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  • · Fachbeitrag · Rentner und Pensionäre

    Die besten Steuertipps für Rentner und Pensionäre

    | Sind Sie Rentner oder Pensionär oder gehören Rentner und Pensionäre zu Ihren Mandanten bzw. Mitgliedern, kommt dem Ausfüllen der Steuererklärungsformulare eine ganz spezielle Bedeutung zu. Die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, heißt nämlich noch lange nicht, dass tatsächlich auch Steuern anfallen. Die vorliegende Sonderausgabe enthält die besten Tipps, mit welchen Anträgen und Angaben Sie die Steuerlast deutlich reduzieren oder sogar auf null Euro mindern können. |

    Übersicht über die Inhalte

    Damit Sie sich einen schnellen Überblick über die Themen der Sonderausgabe verschaffen können, nachfolgend die einzelnen Themen:

     

    • Billigkeitsantrag zur Vermeidung der Steuererklärungspflicht
    • Behinderungsbedingt Steuern sparen
    • Altersentlastungsbetrag verdoppeln
    • Steuerfreie Renten aussondern
    • Besteuerung von Rentennachzahlungen minimieren
    • Rentner und Abgeltungsteuer
    • Inanspruchnahme der Öffnungsklasuel: Neuen Anlauf starten
    • Versicherungsbeiträge auflisten0
    • Krankheitskosten und Spenden
    • Unterhaltsleistungen steuersparend erklären
    • Frührentner als Inhaber von Fotovoltaik-Anlagen: Vorsicht Rentenfalle
    • Deutsche Rentner im Ausland und das deutsche Finanzamt
    • Was tun, wenn Ausgaben nicht belegt werden können?
    • Glossar: Rentner und Steuern von A bis Z
    • Checkliste: So ziehen Rentner steuerlich alle Register

    Billigkeitsantrag zur Vermeidung der Steuererklärungspflicht

    Erzielt keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - also keine Beamtenpension, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn und keine Betriebsrente bzw. Werkspension -, ergibt sich die Steuererklärungspflicht aus § 25 EStG und § 56 EStDV. Danach muss derjenige eine Einkommensteuererklärung abgeben, dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr über 8.040 Euro/16.080 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten) liegt. Dass es bei einem „Gesamtbetrag der Einkünfte“ von knapp über 8.040 Euro/16.080 Euro nahe liegt, dass unterm Strich keine Steuern zu zahlen sind, verdeutlicht das folgende Schema:

     

    Einkünfte aus Renten, Vermietung und Verpachtung, selbstständiger Tätigkeit ...

    ./.

    Altersentlastungsbetrag

    ./.

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    ./.

    Freibetrag für Land- und Forstwirte

    =

    Gesamtbetrag der Einkünfte

    ./.

    Verlustverrechnung (Verlustvortrag/Verlustrücktrag)

    ./.

    Sonderausgaben (Versicherungen, Spenden, Kirchensteuer)

    ./.

    Außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten, Behinderten-Pauschbetrag)

    =

    Einkommen

    ./.

    Freibeträge für Kinder oder Enkel

    ./.

    Härteausgleich

    =

    zu versteuerndes Einkommen

    Befreiung von der Abgabepflicht beantragen

    Viele Finanzämter regeln die Abgabeverpflichtung sehr pragmatisch. Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte nur knapp über 8.040 Euro/16.080 Euro und besteht er im Wesentlichen nur aus Rentenbezügen, wird das Finanzamt auf Antrag von der Abgabe einer Steuererklärung absehen, wenn klar ist, dass das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro/16.008 Euro liegen wird und keine Steuern anfallen (Bayerisches Landesamt für Steuern, Ertragsteuer Fach-Info vom 24.10.2011, Ausgabe 38-2011).

     

    So sollte der Antrag aussehen

    Wir empfehlen, dem Finanzamt sämtliche Einnahmen und Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkunftsarten aufzulisten und ihm außerdem die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, aber auch Steuerermäßigungen aufgrund von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen formlos mitzuteilen. Dazu ein Musterantrag.

     

    Musterantrag / Antrag auf Verzicht zur Abgabe einer Steuererklärung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie Sie meiner Aufstellung entnehmen können, liegt mein/unser Gesamtbetrag der Einkünfte zwar knapp über 8.040 Euro/16.080 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten). Dennoch bitte ich, mich/uns von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung freizustellen. Das zu versteuernde Einkommen liegt nämlich nach Abzug von Versicherungsleistungen und außergewöhnlichen Belastungen unter dem Grundfreibetrag (siehe Aufstellung). An den Einkünften und Ausgaben wird sich in absehbarer Zeit nichts ändern. Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und sehe Ihrer positiven schriftlichen Antwort entgegen.

    Lehnt das Finanzamt den Antrag ab, muss man für dieses Jahr in den sauren Apfel beißen und eine Steuererklärung ausfüllen. Liegt das zu versteuernde Einkommen wie vorhergesagt unter dem Grundfreibetrag, sollte man dem Finanzamt eine Kopie dieses Steuerbescheids schicken und den Antrag erneut stellen.

     

    Antrag auf Bescheinigung der Nichtveranlagung stellen

    Rentner und Pensionäre können auch einen Antrag auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung stellen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen langfristig unter dem Grundfreibetrag liegt. In diesem formellen Antrag (abrufbar im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de) müssen sie ebenfalls ihre Einkünfte und Ausgaben auflisten.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Vorteil einer solchen NV-Bescheinigung, die meist drei Jahre lang gültig ist, besteht in folgendem Punkt: Wenn man seiner Bank eine NV-Bescheinigung vorleget, behält diese selbst dann keine Abgeltungsteuer mehr ein, wenn die Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten) liegen.

    Besteht das Finanzamt auf Einreichung einer Einkommensteuererklärung, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, das zu versteuernde Einkommen kräftig zu drücken. Ziel von Rentnern, Pensionären, Lohnsteuerhilfevereinen und Beratern sollte es sein, gezielt Ausgaben geltend zu machen, um unter den Grundfreibetrag von 8.004 Euro/16.008 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten) zu kommen. Nachfolgend die besten Steuerstrategien, um dieses Ziel zu erreichen.

    Behinderungsbedingt Steuern sparen

    Je älter man wird, umso größer ist das Risiko, dass die Gesundheit eingeschränkt wird. Gut zu wissen, dass sich der Fiskus an entsprechenden Aufwendungen beteiligt.

