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01.07.2007 | "Schneeballsystem"

Wann sind Scheinrenditen zu versteuern?

Anleger, die in die Fänge eines "Schneeballsystems" geraten sind, verlieren nicht nur ihr Geld. Sie müssen auch noch ihre Scheinrenditen versteuern. So will es der Bundesfinanzhof (BFH) seit seiner Entscheidung zu den "Ambros-Fällen". Einige Finanzgerichte wenden sich dagegen.

Ansicht des BFH

Nach Ansicht des BFH liegen bereits im Zeitpunkt der Luftbuchungen steuerpflichtige Kapitaleinnahmen oder Spekulationsgewinne vor, auch wenn der Anleger sein Geld nie erhält, solange er mit einem Geldfluss rechnet. Durchschaut er das Betrugsgeschäft oder vermutet er ein "Schneeballsystem", liegen nur insoweit steuerpflichtige Einkünfte vor, als tatsächlich Auszahlungen erfolgt sind (Urteil vom 10.7.2001, Az: VIII R 35/00; Abruf-Nr.  011003 , Urteile vom 14.12.2004, Az: VIII R 5/02; Abruf-Nr.  052309 , Az: VIII R 81/03; Abruf-Nr.  052308 ).

Im Ergebnis müssen Anleger die Scheinrenditen versteuern. Die anschließenden Kapitalverluste hingegen werden der Vermögensebene zugeordnet und wirken sich damit beim Anleger nicht steuermindernd aus.

Gegenansicht mehrerer FG

Dieser strikten Vorgehensweise und der frühzeitigen Besteuerung widersprechen jedoch das Finanzgericht (FG) Saarland (Urteil vom 6.12.2006, Az: 1 K 165/03; Abruf-Nr.  070121 ) und das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.2.2004, Az: 2 K 1550/03; Abruf-Nr.  040681 ).

Nach ihrer Auffassung liegen erst dann steuerpflichtige Erträge vor, wenn sie dem Anleger zugeflossen sind oder die Gutschrift auf dem Konto zumindest ein hohes Maß an Verfügungssicherheit aufweist. Das ist bei einer Verbuchung in den Büchern der betrügerischen Gesellschaft erst der Fall, wenn diese leistungsbereit und zahlungsfähig ist. Denn nur dann kommt es beim Anleger zu einer tatsächlichen und steuerlich relevanten Vermögensmehrung.

Tipps für die Praxis
  • Betroffene Anleger müssen trotz der strittigen Punkte die zugebuchten Scheinerträge in ihrer Steuererklärung angeben. Sonst kann das Finanzamt eine Steuerhinterziehung unterstellen (FG Hessen, rechtskräftiges Urteil vom 31.1.2005, Az: 6 V 3493/04).