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  • 05.08.2011 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Bei der Verweisungsmöglichkeit kommt es entscheidend auf die AVB an

    von RA Nikolaos Penteridis, FA Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht, Bad Lippspringe

    Die Modalitäten einer zulässigen Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung werden von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen festgelegt und können daher je nach Bedingungswerk unterschiedlich weit gehen (OLG Karlsruhe 17.5.11, 12 U 45/11, Abruf-Nr. 112474).

     

    Sachverhalt

    Der VN macht Ansprüche aus einer Invaliditäts-Zusatzversicherung geltend, der VR beruft sich auf eine konkrete Verweisung. In den AVB heißt es u.a. „Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) liegt vor, wenn der Versicherte durch ärztlich nachweisbare Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, auszuüben.“  

     

    Nachdem bei dem VN Krebs diagnostiziert worden ist, wurde er krankheitsbedingt bei seinem Arbeitgeber nicht mehr im Bereich „Mobiler Dienst Kleininstandsetzungen“ eingesetzt, sondern war als „Mitarbeiter Stellenleitung“ tätig. Zwischen den Parteien war nur streitig, ob eine Verweisung erklärt werden konnte. Die Berufung des VR gegen die größtenteils stattgebende Entscheidung des LG Mosbach (13.12.10, 2 O 122/10) hat das OLG zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VR kann sich hier nicht auf die Möglichkeit einer konkreten Verweisung berufen. Grundsätzlich sei eine Verweisung gemäß § 172 Abs. 3 VVG zulässig. Die Modalitäten hängen dabei jedoch von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen ab (vgl. BGH VersR 94, 1095; Voit/Neuhaus-Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2009, Rn. J 1; Beckmann/Matusche-Beckmann-Rixecker, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 46 Rn. 98). Somit seien die Versicherungsbedingungen auszulegen, und zwar so wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH VersR 03, 236).