    Rückwirkende Feststellung einer Behinderung beantragen

    Ist ein Rentner oder Pensionär körperlich, seelisch oder geistig wegen einer Erkrankung im Alltag eingeschränkt, macht es Sinn, sich beim Versorgungsamt um die Feststellung einer Behinderung zu bemühen. Denn je nach Schwere der Behinderung stehen ihnen für die typischen Krankheitskosten folgende Behinderten-Pauschbeträge (§ 33b Abs. 3 EStG) zu, die das Finanzamt bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzieht:

     

    Grad der Behinderung
    Steuerlich abziehbarer Behinderten-Pauschbetrag

    25 und 30

    310 Euro

    35 und 40

    430 Euro

    45 und 50

    570 Euro

    55 und 50

    720 Euro

    65 und 70

    890 Euro

    75 und 80

    1.060 Euro

    85 und 90

    1.230 Euro

    95 und 100

    1.420 Euro

    Hilflos oder blind

    3.700 Euro

    PRAXISHINWEIS | Stellt das Versorgungsamt die Behinderung für rückwirkende Jahre fest, muss das Finanzamt die für diese Jahre bereits ergangenen Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO; EStH 33b) ändern bzw. bei erstmaliger Abgabe der Steuererklärung für diese Jahre den Abzug zulassen.

    • Beispiel

    Ein lediger Rentner verfügte in den letzten Jahren über ein zu versteuerndes Einkommen von jeweils 11.000 Euro. Das macht pro Jahr Steuern von 501 Euro. Hat sich der Gesundheitszustand der Rentners in den letzten Jahren massiv verschlechtert und bescheinigt ihm das Versorgungsamt rückwirkend für die letzten vier Jahre, dass er hilflos und blind war, ändert das Finanzamt die Steuerbescheide der letzten vier Jahre. Das zu versteuernde Einkommen sinkt wegen des Abzugs des Behinderten-Pauschbetrags in Höhe von 3.700 Euro von 11.000 Euro auf nur noch 7.300 Euro. Somit winkt für die letzten vier Jahre eine Steuererstattung von 2.004 Euro (4 Jahre x 501 Euro).

    Alternative zum Behinderten-Pauschbetrag

    Sind einem Rentner durch die Behinderung Kosten entstanden, die über dem Behinderten-Pauschbetrag liegen, kann er beim Finanzamt auch den Abzug dieser höheren Kosten beantragen. Manko: Das Finanzamt zieht - anders als beim Behinderten-Pauschbetrag - von diesen als außergewöhnliche Belastung abziehbaren tatsächlichen Kosten der Behinderung eine zumutbare Eigenbelastung ab.

     

    • Beispiel

    Ein Rentner hat eine Behinderung mit einem Grad von 75. Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt hier 1.060 Euro. Der Rentner musste jedoch 2.000 Euro aus eigener Tasche für Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung aufbringen. Das Finanzamt hat eine zumutbare Eigenbelastung von 1.200 Euro errechnet.

    Behinderten-Pauschbetrag

    Tatsächliche Kosten

    Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung

    1.060 Euro

    2.000 Euro

    Zumutbare Eigenbelastung

    0 Euro

    ./. 1.200 Euro

    Tatsächlich abziehbar

    1.060 Euro

    800 Euro

    In diesem Fall sollte der Rentner beim Ansatz des Behinderten-Pauschbetrags bleiben. Es lohnt sich nicht, die tatsächlichen Krankheitskosten geltend zu machen.

    Pauschale Fahrtkosten nicht vergessen

    Neben dem Behinderten-Pauschbetrag erhalten Rentner und Pensionäre unter bestimmten Umständen noch die Möglichkeit, Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Behinderung steuerlich abzuziehen. Folgende Grundsätze sind hierbei zu beachten:

     

    • Grad der Behinderung mindestens 80 oder mindestens 70 mit Merkzeichen G: Ist die Beweglichkeit im Straßenverkehr nachweislich erheblich eingeschränkt, dürfen für die mit ihrer Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten (zu Ärzten, Behandlungen, Behörden etc.) ohne Nachweis 30 Cent je Kilometer für 3.000 gefahrene Kilometer als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. (H 33.1 - 33.4 EStH). Dieser Abzugsbetrag von 900 Euro unterliegt jedoch der zumutbaren Eigenbelastung.

     

    • PRAXISHINWEIS | Wer behinderungsbedingt mehr als 3.000 Kilometer im Jahr gefahren ist, kann noch für weitere 5.000 Kilometer Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Diese Kosten muss man aber einzeln nachweisen.

    • Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“: Ist man wegen der Behinderung außerhalb des Haushalts auf einen Pkw angewiesen, kann man dem Finanzamt grundsätzlich alle Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung präsentieren. Anerkannt wird eine Fahrleistung von bis 15.000 Kilometer im Jahr mit 30 Cent je Kilometer. Voraussetzung: Man weist nach, dass man die Fahrtstrecke tatsächlich zurückgelegt hat (durch Werkstattrechnungen mit Tachostand oder Fahrtenbuch). Auch für diese 4.500 Euro ermittelt das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung.

     

    Beide Ehegatten behindert - doppelte Fahrtkostenpauschale winkt

    Sind beide Ehegatten behindert und haben Anspruch auf den Abzug außergewöhnlicher Belastungen für Fahrtkosten, steht jedem Ehegatten der Abzug nach der 3.000-Kilometer-Regelung oder der 15.000-Kilometer-Regelung zu. Doppelt profitieren Ehegatten selbst dann, wenn sie gemeinsam nur ein Auto benutzen (FG Niedersachsen, Urteil vom 9.3.1993, EFG 1994, 251).

     

    Behinderten-Pauschbetrag des Kindes abziehen

    Hat ein Rentner oder Pensionär ein behindertes Kind, das keine eigenen Einkünfte bezieht, kann er beim Finanzamt beantragen, dass der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes auf ihn übertragen wird. Folge: Das Finanzamt zieht den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners/Pensionärs ab.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei Geschiedenen, getrennt lebenden oder nicht verheirateten Elternteilen wird der Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich jedem zur Hälfte zugerechnet. Die beiden können jedoch eine abweichende Aufteilung beantragen. Neu ab 2012: Hat zwischen den Eltern eine Übertragung des Kinderfreibetrags stattgefunden, wird der Behinderten-Pauschbetrags auf Antrag ebenfalls dem betreuenden Elternteil in voller Höhe zugerechnet (§ 33b Abs. 5 Satz 2 EStG).

    Kosten für Pflegeheim steuerlich geltend machen

    Rentnern oder Pensionären, die behindert sind und deshalb in einem Pflegeheim leben, steht bei Hilflosigkeit (wie oben beschrieben) ein Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro zu. Damit wären auch die Kosten für das Pflegeheim abgegolten. Da die Kosten für ein Pflegeheim meist jedoch deutlich höher ausfallen dürften, sollte man statt des Behinderten-Pauschbetrags die Kosten für das Pflegeheim geltend machen. Das Finanzamt zieht jedoch von den Kosten eine Haushaltsersparnis von 8.004 Euro im Jahr (22,23 Euro/Tag; 667 Euro/Monat) und die zumutbare Eigenbelastung ab.

