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  • 09.02.2026 · Musterformulierungen · Arbeitnehmerrechte · AGG

    Konflikt-Offenlegung und Verhaltenspflicht bei Liebesbeziehungen

    Ein generelles Verbot privater Beziehungen von Mitarbeitern ist typischerweise unverhältnismäßig und unwirksam, weil es in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die private Lebensgestaltung eingreift. In sensiblen Bereichen (z. B. Compliance-abhängige Funktionen, interne ­Revision, Controlling, Risikoabteilungen) wird gelegentlich diskutiert, ob zumindest für Führungskräfte eine spezifische Klausel zulässig ist, die Beziehungen mit Mitarbeitern oder Dritten verbietet oder einer Genehmigungspflicht unterwirft. Statt einer strikten Verbotsklausel empfiehlt sich meist eine Compliance-­Nebenabrede, in der der ArbN verpflichtet wird, potenzielle Interessenkonfliktlagen offenzulegen, abstinent bei Einflussnahmen zu sein und auf Weisung organisatorische Maßnahmen zu akzeptieren. AA Arbeitsrecht aktiv hat eine entsprechende Musterformulierung vorbereitet.