22.08.2016 · Fachbeitrag aus AAA · Diagnoseklassifikation
Bereits seit 2009 sind Ärzte gemäß § 295 Abs. 1 SGB V dazu verpflichtet, Diagnosen ihrer Patienten zu kodieren. Ärzte, die nicht, falsch, unvollständig oder unplausibel kodieren, machen sich in mehrfacher Hinsicht angreifbar. Denn zunehmend schauen sich KVen Abrechnungsziffern auch im Hinblick auf die dokumentierten Erkrankungen an. Wenn hier nicht eins und eins zusammenpasst, kann das zu Prüfungen aller Art führen. Auch das Streichen von Ziffern ist möglich.
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12.08.2016 · Fachbeitrag aus AAA · Leserforum
Frage: Ich habe bei einer Privatpatientin vierzehn Fibrome im Bereich der Achseln entfernt. Darf ich die Abtragung jedes einzelnen exophytisch wachsenden Fibroms nach Nr. 746 GOÄ (Elektrolyse oder Kauterisation) berechnen, ohne berufs-(oder sogar straf-)rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen? Aus § 12 Abs. 1 Satz 1 der (Muster-)Berufsordnung („Die Honorarforderung muss angemessen sein“) heraus begründet könnte ja der Einwand kommen, dass bei einer solch großen Zahl an ...
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