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30.01.2004 · IWW-Abrufnummer 040267

Amtsgericht Würzburg: Urteil vom 10.06.2003 – 16 C 322/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Würzburg
16 C 322/03
Verkündet am: 10.06.2003

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Würzburg durch Richterin XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 folgendes

End-Urteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.203,79 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2002 sowie 254,86 Euro vorgerichtlicher Mahn- und Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag geltend.

Mit Vertrag vom 21.06.2001 beauftragte die Beklagte die Klägerin als Versicherungsmakler zum Erstellen einer betriebswirtschaftlichen Analyse aller bestehenden Kompositverträge, wobei Gegenstand der Analyse die Überprüfung der Preiswürdigkeit der bestehenden Versicherungsverträge und die Ermittlung eines eventuellen Prämieneinsparungspotentials sein sollte.

Bezüglich der Vergütung wurde zwischen den Parteien am selben Tag folgende Vereinbarung getroffen (Anlage K3):
?Die XXX erhält für ihre Dienstleistung, falls kein dauerhaftes Maklermandat erteilt wird, eine Vergütung in Höhe des festgestellten Prämieneinsparungspotentials, mindestens 1.000 DM zzgl. MwSt.

Wird die XXX nach Vorlage der Rechercheergebnisse mit der dauerhaften Vermittlung und Verwaltung aller Versicherungsverträge betraut, reduziert sich die Vergütung auf 30 % des Prämieneinsparungspotentials, mindestens 1.000 DM zzgl. MwSt.

Das Prämieneinsparungspotential ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den Prämien, die die Firma XXX bisher zu tragen hat und den von der XXX ermittelten günstigeren Marktprämien.?

Die Klägerin erstellte in der Folgezeit für die Beklagte eine Versicherungs- und Bedarfsanalyse (Anlage K8). Hierbei ermittelte die Klägerin ein jährliches Einsparungspotential von 7.716,90 DM (3.945,58 Euro), das sich aus folgenden Einzelpositionen zusammensetzt: Betriebshaftpflicht 5.139,50 DM; Gruppenunfallversicherung 857,50 DM; Rechtsschutzversicherung 633,10 DM und Geschäftsversicherungen 1.086,80 DM.

Die Klägerin stellte der Beklagten mit Schreiben vom 27.09.2001 zunächst einen Betrag von 30 % des Einsparungspotentials zuzüglich MwSt, also 2.685,52 DM (1.373,08 Euro), in Rechnung (Anlage K9). Dieser Betrag wurde von der Beklagten bezahlt. Am 31.01.2002 stellte die Klägerin der Beklagten eine weitere Rechnung über 3.945,58 Euro zuzüglich 16 % MwSt abzüglich der geleisteten Zahlung in Höhe von 1.373,08 Euro mit einer verbleibenden Forderung von 3.203,79 Euro (Anlage K10). Diesen Betrag verlangt die Klägerin von der Beklagten mit vorliegender Klage.

Mit Schreiben vom 26.02., 11.03. und 21.03.2002 mahnte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung. Im Anschluss beauftragte sie ihren Anwalt mit der Durchsetzung der Forderung. Nach umfangreicher vorgerichtlicher Korrespondenz kam es am 20.01.2003 zu einer fernmündlichen Unterredung der Anwälte beider Seiten.

Als Verzugsschaden begehrt die Klägerin Zinsen, 15 Euro vorgerichtliche Mahnkosten und eine 10/10 Besprechungsgebühr gemäß § 118 I Nr. 2 BRAGO in Höhe von 219,86 Euro zzgl. Auslagen gemäß § 26 S. 2 BRAGO in Höhe von 20 Euro.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch Unterschrift des Vertrages vom 21.06.2001 die auf der Rückseite abgedruckten und vor Vertragsunterschrift erläuterten AGB anerkannt, mithin auch die Vereinbarung Würzburgs als Gerichtsstand. Die Klägerin wäre wegen Deckungszusagen in der Lage gewesen, den in der Versicherungsanalyse ausgewiesenen günstigeren Versicherungsschutz, der wirtschaftlich dem bisherigem Schutz entsprach, zu verschaffen; konkrete Angebote habe sie aber nicht vorzulegen gehabt. Die momentane Prämie für die Geschäftsversicherungen belaufe sich unter Zusammenfassung des Prämienvolumens der Gothaer Geschäftsversicherung und der Generali Lloyd Versicherung auf 2.469 DM. Hinsichtlich des Klägervortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze vom 03.02.; 27.02. und 03.04.2003 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.203,79 Euro zzgl. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.03.2002, zzgl. 254,86 Euro vorgerichtlicher Mahn- und Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte behauptet, es seien keine AGB vereinbart worden. Ferner hält sie den Klagevortrag für unschlüssig. Zudem sei das Einsparungspotential nur fiktiv; die Klägerin habe es nicht durch Angebot eines bestimmten Versicherers nachgewiesen. Die Versicherungsverträge seien zudem nicht sofort kündbar, sondern teilweise erst im Jahr 2005 bzw. 2007. Die momentane Prämie der Generali Lloyd Geschäftsversicherung belaufe sich auf 601 DM und liege damit unter der klägerseits ermittelten möglichen Prämie. Hinsichtlich des Beklagtenvortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze vom 17.02., 12.03.2003 und 28.04.2003 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zur Akte gereichten Unterlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen xxxx. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.04.2003 Bezug genommen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat die Beklagte erklärt, die ursprünglich erhobene Zuständigkeitsrüge nicht weiter aufrecht zu erhalten.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Würzburg örtlich zuständig. Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die AGB samt Gerichtsstandsklausel auf dem vorgelegten, von den Parteien unterzeichneten Originalvertrag vom 21.06.2001 aufgedruckt und wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Die Parteien haben sich hierdurch als Vollkaufleute zulässigerweise auf Würzburg als Gerichtsstand geeinigt (§ 38 I ZPO).

