08.09.2026 · Nachricht aus RVGprof · Strafprozess
In Haftsachen wird immer wieder um die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG gestritten. So jetzt auch nach einem Vorführtermin gem. § 115a StPO, an dem der Verteidiger teilgenommen hatte. Er hatte dort beantragt, den Haftbefehl des AG aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Das AG hat die Gebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG festgesetzt. Das Rechtsmittel der Staatskasse hatte beim LG Frankfurt a. M. keinen Erfolg (8.10.25, 5/16 Qs 20/25, Abruf-Nr. 251112 ).
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01.09.2026 · Fachbeitrag aus RVGprof · Verwaltungsrecht
Das OVG Saarbrücken hat zu den im Disziplinarverfahren für ein sog. disziplinargerichtliche Fristsetzungsverfahren anfallenden Gebühren Stellung genommen. Es geht davon aus, dass im gerichtlichen Verfahren nach § 62 Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) in erster Instanz eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG anfällt (15.1.26, 6 E 173/25, Abruf-Nr. 252851 ).
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10.09.2026 · Fachbeitrag aus RVGprof · Rechtsschutzversicherung
Der Rechtsschutzversicherer kann die erbrachten Leistungen zurückfordern, wenn die Versicherungsbedinungen vorsehen, dass der Strafrechtsschutz bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat rückwirkend entfällt. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt bereits mit der Rechtskraft des Schuldspruchs. Auf die Rechtskraft des Rechtsfolgenausspruchs kommt es nicht an (OLG Hamm 5.12.25, I-20 U 117/25, Abruf-Nr. 253842 ). Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass beim ...
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21.08.2026 · Fachbeitrag aus RVGprof · Strafverteidigerhonorar
Eine Vergütungsvereinbarung, die das 3,8-Fache der gesetzlichen Höchstgebühr erreicht, ist nicht sittenwidrig – aber unangemessen. Das LG Stuttgart hält die Vereinbarung für wirksam, setzt das Honorar nach § 3a Abs. 3 RVG aber auf 2.000 EUR brutto herab. Den Versuch des Mandanten, wegen behaupteter Schlechtleistung weiter zu kürzen, weist das LG zurück (LG Stuttgart 8.4.26, 13 S 56/25, Abruf-Nr. 254514 ).
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11.09.2026 · Fachbeitrag aus FMP · AGB
Hat die Bank unwirksame AGB verwendet, ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dazu kann es erforderlich sein, betroffene Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit zu informieren.
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