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  • 05.12.2018 · Downloads allgemein · Downloads · Retaxation

    Medizinprodukte der Anlage V mit Verordnungsfristen

    Mittels der Anlage V können von dem verschreibenden Arzt die Bedingungen festgestellt werden, unter denen die jeweiligen arzneimittelähnlichen Medizinprodukte verordnungsfähig sind. Die Apotheke jedoch hat dahingehend keine Prüfpflicht, wenn ein Produkt der Anlage V fristgerecht verordnet wurde. Die Apotheke muss nur die Erstattungsfähigkeit prüfen.