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  • · Fachbeitrag · PKH

    Verwertung von Riester-Rente und Lebensversicherung für PKH

    | Für die sogenannte Riester-Rente ist gesetzlich geregelt, dass sie für die Prozesskostenhilfe nicht zu verwerten ist (§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII). |

     

    Hierauf wies das LAG Köln hin (19.2.13, 5 Ta 368/12, Abruf-Nr. 131640). Die Richter machten allerdings auch deutlich, dass für andere Lebensversicherungen der Grundsatz gilt, dass eine nicht besonders geschützte Lebensversicherung regelmäßig für die Prozesskosten zu verwerten ist. Voraussetzung ist, dass ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigt.

     

    PRAXISHINWEIS |  § 90 Abs. 3 SGB IX ist zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Lebensversicherung ausnahmsweise nicht für die Prozessführung zu verwerten ist. Danach darf der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens nicht verlangt werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.

     

    Dies ist insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls (BGH VersR 11, 1028).

     

    • Von einer wesentlichen Erschwerung der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung kann nur ausgegangen werden, wenn die Lebensversicherung der Alterssicherung dienen soll. Die bloße Absicht, das Kapital zur Altersversorgung bereitzuhalten, genügt nicht. Vielmehr muss der Antragsteller darlegen, dass das Kapital aufgrund der vertraglichen Gestaltung, etwa durch eine entsprechende Fälligkeit, Zweckbindung oder durch sonstige Regelungen für die Alterssicherung bestimmt und geeignet ist. Denn anderenfalls steht das Kapital aus der Lebensversicherung dem Antragsteller zur freien Verfügung und unterscheidet sich insoweit nicht von sonstigem Vermögen, das - soweit es das Schonvermögen übersteigt - für die Prozesskosten heranzuziehen ist.

     

    • Zudem ist in jedem Fall erforderlich, dass ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung des Antragstellers nicht gewährleistet ist, was wiederum vom Antragsteller darzulegen ist. An einer angemessenen Altersvorsorge fehlt es dann, wenn der Antragsteller im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird.
     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 91 | ID 39671440