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14.09.2006 · IWW-Abrufnummer 062746

Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 16.02.2006 – 1 K 2756/03

Bei der Ermittlung der Beteiligungsquote des Erblassers an einer Kapitalgesellschaft nach § 13a Abs.4 Nr.3 ErbStG sind Anteile , die die GmbH selbst hält , nicht entsprechend der Beteiligung des Gesellschafters als weitere unmittelbare Beteiligung im Sinne des § 13a Abs.4 Nr.3 ErbStG zu werten.


HESSISCHES FINANZGERICHT

Geschäftsnummer:

1 K 2756/03

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit XXX

w e g e n Erbschaftsteuer

hat der 1. Senat des Hessischen Finanzgerichts
mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
in der Sitzung vom 16. Februar 2006

unter Mitwirkung XXX

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin in dem Erbfall nach ihrem Ehemann eine Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zusteht.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 1996 verstorbene Ehemann der Klägerin wurde von dieser und den beiden Kindern zu je einem Drittel beerbt. Auf den Erbschein des Amtsgerichtes vom 1996 wird verwiesen.

Zum Nachlass gehörte unter anderem eine Beteiligung des Erblassers an der X und Co. GmbH (GmbH). Während der Kläger mit 22,50 Prozent an dem Kapital der GmbH beteiligt war, hielt die GmbH selbst Anteile in Höhe von 40,50 Prozent. Mit Steuerbescheid vom 30. April 2001 setzte der Beklagte bei einem ermittelten Nachlasswert von x.xxx.xxx,-- DM (1/3 des gesamten Nachlasses) Erbschaftsteuer in Höhe von xx.xxx,-- DM gegen die Klägerin fest. Bei der Steuerfestsetzung wurde kein Freibetrag und kein Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG berücksichtigt. In der Anlage zum Bescheid führte der Beklagte aus, dass die Beteiligung des Erblassers unter 25 Prozent liege und infolgedessen keine Begünstigung nach § 13 a ErbStG anzusetzen sei.

Auch der hiergegen gerichtete Einspruch vom 9. Mai 2001 wurde durch Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG setze ein begünstigter Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaften notwendig voraus, dass der Erblasser zu mehr als 25 Prozent unmittelbar an dem Kapital der Gesellschaft beteiligt sei. Unter Hinweis auf Abschnitt 53 Abs. 2 der Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) führte der Beklagte aus, dass kein Freibetrag nach § 13a ErbStG gewährt werden könne, da nur die unmittelbare Beteiligung des Erblassers von 22,50 Prozent bei der Ermittlung seiner Beteiligung anzusetzen sei. Die eigenen Anteile der Gesellschaft könnten zu Gunsten der Beteiligung des Erblassers nicht anteilig mitgerechnet werden.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Nach Ansicht der Klägerin muss ihr der Freibetrag des § 13a ErbStG entsprechend ihrem Erbanteil gewährt werden. Schon die Auslegung nach dem Wort-laut sei durch den Beklagten fehlerhaft vorgenommen worden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei die ?unmittelbare Beteiligung? zu berücksichtigen. Damit habe der Gesetzgeber indirekte Beteiligungen bei der Berechnung der Beteiligungsquote ausnehmen wollen. Damit seien aber nur Anteile, die etwa über eine Holding - oder Personengesellschaft gehalten würden, gemeint. Eigene Anteile der Gesellschaft seien anders zu beurteilen. Hierbei könne es sich nicht um eine solche ?mittelbare? Beteiligung handeln, sondern gesellschafts-rechtlich würde die unmittelbare Beteiligung des Erblassers durch die eigenen Anteile der GmbH gestärkt. Gesellschaftsrechtlich sei unumstritten, dass das Stimmrecht für die Anteile, die die Gesellschaft selbst halte, ruhe.

