanziert wird?

    Rückabwicklung bei Inzahlungnahme

    Bei der Rückabwicklung mit einer Inzahlungnahme ist zunächst nach dem Grund für die Rückabwicklung zu differenzieren: 

     

    • Muss der Händler den Neuwagen (NW) wegen eines Mangels zurücknehmen?
    • Oder hat der Händler einen Mangel an dem hereingenommen Gebrauchtwagen (GW) entdeckt und will jetzt das gesamte Geschäft platzen lassen?

     

    Unser Tipp: Im zweiten Fall kann der Händler anstelle einer Total-Rückabwicklung einen Nachschuss auf den Kaufpreis fordern. Das heißt, er kann den Teil des Kaufpreises nachfordern, der durch die GW-Hingabe ersetzt werden sollte.