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01.08.2003 | Arbeitslosen- oder Sozialhilfe

Wann dient das Vermögen des Kunden seiner "Alterssicherung"?

Müssen Ihre Kunden Vermögen verwerten, bevor sie Arbeitslosen- oder Sozialhilfe beziehen können? Auf diese immer wieder gestellte Frage gibt es keine pauschale Antwort: Zwar besteht die Pflicht, Vermögen durch Verkauf, Beleihung oder auf andere Weise in Geld umzuwandeln und für den Lebensunterhalt einzusetzten. Aber davon gibt es auch Ausnahmen. Aktuell haben sich zwei Gerichte mit dem Ausnahmefall "Alterssicherung" befasst - mit unterschiedlichen Ergebnissen.

1. Verwertung von Sparbriefen

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hatte folgende Frage zu beantworten: Muss ein arbeitsloser schwerbehinderter Mann seine Sparbriefe verwerten, bevor ihm Arbeitslosenhilfe gewährt wird? Das LSG hat dies verneint. Denn die Sparbriefe seien privilegiertes, nicht verwertbares Vermögen nach der Arbeitslosenhilfe-Verordnung. Sie dienten der "Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung" (Urteil vom 25.3.2003, Az: L 1 AL 46/01; Abruf-Nr.  031426 ).

Der Begriff "Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung" sei anhand der Besonderheiten des Einzelfalls und nicht bloß abstrakt zu beurteilen, so das LSG. Im Entscheidungsfall könnte der behinderte Mann nur einfachste Tätigkeiten mit entsprechend niedriger Entlohnung durchführen. Er müsse in Zukunft mit längeren Arbeitslosigkeitszeiten rechnen. Es bestehe nämlich die Gefahr, dass der Mann auf Grund seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr konkurrenzfähig sei und daher vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheide. Um diese Versorgungslücke zu schließen, müsste er zwingend zusätzlich privat fürs Alter abgesichert werden.

2. Verwertung eines Bestattungs-Vorsorge-Vertrags

Anders ist das Resümee des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Bestattungs-Vorsorge-Vertrags: Es bedeutet keine Härte, dass eine Person zunächst ihren Bestattungs-Vorsorge-Vertrag kündigen und das Guthaben zur Finanzierung des Lebensunterhalts verbrauchen muss, bevor sie Sozialhilfe erhält (Urteil vom 3.7.2003, Az: 12 A 10302/03; Abruf-Nr.  031465 ). Begründung des OVG:

  • Ein Bestattungs-Vorsorge-Vertrag diene nicht der "Alterssicherung" (§  88 Absatz 3 Bundessozialhilfegesetz [BSHG]). Diese stelle auf einen Lebensabschnitt ab; der Tod gehöre aber nicht mehr dazu.
  • Ein Härtefall könne nicht eintreten, weil die Sozialhilfe bei mittellosen Personen die Kosten einer angemessenen Bestattung und eines menschenwürdigen Begräbnisses trage (§  15 BSHG).