     

    • Beispiel

    Der Gesamtbetrag der Einkünfte von Pensionist Müller beträgt 25.000 Euro. Die Kosten für das Pflegeheim belaufen sich auf monatlich 2.000 Euro. Als außergewöhnliche Belastung abziehbar wären danach:

    Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim

    24.000 Euro

    ./. Haushaltsersparnis

    8.004 Euro

    ./. zumutbare Eigenbelastung (z.B. 6% von 25.000 Euro)

    1.500 Euro

    Als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    14.496 Euro

     

    Fordert das Finanzamt einen Rentner, der in einem Pflegeheim untergebracht ist, auf, eine Steuererklärung abzugeben, genügt oft schon ein Schreiben mit der Kopie des Mietvertrags mit der Pflegeeinrichtung, damit das Finanzamt von seiner Aufforderung absieht. Erzielt der Rentner nur geringe Einkünfte, liegt das zu versteuernde Einkommen nach Abzug der Unterbringungskosten in einem Pflegeheim in der Regel unter dem Grundfreibetrag.

     

    PRAXISHINWEIS | Werden nicht die tatsächlichen Unterbringungskosten als außergewöhnlichen Belastungen zum Abzug gebracht, sondern entscheidet man sich für den Behinderten-Pauschbetrag, gilt Folgendes: Für die vom Pflegeheim berechneten Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleisten und Handwerkerleistungen kann man eine Steueranrechnung nach § 35a EStG beantragen.

    Altersentlastungsbetrag verdoppeln

    Bei vielen Rentnern herrscht noch die Einstellung vor, dass der Mann das Finanzielle regelt und die Ehefrau sich um Haushalt und Familie zu kümmern hat. Steuerlich betrachtet ist das oftmals ein Minusgeschäft. Ist der Ehemann nämlich Eigentümer einer Immobilie und erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 8.000 Euro, verschenkt er mit dem Altersentlastungsbetrag (zum Beispiel 40 Prozent der Einkünfte, höchstens 1.900 Euro pro Jahr) eine wichtige Steuervergünstigung - vorausgesetzt beide Eheleute haben vor Jahresbeginn bereits ihr 64. Lebensjahr vollendet.

     

    • Beispiel

    Herr und Frau Huber, beide 75 Jahre alt, versteuern seit Jahren ein Einkommen von 20.000 Euro. Darin sind auch Einkünfte aus Vermietung einer Immobilie enthalten (10.000 Euro), die nur Herrn Huber gehört (Wert der Immobilie 300.000 Euro). In dieser Konstellation kann das Ehepaar den Altersentlastungsbetrag nur einmal nutzen (mittlere Spalte). Besser wäre es , der Ehefrau die Hälfte der Immobilie zu schenken (rechte Spalte).

    Nur Eigentum Herr Huber

    Übertragung der Hälfte auf Ehefrau

    Einkünfte aus V+V

    10.000 Euro

    10.000 Euro

    Altersentlastungsbetrag Herr Huber

    ./. 1.900 Euro

    ./. 1.900 Euro

    Altersentlastungsbetrag Frau Huber

    ./. 0 Euro

    ./. 1.900 Euro

    Zu versteuernde Mieteinkünfte

    8.100 Euro

    6.200 Euro

     

    Wichtig | Bitte beachten Sie, dass der Altersentlastungsbetrag auch niedriger ausfallen kann. Denn die Höchstbeträge mindern sich für jeden neuen Geburtsjahrgang. Zudem sollten Sie die Schenkungsteuer nicht außer Acht lassen. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten sind 500.000 Euro steuerfrei.

    Steuerfreie Renten aussondern

    Rentner und Pensionäre, die eine Einkommensteuererklärung einreichen, sollten wissen, dass sie nicht alle Renten in der Anlage R aufführen müssen. Folgende Renten sind beispielsweise steuerfrei:

     

    • Renten und Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
    • Sterbegelder
    • Renten aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen
    • Unfallversicherungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
    • Renten an Wehr- und Zivildienstgeschädigte
    • Kriegsbeschädigtenrenten
    • Schmerzensgeldrenten (die nicht als Ausgleich für entgangene/entgehende Einnahmen bezahlt werden)
    • Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
    • „echte“ Schadenersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse

     

    PRAXISHINWEIS | Es empfiehlt sich, diese Renten nicht in der Anlage R zu erfassen, sondern auf einem Extrablatt zur Anlage R aufzuführen. So ist das Finanzamt informiert und kann sich im Zweifel Rentenbezugsmitteilungen zur Überprüfung besorgen.

    Renteneinnahmen aufschlüsseln

    Auch in ansonsten steuerpflichtigen Renten können steuerfreie Komponenten stecken. In diesem Fall sollten Rentner ihrer Steuererklärung die betreffenden Rentenbezugsmitteilungen beifügen und in der Anlage R nur den steuerpflichtigen Teil der Rente erfassen. Nicht der Besteuerung unterliegen insbesondere folgende Zahlungen im Zusammenhang mit einer Rente:

     

    • Beitragserstattungen und Abfindungen an Witwen oder Witwer nach § 107 SGB VI wegen Wiederheirat
    • Kindererziehungsleistungen für Mütter der Jahrgänge 1921 und früher
    • Zuschüsse zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung
    • Sachleistungen und Kinderzuschüsse im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung

    Besteuerung von Rentennachzahlungen

    Bei Rentennachzahlungen stellen sich drei zentrale Fragen. In welcher Höhe sind diese zu versteuern? Ist der Rentenfreibetrag neu zu berechnen? Wie sind Zinsen auf die Rentennachzahlung zu versteuern? Die OFD Frankfurt gibt darauf in einer ausführlichen Verfügung die Antwort. Bei Rentennachzahlungen, die nach dem 31. Dezember 2004 zugeflossen sind, gilt Folgendes (OFD Frankfurt, Verfügung vom 21.9.2011, Az. S 2255 A - 23 - St 218; Abruf-Nr. 114223):

     

    Nachzahlung

    Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem steuerpflichtigen Prozentsatz der Rente für das Jahr des Rentenantritts (Nachzahlungen bei Rentenantritt bis 2005: 50 %, bei Rentenantritt in 2006: 52 %, usw.).

    Steuertarif

    Die Rentennachzahlung ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG mit einem günstigeren Steuersatz zu besteuern.

    Zinsen

    Die Zinsen sind mit dem Besteuerungsanteil der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern (also ebenfalls in der Anlage R zu erfassen und nicht in Anlage KAP).

    Renten-freibetrag

    Der Rentenfreibetrag ist neu - höher - zu ermitteln.

    Rentner und Abgeltungsteuer

    Wer Rentner ist und zu Jahresbeginn bereits das 64. Lebensjahr vollendet hat, dem steht für Nebeneinkünfte eigentlich ein Altersentlastungsbetrag zu. Die Entlastung gilt nach einer Entscheidung des FG Münster aber nicht für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Rentner sollten in diesen Fällen einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen.

