28.03.2017 · Fachbeitrag aus AA · Fiktion
Bisher waren nur dann die Verträge zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer und der Vertrag zwischen dem Ver- und dem Entleiher unwirksam, wenn der Verleiher keine Erlaubnis der Bundesagentur für
Arbeit hatte, um im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Leih-ArbN zu verleihen. Die Folge war, dass in diesen Fällen ein Arbeitsverhältnis
zwischen dem Leih-ArbN und dem Entleiher kraft Gesetzes fingiert wurde. Ab dem 1.4.17 ändert sich das.
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28.03.2017 · Fachbeitrag aus AA · Equal-Pay
Die bisher seitens der Verleihunternehmen häufig genutzte Möglichkeit, vom „Equal-Pay-Grundsatz“ durch Tarifverträge abzuweichen, wird nun eingeschränkt. Nach neun, spätestens 15 Monaten kann der Leih-ArbN das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren ArbN des Entleiherbetriebs fordern.
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28.03.2017 · Fachbeitrag aus AA · Höchstüberlassung
Eine Überlassung des Leih-ArbN an den Entleiher durfte auch nach den bisher geltenden Regelungen nur „vorübergehend“ erfolgen. Der Gesetzgeber hat den Streit, wie dieser Begriff auszulegen ist, nun entschieden.
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28.03.2017 · Fachbeitrag aus AA · Überlassungsvertrag
Dem Gesetzgeber war die bisherige Praxis der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung mit ihrer vorsorglichen AÜG-Erlaubnis ein Dorn im Auge. Er will vor allem die missbräuchliche Vertragsgestaltung über Dienst- oder Werkverträge mit den neuen Regelungen trocken legen.
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28.03.2017 · Fachbeitrag aus AA · Kettenverleih
Einige von der Rechtsprechung bereits festgelegte Grundsätze manifestierte nun der Gesetzgeber im neuen AÜG. Zu den wichtigsten gehören die Stellung des überlassenen Mitarbeiters als ArbN des Verleihers und das daraus resultierende Verbot des Ketten- oder Zwischenverleihs.
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28.03.2017 · Fachbeitrag aus AA · Editorial
Am 1.4.17 tritt nach langer politischer und fachjuristischer Diskussion das neue AÜG in Kraft. Dieses Gesetz bringt in vielen Bereichen für den Leih-ArbN, den Verleiher, den Entleiher und den Stamm-ArbN Klarheit. Haben die Gewerkschaften zunächst gehofft, dass das neue AÜG die Leiharbeit einschränken und damit die Stammbelegschaft des Entleihers stärken wird, hat sich diese Hoffnung nicht erfüllt. Es ist deshalb für die Leih-ArbN und die Stammbelegschaft – aber auch für Verleiher und ...
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27.03.2017 · Fachbeitrag aus AA · Europarecht
Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, ist nicht unmittelbar diskriminierend. Ohne eine solche Regel kann der Wille eines ArbG, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, wonach seine Leistungen nicht mehr von einer ArbN erbracht werden sollen, die ein islamisches Kopftuch trägt, jedoch nicht als berufliche Anforderung angesehen werden, die das Vorliegen einer Diskriminierung auszuschließen vermag.
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