01.09.2001 · Fachbeitrag aus AAZ · Gebührentipp
Im Gegensatz zum Bema, der für den Kieferhöhlenverschluss zwei unterschiedliche Gebührennummern vorsieht, enthält die GOZ hierfür mit der Nr. 309 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle) nur eine einzige Abrechnungsposition. Diese beinhaltet jedoch nur die „einfache Kieferhöhlenplastik“ unter Verwendung eines buccalen Trapezlappens.
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