     

    Grundsätzliches zum Altersentlastungsbetrag

    Den Altersentlastungsbetrag in Höhe von maximal 1.900 Euro erhalten Senioren für folgende Nebeneinkünfte:

     

    Bruttoarbeitslohn (ohne Betriebsrenten oder Beamtenpension)

    ... Euro

    +

    Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (z.B. private Darlehen an Angehörige)

    ... Euro

    +

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    ... Euro

    +

    Sonstige Einkünfte (Spekulationsgeschäft, Leibrenten)

    ... Euro

    +

    Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

    ... Euro

    +

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    ... Euro

    +

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    ... Euro

    =

    Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag (wenn Summe negativ, kein Abzug des Altersentlastungsbetrags)

    ... Euro

     

    Der Altersentlastungsbetrag beträgt für Rentner, die 2004 ihr 64. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent der Nebeneinkünfte, maximal 1.900 Euro im Jahr. Für Senioren, die erst nach dem Jahr 2005 das 64. Lebensjahr vollendet haben, sinkt der Altersentlastungsbetrag Zug um Zug (siehe Tabelle in § 24a EStG).

    Kein Entlastungsbetrag bei Abgeltungsteuer

    Sobald Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einbehalten wird, scheidet der Abzug eines Altersentlastungsbetrags aber aus, weil diese Kapitalerträge nicht mehr zum Gesamtbetrag der Einkünfte rechnen. Das hat das FG Münster entschieden (Urteil vom 24.3.2012, Az. 11 K 3383/11 E; Abruf-Nr. 121441).

     

    • Beispiel

    Rentner A ist verheiratet und bezieht neben der gesetzlichen Altersrente (Rentenbeginn 2002 im Alter von 65 Jahren) Kapitaleinkünfte in Höhe von 10.000 Euro für ein Darlehen, das er seinem Sohn für den Kauf einer vermieteten Immobilie gewährt hat. Außerdem bezieht er Zinsen in Höhe von 1.000 Euro aus einem Sparbrief bei der Hausbank. Die Tabelle gibt Auskuft, inwieweit für die einzelnen Einkünfte der Altersentlastungsbetrag greift.

    Einkünfte

    Altersentlastungsbetrag

    Renteneinkünfte

    Nein, Rentenfreibetrag wurde schon abgezogen,es liegen keine begünstigten Nebeneinkünfte vor.

    Zinsen aus Sparbrief

    Nein, weil diese Zinsen der Abgeltungsteuer unterliegen.

    Zinsen aus Darlehen

    Ja, weil bei Zinsen aus Darlehen an Angehörige die Abgeltungsteuer nicht greift.

     

    Der Altersentlastungsbetrag ist im konkreten Fall wie folgt zu ermitteln:

     

    a)

    Zu versteuernde Rente Ehemann und Ehefrau (nach Abzug Rentenfreibetrag)

    15.000 Euro

    b)

    Kapitalerträge aus privaten Darlehen an Sohn (unterliegt nicht der Abgeltungsteuer)

    10.000 Euro

    ./. Sparerpauschbetrag (je Ehegatte 801 Euro)

    ./.1.602 Euro

    Einkünfte aus Kapitalvermögen

    8.398 Euro

    c)

    Kapitalerträge aus Sparbrief (unterliegt Abgeltungsteuer)

    0 Euro

    d)

    ./. Altersentlastungsbetrag (40 % von 8.398 Euro; maximal 1.900 Euro je Ehegatte)

    ./. 3.359,20 Euro

    =

    Einkünfte gesamt a) + b) + c) ./. d)

    20.038,80 Euro

     

    Antrag auf Günstigerprüfung kann Abgeltungsteuerbeträge retten

    Es gibt jedoch einen Ausweg, wie man Kapitalerträge, die eigentlich der Abgeltungsteuer unterliegen, in die Steuererklärung hineinbringt - mit einem Antrag auf Günstigerprüfung. Dazu reicht man mit der Steuererklärung die ausgefüllte Anlage KAP und die Steuerbescheinigungen über die einbehaltene Abgeltungsteuer beim Finanzamt ein und kreuzt in der Anlage KAP die Günstigerprüfung nach § 32 Abs. 6 EStG an.

     

    Der Computer des Finanzamts rechnet dann automatisch, ob man auf diese Zinsen weniger als die 25-prozentige Abgeltungsteuer zahlt, wenn man diese Kapitalerträge in das zu versteuernde Einkommen einbezieht. Ist das der Fall, werden die bisher der Abgeltungsteuer unterlegenen Kapitalerträge zu Nebeneinkünften. Das hat zur Folge, dass es dann den Altersentlastungsbetrag auch für diese Nebeneinkünfte gibt.

     

    PRAXISHINWEIS | Ehegatten erhalten nur dann jeweils den vollen Altersentlastungsbetrag, wenn Kapitalerträge tatsächlich den beiden Ehegatten zuzurechnen sind. Lautet die Kapitalanlage nur auf den Namen eines Ehegatten, bekommt auch nur dieser seinen Altersentlastungsbetrag. Der andere Ehegatte geht leer aus. Aus diesem Grund gilt: Rentner sollten Geld so anlegen, dass ihnen im Zweifel der Altersentlastungsbetrag doppelt zusteht.

    Öffnungsklausel: Neuen Anlauf starten

    Rentner, die beim Finanzamt bisher vergeblich versucht haben, bei der Besteuerung der Rente die Öffnungsklausel durchzuboxen, sollten für 2011 einen neuen Anlauf wagen. Denn die Finanzverwaltung soll nun endlich ein rentnerfreundliches BFH-Urteil umsetzen.

     

    Steuerspielregeln zur Öffnungsklausel

    Die Öffnungsklausel bei der Besteuerung der Rente nach § 22 Nr. 1 S. 3a EStG greift, wenn man nachweisen kann, bis zum 31. Dezember 2004 für mindestens zehn Jahre Beitragszahlungen zur Rentenversicherung über den geltenden Höchstbeträgen geleistet zu haben. Ist das der Fall, wird ein Teil der Rente wie „früher“ je nach Rentenbeginn nach Abzug eines Rentenfreibetrags besteuert und ein Teil der Rente nur mit dem bis 2004 geltenden günstigen Ertragsanteil.

     

    PRAXISHINWEIS | Rentner müssen hier nicht selbst ermitteln. Sie sollten ihren Versorgungsträger um eine neue Beitragsbescheinigung nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 13.9.2010 (Az. IV C - S 2222/09/100041; Abruf-Nr. 101156) bitten. Sind gegen Steuerbescheide der Vorjahre wegen der Öffnungsklausel noch Einsprüche offen oder wurden noch keine Erklärungen abgegeben, rettet diese neue Bescheinigung auf die Öffnungsklausel für die noch offenen Jahre (FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 2.3.3012, Az. VI 311 - S 2257b - 001/01).

    Warum ein erneuter Anlauf notwendig ist?

    Hat ein Rentner zum Beispiel 1996 auf einen Schlag einen höheren Betrag in ein Versorgungswerk bzw. in die Rentenversicherung eingezahlt (für die Jahre 1986 bis 1996), hatten Finanzämter die Anwendung der Öffnungsklausel bisher konsequent verweigert. Der BFH entschied aber 2010, dass es nicht darauf ankommt, „in“ welchem Jahr (1996), sondern „für“ welche Jahre (1986 bis 1996) die Beitragsnachzahlung erfolgte. Das Problem in der Praxis: Die bisherigen Bescheinigungen der Versorgungswerke wiesen nicht aus, „für“ welche Jahre die Beitragsnachzahlungen erfolgten.