Bei der Bestimmung der Mehrheit in der Gesellschafterversammlung zählten im Vermögen der Gesellschaft befindliche Anteile gerade nicht mit. Daraus folge für den Gesellschafter einer eigene Anteile haltenden Gesellschaft, dass sich wirtschaftlich gesehen seine Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen erhöhe. Bei der Ermittlung der Beteiligungsquote des Erblassers an der GmbH sei nicht nur dessen unmittelbare Beteiligung von 22,50 Prozent, sondern auch 22,50 Prozent von den Anteilen, die die GmbH selbst halte, zu berücksichtigen. Insgesamt gesehen sei daher von einer Beteiligung von über 31 Prozent des Erblassers an der GmbH auszugehen und die Steuervergünstigungen des § 13 a ErbStG zu gewähren.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2003 und Abänderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 30. April 2001 ihr einen ihrer Erbquote entsprechenden Anteil der Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG zu gewähren und die Erbschaftsteuer auf xx.xxx,-- DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist nach wie vor der Ansicht, dass bei der Ermittlung der Beteiligungsquote im Rahmen des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG lediglich die unmittelbare Beteiligung des Erblassers berücksichtigt werden könne. Ergänzend verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Dem Senat lag ein Erbschaftsteuerband nach dem Erbfall des Ehemannes der Klägerin vor.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht bei der Steuerfestsetzung weder einen anteiligen Freibetrag nach § 13 a Abs. 1 ErbStG berücksichtigt noch die Bewertung des danach verbleibenden Wertes mit 60 Prozent gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG gewährt.

Der erbrechtliche Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist gem. § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG nur dann steuerlich begünstigt, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser zu diesem Zeitpunkt zu mehr als einem Viertel unmittelbar am Nennkapital dieser Gesellschaft beteiligt war.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Erblasser lediglich 22,5 Prozent der GmbH-Anteile unmittelbar innehatte.

In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur und der von der Finanzverwaltung in Abschnitt 53 Abs. 2 ErbStR vertretenen Ansicht geht der erkennende Senat davon aus, dass Anteile, die die GmbH selbst hält, nicht entsprechend der Beteiligung der Gesellschafter als weitere unmittelbare Beteiligung im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG zu werten sind. Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft mindern auch nicht das Nennkapital der Gesellschaft und sind daher bei der Prüfung der Beteiligungshöhe eines Gesellschafters mit einzubeziehen (vgl. Kapp/Ebeling, Kommentar zum ErbStG, § 13a Anm. 103; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum ErbStG, § 13a Tz. 239 m.w.N.; Weinmann in Moench, Kommentar zum ErbStG, § 13a Rz. 40, Hübner in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, Kommentar zum ErbStG § 13a Rz. 68 ff.; kritisch dagegen Christoffel in Christoffel/Geckle/Pahlke, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz mit Grundstücksbewertung, § 13a Rz. 76).

Maßgebend ist allein die unmittelbare Beteiligung des Zuwendenden, die sich andernfalls bei Abzug der eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft als nur mittelbare Beteiligung zu Gunsten des Zuwendenden dem Gesetzeswortlaut widersprechend auswirken würde.

Entgegen der Ansicht der Klägerin können die eigenen Anteile der Gesellschaft nicht als weitere unmittelbare Beteiligung an der Gesellschaft angesehen werden. Eine solche Auslegung ist mit dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Nr. 4 ErbStG nicht zu vereinbaren. Eine unmittelbare Beteiligung kann ein Anteilseigner nur mit seinen eigenen Anteilen innehaben. Die vielfältigen Gestaltungen einer mittelbaren Beteiligung, z. B. Beteiligung über eine andere Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft oder aber auch über die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft, wollte der Gesetzgeber nicht begünstigen, wenn er ausdrücklich nur die unmittelbare Beteiligung als begünstigt erklärt. Auch wenn gesellschaftsrechtlich das Stimmrecht für die Anteile, die die Gesellschaft selbst hält, ruht, führt dies für die Frage der erbschaftsteuerlichen Behandlung nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG zu keiner anderen rechtlichen Wertung. So ist zum Beispiel auch denkbar, dass gesellschaftsvertraglich das Stimmrecht der Gesellschafter abweichend von der Beteiligungsquote geregelt wird. Für die Frage, ob ein Gesellschafter zu mehr als einem Viertel am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist, hat das gesellschaftsrechtliche Stimmrecht aber keine Bedeutung.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen.

Auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO war die Revision zuzulassen.

RechtsgebietErbStGVorschriften§ 13a Abs.1 ErbStG ; § 13a Abs.4 Nr.3 ErbStG

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