24.01.2017 · Fachbeitrag aus AA · Betriebsverfassungsrecht
Ermöglicht der ArbG auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt diese Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.
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24.01.2017 · Fachbeitrag aus AA · Die letzte Seite
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht und zum Prozessrecht.
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24.01.2017 · Fachbeitrag aus AA · Beamten- und Dienstrecht
Wer Befehle des Vorgesetzten wiederholt verweigert, verletzt den Kernbereich der militärischen Ordnung. Er kann deshalb fristlos aus dem Dienstverhältnis entlassen werden.
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24.01.2017 · Fachbeitrag aus AA · Annahmeverzug
Verbietet ein Auftraggeber oder Kunde dem ArbG unter Berufung auf vertragliche Pflichten, einen bestimmten ArbN einzusetzen, so steht dem ArbN dennoch der Vergütungsanspruch zu. Denn ein Unvermögen an der Erbringung der Arbeitsleistung nach § 297 BGB liegt in einem solchen Verbot nicht vor. Soweit dem ArbG zumutbar ist, die Arbeitsleistung des ArbN anzunehmen, befindet er sich im Annahmeverzug.
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24.01.2017 · Fachbeitrag aus AA · Arbeitsunfall
Der Versicherungsschutz bei einem Arbeitsunfall erstreckt sich nur bis zum Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Mit einer Siegerehrung ist eine Veranstaltung offiziell abgeschlossen, sodass die gesellige Runde nicht mehr vom Schutzbereich umfasst ist.
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20.01.2017 · Fachbeitrag aus AA · Gesetzgebung
ArbN sollen zukünftig das Recht haben, ihre Arbeitszeit zeitlich befristet zu verringern.
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16.01.2017 · Fachbeitrag aus AA · Sozialrecht
Kündigt jemand sein Arbeitsverhältnis ordentlich, um an einer Bildungsmaßnahme teilzunehmen, damit er eine bessere berufliche Stellung erreichen kann, darf er nicht mit einer Sperrzeit belegt werden.
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13.01.2017 · Fachbeitrag aus AA · Nebentätigkeit
Es ist ein schweres Dienstvergehen, eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung auszuüben. Um dem Beamten den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen, ist es angemessen und ausreichend, sein Gehalt für ein Jahr um zehn Prozent zu kürzen.
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