     

    PRAXISHINWEIS | Rentner sollten sich also eine neue Bescheinigung über die Beitragsnachzahlung aus grauer Vorzeit von ihrem Versorgungswerk erstellen lassen und beim Finanzamt erneut die Anwendung der Öffnungsklausel beantragen. Wir empfehlen, in dem Zusammenhang auf die Verfügung des FinMin Schleswig-Holstein vom 2.3.2012, auf Randziffer 179 des BMF-Schreibens vom 13.9.2010 und auf das BFH-Urteil vom 19.1.2010 (Az. X R 53/08) zu verweisen.

    Versicherungsbeiträge auflisten

    Rentner, die eine gesetzliche Rente beziehen, sollten dem Finanzamt jeden Cent für Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung auflisten. Bei Versicherungsbeiträgen sind für Rentner folgende Arten von Sonderausgaben zu unterscheiden:

     

    • Krankenversicherung/Pflegeversicherung: Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

     

    • Sonstige Versicherungsbeiträge: Beiträge zu sonstigen Versicherungen (Kfz-Haftpflicht; Privathaftpflicht, etc.) wirken sich steuerlich nur aus, wenn die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht über 1.900 Euro/3.800 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten) pro Jahr lagen.

     

    • Beispiel

    Rentner A ist ledig und bezieht nur eine gesetzliche Rente. Der Rentenbescheid weist für die Kranken- und Pflegeversicherung Beitragszahlungen von jährlich 1.200 Euro aus. Hier macht es Sinn, weitere Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung zu erfassen, weil diese noch in Höhe von 700 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden können.

    Variante: Rentner B ist ledig und bezieht eine gesetzliche Rente. Neben den Abzügen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.200 Euro zahlt er jährlich noch 1.500 Euro in eine private Krankenversicherung ein. Abziehbar sind 2.700 Euro. In diesem Fall wirken sich weitere Versicherungsbeiträge nicht mehr aus, weil der Höchstbetrag von 1.900 Euro bereits überschritten wurde. Dennoch ist es hier sinnvoll, weitere Versicherungsbeiträge aufzulisten. Das Finanzamt führt nämlich eine Günstigerprüfung durch und checkt dabei, ob man nach der Rechtslage bis 2004 günstiger fahren würde.

    Spenden und Krankheitskosten

    Sind einem Rentner Krankheitskosten entstanden, kann er diese selbst bei Abzug eines Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Auch geleistete Spenden mindern das zu versteuernde Einkommen und helfen, die Steuerlast zu drücken.

     

    Außergewöhnliche Belastung

    Für Rentner, die einen Behinderten-Pauschbetrag erhalten, sind damit grundsätzlich alle mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten abgegolten. Zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind aber allgemeine Krankheitskosten, die man selbst bezahlt hat und die nicht mit der Behinderung in Verbindung stehen. Diese Kosten unterliegen jedoch der zumutbaren Eigenbelastung.

     

    • Beispiel

    Rentnerin C ist gehbehindert und erhält dafür einen Behinderten-Pauschbetrag von 890 Euro. Daneben hat sie sich ihre Augen mittels einer Laser-OP korrigieren lassen. Da die Augen-OP nichts mit der Gehbehinderung zu tun hat, darf sie diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen.

    Spenden

    Auch Rentner, die Spenden geleistet haben, dürfen hierfür Sonderausgaben abziehen. Zum Nachweis über Spendenzahlungen gilt Folgendes:

     

    • Spenden bis 200 Euro: Es genügt der Nachweis der Spendenzahlung anhand einer Kopie des Kontoauszugs.
    • Spenden über 200 Euro: Ein Spendenabzug kommt für Spenden in dieser Kategorie nur bei Vorlage der Original Spendenbescheinigung in Betracht.

     

    PRAXISHINWEIS | Viele Rentner reagieren auf Spendenaufrufe, die im Rahmen einer Fernsehsendung gemacht werden. Da die Spenden bei solchen Fernseh-Spendenevents oft mit der Telefonrechnung belastet werden, sollte man dem Finanzamt eine Kopie der Telefonrechnung schicken (als Nachweis der Spende).

    Übertragung von Freibeträgen für Enkelkinder

    Manchmal kommt es vor, das Rentner gegenüber Enkelkindern unterhaltspflichtig sind, weil ihr Kind sich mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht um das Wohl der Enkel kümmern kann. In diesem Fall können Rentner beantragen, dass der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (sog. BEA-Freibeträge) auf sie übertragen wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Lebte das Enkelkind nicht im Rentner-Haushalt, haben die Finanzämter die Übertragung der Freibeträge auf die Großeltern bisher kategorisch abgelehnt. Das hat sich ab 2012 geändert. Voraussetzung für die Übertragung der Freibeträge ist jetzt, dass die Großeltern mangels Leistungsfähigkeit der Eltern eine konkrete Unterhaltsverpflichtung haben (§ 32 Abs. 6 Satz 10 EStG).

    Das zu versteuerndes Rentner-Einkommen mindern folgende Freibeträge:

    • Kinderfreibetrag: 4.368 Euro
    • BEA-Freibetrag: 2.160 Euro

    Unterhaltsleistungen steuersparend erklären

    Rentner, die Kinder, für die sie kein Kindergeld mehr erhalten, finanziell unterstützen (müssen), können für diese Unterstützungsleistungen einen Abzug von außergewöhnlichen Belastungen von bis zu 8.004 Euro pro Jahr beantragen. Dieser Höchstbetrag unterliegt nicht mehr der zumutbaren Eigenbelastung. Die getragenen Kosten müssen nachgewiesen werden (zum Beispiel Miet- und Versicherungszahlungen, Taschengeld, Kauf von Lebensmitteln).

     

    Hat der Unterstützte eigenes Vermögen von mehr als 15.500 Euro, ist kein Cent der geleisteten Unterhaltszahlungen abziehbar. Der abziehbare Höchstbetrag mindert sich zudem, wenn die unterstütze Person eigene Einkünfte von mehr als 624 Euro bezogen hat.

     

    • Beispiel

    Der Sohn ist 40 Jahre alt und studiert noch. Er wohnt im Haushalt der Eltern und hat lediglich eigene Einkünfte und Bezüge von 3.000 Euro pro Jahr.

    Abziehbarer Höchstbetrag

    8.004 Euro

    Eigene Einkünfte und Bezüge

    3.000 Euro

    Minderungsbetrag

    3.000 ./. 624 = 2.376 Euro

    ./. 2.376 Euro

    Maximal abziehbare Unterhaltsleistungen

    5.628 Euro

     

    Steueranrechnung nach § 35a EStG mindert Steuerlast

    Erbringen selbstständige Handwerker oder Dienstleister im Rentner-Haushalt Leistungen, darf man von den Zahlungen eine Steueranrechnung nach § 35a EStG für Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen. Die Steueranrechnung beträgt je nach Art der Leistung:

     

    Handwerkerleistungen

    Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Malerarbeiten, Reparaturarbeiten

    Mobiler Pflegedienst, Fensterputzer, Reinigungsfachbetrieb

    Anrechnung 20% der Arbeitsleistung, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr.