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten aufgrund des Vertrages vom 21.06.2001 samt Vergütungsvereinbarung die Zahlung weiterer 3.203,79 Euro beanspruchen.

Vorab ist festzuhalten, dass der Klagevortrag schlüssig ist, denn die Klagebehauptungen lassen den rechtlichen Schluss zu, die Klägerin habe den begehrten vertraglichen Zahlungsanspruch. Hierbei kann sich die Schlüssigkeit auch aus Anlagen zu den Schriftsätzen ergeben; etwa einem Rechenwerk (Schellhammer, Zivilprozess, 8. Aufl., Rn. 360). Für die vier streitgegenständlichen Versicherungen, deren jeweiliges Einsparungspotential der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, ergeben sich die Ausgangswerte samt Berechnung des Einsparungspotentials nachvollziehbar aus den Seiten 2, 10, 16 und 18 der mit der Klageschrift vorgelegten Versicherungsanalyse.

Die Klägerin hat insgesamt ein Einsparungspotential in Höhe von 7.716,90 DM (3.945,58 Euro) ermittelt. Sofern die Beklagte meint, die Klägerin habe für die Generali Lloyd Geschäftsversicherung fälschlicherweise eine momentane Prämie in Höhe von 2.469 DM statt 601 DM angesetzt, kann dem nicht gefolgt werden. Die angesetzte Prämienhöhe von 2.469 DM bezieht sich auf die Generali Lloyd Geschäftsversicherung und die Gothaer Geschäftsversicherung. Der zugesprochene Betrag von 3.203,79 Euro ergibt sich aus der Summe von 3.945,58 Euro und 631,16 Euro MwSt abzüglich der geleisteten Zahlung in Höhe von 1.373,08 Euro.

Die Einlassung der Beklagten, die ermittelten Einsparungspotentiale seien rein fiktiv, da sie nicht durch Vorlage konkreter Angebote nachgewiesen wurden, greift nicht. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist die Analyse der bestehenden Versicherungen und die Ermittlung von Einsparungsmöglichkeiten durch Änderung bzw. den Abschluss neuer Versicherungsverträge. Im Rahmen der Analyse hat die Klägerin zu den jeweiligen Versicherungen ein Versicherungsangebot unterbreitet, das die Beklagte über eine Vermittlung der Klägerin jederzeit hätte annehmen können. Der Nachweis eines bestimmten Versicherers war hingegen nicht Vertragsgegenstand, denn ein konkreter Maklerauftrag zur Vermittlung bestimmter Versicherungen war von der Beklagten nicht erteilt worden.

Dass die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nicht sofort gekündigt werden können, steht dem Anspruch auf das ermittelte Einsparungspotential ebenfalls nicht entgegen. Die Vergütungsvereinbarung enthält keine Einschränkung, wonach die ermittelte Einsparung ad-hoc zu realisieren sein muss. Überdies bestätigt der Beklagtenvortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.04.2003 gerade, dass sich Versicherer auch bei laufenden Verträgen auf eine Vertragsänderung, hier der Betriebshaftpflicht, einlassen.

Die geltend gemachten Verzugszinsen sind gemäß §§ 284, 286, 288 BGB a.F. zu zahlen. Die vorgerichtlichen Mahnkosten und Anwaltsgebühren schuldet die Beklagte gemäß §§ 284, 286 BGB a.F. unter Verzugsgesichtspunkten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 311 BGB

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