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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Direktversicherung - Hinterbliebenenversorgung hat bei Ledigen und Kinderlosen Tücken!

    | Viele Reaktionen hervorgerufen hat der Beitrag „Direktversicherung - Falsche Gestaltung löst Lohnsteuer und Sozialversicherung aus!“ Manche Leser wollten nicht glauben, dass es steuerschädlich sei, wenn ein Mitarbeiter seine Eltern als Begünstigte im Todesfall einsetzt. Andere gerieten ob dieser Tatsache in Zweifel, ob sie jüngeren Mitarbeitern überhaupt noch eine Direktversicherung zur Altersvorsorge anbieten sollten und wieder andere wollten wissen, wie in solchen Fällen das Sterbegeld zu behandeln sei. |

     

    Wert der Direktversicherung für Altersvorsorge unbestritten

    Den Wert einer nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich geförderten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) in Form einer Direktversicherung halten wir nach wie vor für gegeben. Denn im Vordergrund steht die zusätzliche Absicherung des Mitarbeiters im Alter bzw. für den Fall der Invalidität.

     

    Die Crux mit die Hinterbliebenenversorgung

    Nicht von der Hand zu weisen ist allerdings die Kritik an der Hinterbliebenenversorgung. Es ist in der Tat so, dass ein Mitarbeiter, der keinen Ehegatten, Lebensgefährten, Lebenspartner oder keine (kindergeldberechtigten) Kinder hat, einen Dritten (zum Beispiel seine Eltern) nicht als Begünstigten im Todesfall benennen kann. Denn wenn er es tut, verliert er die Steuerbegünstigung in Form der Steuerfreiheit seiner Beiträge. Darüber hinaus werden die Beiträge sozialversicherungspflichtig (ASR 2/2012, Seite 20).

     

    Mit der Zuwendung von Sterbegeld „Totalverlust“ verhindern

    Noch gravierender: Ist kein Begünstigter eingesetzt, profitiert im Fall des Todes des Mitarbeiters vor Vertragsablauf nur die Versicherung. Denn sie muss an niemanden leisten und darf die eingezahlten Beiträge behalten. Und das gilt es - soweit möglich - zu verhindern!

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Solange ein junger Mitarbeiter keine der genannten Hinterbliebenen hat, sollte im bAV-Vertrag kein Begünstigter eingesetzt werden.
    • Um einen „Totalverlust“ der Beiträge im Todesfall zu vermeiden, kann einem Dritten (zum Beispiel den Eltern oder Geschwistern) ein einmaliges Sterbegeld in Höhe von maximal 8.000 Euro zugewendet werden (§ 118a Nr. 3 VAG und BT-Drucksache 15/5221, 14), ohne dass dies zur Versagung der Anerkennung als betriebliche Altersversorgung führt. Eine solche Zuwendung ist aber nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
      • Das Sterbegeld muss im bAV-Vertrag mitversichert bzw. zugesagt sein.
      • Die bedachte Person muss die sein, die die Beerdigungskosten trägt.
    • Sobald der Mitarbeiter einen Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder hat, sollte der bAV-Vertrag um einen Begünstigten für die Hinterblienenenversorgung ergänzt werden. Gegebenenfalls sollte dann auch ein neuer Empfänger des Sterbegelds eingesetzt werden.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 20 | ID 32062310