    Anrechnung 20% der Arbeitsleistung, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr.

     

    Die Steueranrechnung (= Abzug von persönlicher Steuerschuld) winkt übrigens nur, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind

     

    • Der Dienstleister hat eine Rechnung über die Leistung gestellt.
    • Der Rechnungsbetrag wurde unbar bezahlt (Überweisung, Abbuchung).
    • Die Leistungen haben im Haushalt stattgefunden.
      • Essen auf Rädern: Nein, weil Hauptleistung das Kochen der Gerichte außer Haus ist.
      • Mobiler Pflegedienst, der die Pflegeperson jeden Morgen anzieht und am Abend auszieht: Ja.

     

    PRAXISHINWEIS | Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen findet man auch in der Nebenkostenabrechnung der Mietwohnung, in der Wohngeldabrechnung des Verwalters für das Eigenheim oder in der Abrechnung des Heims, in dem ein Rentner untergebracht ist.

    Frührentner und Fotovoltaik: Risiko Rentenkürzung

    Wer Frührentner ist und zusammen mit dem Ehegatten die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims plant, sollte wissen, dass man durch das Einspeisen des Stroms ins Netz eines Betreibers zum Unternehmer wird und Einkünfte erzielt. Folge: Sobald schwarze Zahlen geschrieben werden, kann das wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen die Frührente mindern.

     

    PRAXISHINWEIS | Aus diesem Grund sollte besser nur der Ehegatte die Fotovoltaikanlage auf seinen Namen kaufen, sodass auch nur dieser gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage bezieht. Das hat dann keine negative Auswirkung auf die Frührente.

    Auslandsrentner im Visier des Finanzamts

    Rentner, die dem teuren Deutschland den Rücken gekehrt haben und ihren Lebensabend im sonnigen Ausland verbringen, erleben derzeit eine böse Überraschung. Das Finanzamt Neubrandenburg bittet nämlich viele Auslandsrentner zur Kasse, indem es den meist ahnungslosen Rentnern Steuerbescheide im Ausland zustellen lässt. Das geht vor allem darauf zurück, dass der Bundesrechnungshof im Jahr 2009 moniert hat, dass durch nicht besteuerte Renten von Auswanderern Steuerausfälle von rund 450 Mio. Euro entstanden sind (BT-Drucksache 17/77 vom 7.12.2009). Deshalb werden jetzt verstärkt Auslandsrentner ins Visier genommen.

     

    In diesen Ländern ist keine Besteuerung zu fürchten

    Das Besteuerungsrecht für deutsche Renten leitet sich aus § 49 Abs. 1 Nrn. 7 und 10 EStG ab. Doch wer seinen Wohnsitz in einem der folgenden Länder hat, muss wegen besonderer Regelungen in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen seine deutsche Rente nicht in Deutschland versteuern:

     

    Armenien

    Iran

    Moldau

    Tunesien

    Aserbeidschan

    Island

    Mongolei

    Turkmenistan

    Bolivien

    Japan

    Russische Föderation

    Ungarn

    Bosnien-Herzig.

    Kuwait

    Serbien

    Uruguay

    Bulgarien

    Lettland

    Slowakei

    Venezuela

    Ecuador

    Litauen

    Spanien

    USA

    Estland

    Luxemburg

    Sri-Lanka

    Vietnam

    Indien

    Mauritius

    Tschechien

    Zypern

     

    Immer häufiger wird bei Neuabschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens ein Hintertürchen für Deutschland eingebaut, um doch einen Teil der Renten besteuern zu dürfen. Auskunft hierzu erteilt das Finanzamt Neubrandenburg.

     

    PRAXISHINWEIS | Wer seinen Wohnsitz in einem dieser Staaten hat und dennoch aufgefordert wird, eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben, sollte unbedingt mit einem kurzen Schreiben und dem Hinweis auf das fehlende Besteuerungsrecht nach den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen reagieren. Wer nicht reagiert, riskiert einen Schätzungsbescheid, der in Deutschland durch einen Aushang öffentlich bekanntgegeben wird. Reist man dann irgendwann nach Deutschland ein, wird das Finanzamt diese geschätzten Steuern beim betreffenden Rentner eintreiben.

    Nachteile der beschränkten Steuerpflicht

    Wenn man seinen Wohnsitz in einem anderen Staat als in den oben aufgezählten Staaten, hat das deutsche Finanzamt ein Besteuerungsrecht für die gesetzliche Rente. Ohne Wohnsitz in Deutschland ist man nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig.

     

    Wird ein Auslandsrentner als beschränkt einkommensteuerpflichtig eingestuft, hat das im Gegensatz zur unbeschränkten Steuerpflicht eklatante steuerliche Nachteile. Die größten Nachteile:

     

    • Ehegatten erhalten den günstigen Ehegattentarif (Splittingtarif) nicht.

     

    • Die Besteuerung erfolgt nach der Grundtabelle, und zwar ohne Grundfreibetrag (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG). Zur Ermittlung der deutschen Steuer muss das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht werden. Bis 2008 ist keine Zurechnung notwendig. Dafür darf der Steuersatz nicht weniger als 25 Prozent betragen.

     

    • Als Sonderausgaben sind nur Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen abziehbar.

     

    • Freibeträge für Kinder sowie den Entlastungsbetrag gibt es bei der beschränkten Steuerpflicht nicht.

     

    PRAXISHINWEIS | Rentner können die beschränkte Einkommensteuerpflicht jedoch abwählen und stattdessen nach § 1 Abs. 3 EStG einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Das ist möglich, wenn das gesamte Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegt. Dadurch erhält man einen günstigeren Steuertarif und darf Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie kindbedingte Freibeträge geltend machen.

    • Beispiel

    Rentner D ist ledig und lebt in Österreich. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland bezog er 2011 eine gesetzliche Rente von 19.000 Euro (Rentenbeginn 2002). Für Kranken- und Pflegeversicherung wurden 2.000 Euro einbehalten. Wird er vom deutschen Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert, sind folgende Besteuerungsszenarien denkbar:

    Beschränkte Steuerpflicht
    Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

    Renteneinnahmen

    19.000 Euro

    19.000 Euro

    Davon zu versteuern (50 %)

    9.500 Euro

    9.500 Euro

    ./. Werbungskostenpauschale

    ./. 102 Euro

    ./. 102 Euro

    Zurechnung Grundfreibetrag

    8.004 Euro

    0 Euro

    Abzug Sonderausgaben

    0 Euro

    ./. 2.000 Euro

    Zu versteuerndes Einkommen

    17.402 Euro

    7.398 Euro

    Steuerlast 2011 (ESt, Soli)

    2.126,88 Euro

    0 Euro

     

    PRAXISHINWEIS | Rentern, die im Ausland leben und vom Finanzamt aufgefordert werden, für Jahre ab 2005 Steuererklärungen abzugeben, sollten - wenn möglich - die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen und vorerst nur eine Steuererklärung einreichen. Fallen keine Steuern an, wird das Finanzamt meist auf die Abgabe der Erklärungen für die restlichen Jahre verzichten.

