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  • 30.04.2013

    Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 19.02.2013 – 5 Ta 368/12

    1.Für die sogenannte Riester-Rente ist gesetzlich geregelt, dass sie für die Prozesskostenhilfe nicht zu verwerten ist (§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII).

    2.Für andere Lebensversicherungen gilt der Grundsatz, dass eine nicht besonders geschützte Lebensversicherung regelmäßig für die Prozesskosten zu verwerten ist, soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigt.

    3.§ 90 Abs. 3 SGB IX ist zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Lebensversicherung ausnahmsweise nicht für die Prozessführung zu verwerten ist. Danach darf der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens nicht verlangt werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls (BGH 9. Juni 2010 - XII ZB 55/08 - [...]).

    4.Von einer wesentlichen Erschwerung der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung kann nur ausgegangen werden, wenn die Lebensversicherung der Alterssicherung dienen soll. Hierfür genügt die bloße Absicht, das Kapital zur Altersversorgung bereitzuhalten, nicht. Vielmehr hat der Antragsteller darzulegen, dass das Kapital aufgrund der vertraglichen Gestaltung, etwa durch eine entsprechende Fälligkeit, Zweckbindung oder durch sonstige Regelungen für die Alterssicherung bestimmt und geeignet ist. Denn anderenfalls steht das Kapital aus der Lebensversicherung dem Antragsteller zur freien Verfügung und unterscheidet sich insoweit nicht von sonstigem Vermögen, das - soweit es das Schonvermögen übersteigt - für die Prozesskosten heranzuziehen ist.

    5.Zudem ist in jedem Fall erforderlich, dass ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung des Antragstellers nicht gewährleistet ist, was wiederum vom Antragsteller darzulegen ist. An einer angemessenen Altersvorsorge fehlt es dann, wenn der Antragsteller im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird.


    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Juni 2012- 6 Ca 2632/12 - aufgehoben:

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

    Gründe

    I.              Die Beschwerde der Staatskasse ist begründet.

    Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung selbst bestreiten (§ 114 Abs. 1 ZPO). Es ist ihm zumutbar, sein Vermögen, zu dem die bei der C abgeschlossene Lebensversicherung gehört, einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO).   

    1                Für die sogenannte Riester-Rente ist gesetzlich geregelt, dass sie für die Prozesskostenhilfe nicht zu verwerten ist (§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII).

    Für andere Lebensversicherungen gilt der Grundsatz, dass eine nicht besonders geschützte Lebensversicherung regelmäßig für die Prozesskosten zu verwerten ist, soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigt(BGH 9. Juni 2010 - XII ZB 55/08 - [...]).

    § 90 Abs. 3 SGB IX ist zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Lebensversicherung ausnahmsweise nicht für die Prozessführung zu verwerten ist.  Danach darf der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens nicht verlangt werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls(BGH 9. Juni 2010 - XII ZB 55/08 - [...]).

    Von einer wesentlichen Erschwerung der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung kann nur ausgegangen werden, wenn die Lebensversicherung der Alterssicherung dienen soll. Hierfür genügt die bloße Absicht, das Kapital zur Altersversorgung bereitzuhalten, nicht. Vielmehr hat der Antragsteller darzulegen, dass das Kapital aufgrund der vertraglichen Gestaltung, etwa durch eine entsprechende Fälligkeit, Zweckbindung oder durch sonstige Regelungen für die Alterssicherung bestimmt und geeignet ist. Denn anderenfalls steht das Kapital aus der Lebensversicherung dem Antragsteller zur freien Verfügung und unterscheidet sich insoweit nicht von sonstigem Vermögen, das - soweit es das Schonvermögen übersteigt - für die Prozesskosten heranzuziehen ist(BGH 9. Juni 2010 - XII ZB 55/08 - [...]).

    Zudem ist in jedem Fall erforderlich, dass ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung des Antragstellers nicht gewährleistet ist, was wiederum vom Antragsteller darzulegen ist. An einer angemessenen Altersvorsorge fehlt es dann, wenn der Antragsteller im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird(BGH 9. Juni 2010 - XII ZB 55/08 - [...]).

    2                Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger gehalten, die bei der C abgeschlossene Versicherung für die Prozessführung einzusetzen.

    Es handelt sich nicht um eine "Riester-Rente", die besonderen gesetzlichen Schutz genießt.

    Die Verwertung stellt keine Härte da.

    Dies gilt schon deswegen, weil durch die Vertragsgestaltung nicht sichergestellt ist, dass die Lebensversicherung tatsächlich der Altersversorgung des Klägers dient. Ausweislich der Jahresmitteilung der Versicherung zum 31. Dezember 2011 besteht für die am 1. März 2003 abgeschlossene Versicherung nach 12 Jahren ein Kapitalwahlrecht. Der am 1983 geborene Kläger wird dann 31 Jahre alt sein. Zudem ist als Beginn der Abrufphase der 1. März 2013 und als vereinbarter Rentenbeginn der 1. März 2018 vorgesehen.

    Hinzu kommt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass er bei einer Verwertung der Lebensversicherung nicht mehr mit einer angemessenen Altersversorgung rechnen kann. Hierfür bestehen angesichts des Alters des Klägers keine Anhaltspunkte. In der bis zum gesetzlichen Rentenalter verbleibenden Lebensphase hat er die Möglichkeit, eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen.

    Schließlich ergibt sich die Unzumutbarkeit nicht daraus, dass die Versicherung einen zu geringen Rückkaufwert aufwiese. Abgesehen davon, dass eine Beleihung durch den Kläger in Betracht zu ziehen wäre, ist dies nicht der Fall. Ausweislich der Mitteilung der Versicherung vom 17. Oktober 2012 betrug das Fondsguthaben am 12. Oktober 2012 6.046,37 EUR, während sich der Rückkaufswert auf 5.708,72 EUR belief. Es ist dem Kläger zuzumuten, den sich rechnerisch ergebenden Verlust von rund 340 EUR hinzunehmen.

    II.              Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.

    Dr. Sievers

    Vorschriften§ 115 ZPO, 390 SGB IX