    Belege fehlen - was tun?

    Rentner, die seit Jahren keine Steuererklärungen mehr eingereicht haben, weil sie aufgrund ihrer finanziellen Situation niemals mit zusätzlichen Steuerzahlungen gerechnet hätten, haben in der Regel das Problem, dass sie kaum entsprechende Unterlagen aufgehoben haben, mit denn sie steuersparende Ausgaben belegen könnten. Da aber derjenige in der Beweislast ist, der steuersparende Abzugsposten begehrt, ist guter Rat teuer.

     

    Wir empfehlen, in solchen Fällen folgendermaßen vorzugehen:

     

    • Man sollte versuchen, Duplikate über Zuzahlungen zu Medikamenten oder medizinischen Maßnahmen zu erhalten.
    • Man sollte Ausgaben anhand von Kontoauszügen rekonstruieren.
    • Zeugen, die Ausgaben bestätigen können, sind nützlich.
    • Last but not least sollte man Eigenbelege ausstellen und festhalten, was man aus welchen Gründen wann ausgegeben hat. Und man sollte auf diesem Eigenbeleg vermerken, dass man die Belege nicht aufbewahrt hat, weil man davon ausgegangen ist, nicht mehr steuerpflichtig zu sein.

    Glossar - Rentner und Steuern von A bis Z

    Im Glossar erläutern wir, was sich hinter bestimmten Schlagworten verbirgt, die beim Thema „Rentner und Steuern“ immer wieder auftauchen.

     

    Abfindung für Witwen oder Witwer

    Heiratet eine Witwe oder ein Witwer wieder und entfällt die gesetzliche Witwenrente, zahlt die Rentenversicherung eine Abfindung des 24-fachen durchschnittlichen Rentenbetrags der letzten 12 Monate. Diese Zahlung ist steuerfrei.

     

    Altenheim

    Wohnt ein Rentner oder Pensionär in einem Altenheim, ist aber nicht pflegebedürftig, kann er die Kosten für den Heimaufenthalt nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Werden allerdings Pflegekosten gemäß Pflegestufe O in Rechnung gestellt, winkt ein Abzug zumindest dieser Kosten.

     

    Attestpflicht

    Ganz wichtig für alle Rentner und Pensionäre, die aus gesundheitlichen Gründen auf Kur gehen und einen Großteil aus eigener Tasche bezahlen müssen. Damit ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommt, muss „vor“ Antritt der Kur ein amtsärztliches Attest eingeholte werden, das die medizinische Notwendigkeit bestätigt.

     

    Bruttoprinzip

    In die Anlage R zur Einkommensteuererklärung ist stets die Bruttorente einzutragen, also nicht die überwiesene Rente. Im Gegenzug dürfen die einbehaltenen Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden.

     

    Erwerbsminderungsrente

    Wird eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente in eine gesetzliche Altersrente umgewandelt, richtet sich die Höhe des Rentenfreibetrags nicht nach dem Jahr der Umwandlung, sondern nach dem Jahr, in der die Erwerbsminderungsrente das erste Mal ausbezahlt wurde.

     

    Gesetzliche Rente

    Von einer gesetzlichen Rente wird für Rentner, die in oder vor dem Jahr 2005 in Rente gegangen sind, ein Rentenfreibetrag von 50 Prozent abgezogen. Für jeden neuen Rentnerjahrgang minderte sich dieser Rentenfreibetrag um zwei Prozentpunkte. Wer 2012 in Rente geht, bekommt nur noch einen Rentenfreibetrag von 36 Prozent.

     

    Gnadensplitting

    Ist ein Rentner oder ein Pensionär verwitwet, sollte das in der Steuererklärung unbedingt angegeben werden. Denn heiratet er nicht mehr, wird sein Einkommen im Jahr, das auf das Todesjahr seines Ehegatten folgt, ausnahmsweise noch nach der günstigen Splittingtabelle für Ehegatten besteuert.

     

    Härteausgleich

    Für Steuerzahler mit Versorgungsbezügen wie Beamtenpensionen oder Betriebsrenten greift bei Nebeneinkünften die Vorschrift zum Härteausgleich. Dabei bleiben Nebeneinkünfte, bei denen keine Lohnsteuer fällig wird (zum Beispiel Vermietung) bis zu 410 Euro im Jahr unbesteuert. Liegen die Nebeneinkünfte zwischen 410 Euro und 820 Euro, sind sie teilweise steuerfrei.

     

    Haushaltshilfe

    Stellt ein Rentner oder Pensionär in seinem Haushalt eine Haushaltshilfe auf 400-Euro-Basis an, darf er für 20 Prozent dieser Gehaltszahlungen, maximal für 510 Euro pro Jahr eine Steueranrechnung beantragen. Bei Anstellung in einem regulären Arbeitsverhältnis beträgt die Anrechnung ebenfalls 20 Prozent der Gehaltszahlungen, maximal jedoch 4.000 Euro.

     

    Hinzuverdienstgrenze

    Frührentner, die vor ihrem 65. Lebensjahr nebenbei arbeiten, müssen aufpassen. Ihnen droht bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro monatlich eine Rentenkürzung. Ab dem 65. Lebensjahr ist die Höhe der Hinzuverdienstes egal.

     

    Jahresbetrag

    Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Das bedeutet im Klartext: Stellt das Versorgungsamt zum 31. Dezember eine Behinderung fest, kann der volle Behinderten-Pauschbetrag abgezogen werden.

     

    Leibrenten

    Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen, Renten aus einer vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung, Renten aus privaten Unfallversicherungen oder Renten aus privaten Veräußerungsgeschäften werden nach dem günstigen Ertragswertverfahren besteuert. Je älter der Rentner bei Rentenbeginn ist, desto weniger muss er versteuern (siehe Rententabellen in § 22 EStG).

    Rentenbezugsmitteilung

    Rentenversicherungsträger informieren das Bundeszentralamt bis zum 1. März des Folgejahrs in einer Rentenbezugsmitteilung darüber, wie viel welchem Rentner im Kalenderjahr ausbezahlt wurde. Das Finanzamt ist also stets im Bilde über die Rentenbezüge jedes einzelnen Rentners.

     

    Rentenfreibetrag

    Der einmal vom Finanzamt festgesetzte Rentenfreibetrag wird eigentlich unverändert bis ans Lebensende von der Rente abgezogen. Einen Antrag auf Neuberechnung kann man nur bei Rentennachzahlungen stellen.

     

    Rürup-Rentenversicherung

    Erhält ein Rentner oder Pensionär eine Lebensversicherung ausbezahlt, kann er dieses Kapital in eine Rürup-Rentenversicherung gegen Einmalbetrag einbezahlen. Das hat zwei Vorteile:

    • Er kann einen Einmalbetrag bis zu 20.000 Euro/40.000 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten) einbezahlen und erhält dafür 2012 einen Sonderausgabenabzug von 74 Prozent.
    • Die 2012 sofort beginnende Rente muss er nur zu 64 Prozent versteuern.

     

    Versorgungsbezüge

    Versorgungsempfänger, wie etwa Betriebsrentner, erhalten einen Versorgungsfreibetrag von 40 Prozent ihrer Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 3.000 Euro jährlich. Diese Vergünstigung wird jedoch ab 2005 bis 2040 schrittweise für jeden neu in Ruhestand tretenden Jahrgang vermindert:

    • In den folgenden 15 Jahren wird der prozentuale Anteil jährlich um 1,6 Prozent und der Höchstbetrag um 120 Euro reduziert,
    • in den folgenden 20 Jahren sind es jährlich 0,8 Prozent und 60 Euro. Der für das Jahr des Pensionsbeginns ermittelte Versorgungsfreibetrag wird für die gesamte Laufzeit der Bezüge festgeschrieben.

     

    Werbungskosten

    Rentner und Pensionäre, die dem Finanzamt keine Werbungskosten auflisten, erhalten automatisch einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro. Wer dem Finanzamt jedoch Belege vorlegt, kann höhere Werbungskosten zum Abzug bringen. Typische Werbungskosten für Rentner sind

    • Kontoführungsgebühren (16 Euro pro Jahr)
    • Beitrag zum Lohnsteuerhilfeverein
    • Steuerberatungskosten
    • Kosten für Rechts- oder Rentenberater
    • Gewerkschaftsbeiträge
    • Prozess- und Anwaltskosten

    Zuschüsse

    Erhält ein Rentner mit seiner gesetzlichen Renten noch einen Zuschuss zur Krankenversicherung, ist dieser Zuschuss steuerfrei. Eingetragen wird in die Einkommensteuererklärung also nur die Bruttorente abzüglich dieses Zuschusses.

    Die Steuerspar-Checkliste für Rentner und Pensionäre

    Sind Sie selbst Rentner oder Pensionist oder betreuen Sie Rentner und Pensionisten steuerlich, sollten Sie vor dem Ausfüllen der Steuererklärungsvordrucke folgende Checkliste durcharbeiten.

     

    Checkliste / Handlungsbedarf klären, Steuerspar-Volumen ermitteln

    ja

    nein

    • 1. Lag das zu versteuernde Einkommen in den letzten Jahren (siehe Steuerbescheide) unter 8.004 Euro/16.008 Euro (ledig/verheiratet) und ändert sich daran in absehbarer Zeit nichts?

    ?

    ?

    • Falls ja, Antrag auf NV-Bescheinigung oder Billigkeitsantrag zur Befreiung von der Abgabeverpflichtung einer Erklärung.
    • 2. Hatte der Rentner/Pensionär in vergangener Zeit körperliche Krankheiten oder Schädigungen, die ihm im Alltag einschränkten?

    ?

    ?

    • Falls ja: Bei einem Einkommen über dem Grundfreibetrag sollte beim Versorgungsamt die Feststellung einer Behinderung beantragt werden. Ggf. Antrag auf Änderung der Vorjahres-Steuerbescheide.
    • 3. Mussten im Rahmen einer Behinderung eigene Zahlungen geleistet werden?

    ?

    ?

    • Falls ja: Prüfung, ob diese Kosten nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung über dem Behindertenpauschbetrag liegen.
    • 4. Ist ein Auto auf den Rentner oder auf seinen Ehegatten zugelassen?

    ?

    ?

    • Falls ja: Prüfen, ob Grad der Behinderung ausreicht, um neben dem Behinderten-Pauschbetrag Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
    • 5. Betreuet der Rentner in seinem Haushalt ein behindertes Kind?

    ?

    ?

    • Falls ja: Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes beantragen.
    • 6. Hat der Rentner und sein Ehegatte vor Beginn des für die Steuererklärung maßgeblichen Steuerjahrs sein 64. Lebensjahr bereits vollendet?

    ?

    ?

    • Falls ja: Prüfen, ob Einkünfte nicht besser beiden Ehegatten zugerechnet werden können (= doppelter Altersentlastungsbetrag).
    • 7. Lebt der Rentner in einem Pflegeheim (seit wann)?

    ?

    ?

    • Falls ja: Es liegen außergewöhnliche Belastungen vor.
    • 8. Hat der Rentner eine der folgenden Renten bezogen?
      • Renten und Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

    ?

    ?

      • Sterbegelder

    ?

    ?

      • Renten aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen

    ?

    ?

      • Unfallversicherungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    ?

    ?

      • Renten an Wehr- und Zivildienstgeschädigte

    ?

    ?

      • Kriegsbeschädigtenrenten

    ?

    ?

      • Schmerzensgeldrenten (die nicht als Ausgleich für entgangene/entgehende Einnahmen bezahlt werden)

    ?

    ?

      • Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts

    ?

    ?

      • echte Schadenersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse

    ?

    ?

    • Falls ja: Diese Renten sind steuerfrei.
    • 9. Sind in den Renten folgende Zahlungen enthalten?
      • Beitragserstattungen und Abfindungen an Witwen oder Witwer nach § 107 SGB VI wegen Wiederheirat

    ?

    ?

      • Kindererziehungsleistungen für Mütter der Jahrgänge 1921 und früher

    ?

    ?

      • Zuschüsse zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung

    ?

    ?

      • Sachleistungen und Kinderzuschüsse im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung

    ?

    ?

    • Falls ja: Diese erhaltenen Zahlungen sind steuerfrei.
    • 10. Hatte der Rentner neben den im Rentenbescheid ersichtlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung weitere Versicherungsaufwendungen?

    ?

    ?

    • Falls ja: Alle Versicherungsaufwendungen in Steuererklärung erfassen (kann sich wegen Günstigerprüfung positiv auswirken)
    • 11. Hat der Rentner gespendet?

    ?

    ?

    • Fall ja: Spendenquittungen oder Kontoauszüge vorlegen lassen.
    • 12. Hat der Rentner Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen selbst getragen, die nichts mit einer Behinderung zu tun hatten?

    ?

    ?

    • Falls ja: Prüfung, ob sich diese zusätzlichen außergewöhnlichen Belastungen nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich auswirken.
    • 13. Hat der Rentner seine Enkelkinder unterstützt, weil er wegen mangelnder Leistungsfähigkeit der Eltern unterhaltsverpflichtet war?

    ?

    ?

    • Falls ja: Übertragung der Kinderfreibeträge für die Enkel beantragen.
    • 14. Hat der Rentner Personen, denen gegenüber er unterhaltsverpflichtet war, finanziell unterstützt?

    ?

    ?

    • Falls ja: Prüfung des Abzugs der Unterstützungsleistungen bis 8.004 Euro pro Jahr.
    • 15. Hatte der Rentner Handwerker oder selbstständige Dienstleister in seinem Haus?

    ?

    ?

    • Falls ja: Prüfung der Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
     
    Quelle: Seite 1 | ID 34710540

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