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21.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112474

Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 17.05.2011 – 12 U 45/11

Die Modalitäten einer zulässigen Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung werden von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen festgelegt und können daher je nach Bedingungswerk unterschiedlich weit gehen.


Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 13.12.2010 - Aktenzeichen: 2 O 122/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Invaliditäts-Zusatzversicherung gegenüber der Beklagten geltend. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger sich auf eine nunmehr neu ausgeübte Tätigkeit verweisen lassen muss.
Zugunsten des Klägers besteht bei der Beklagten eine am 01.09.1982 begründete, am 01.09.2025 endende Lebensversicherung mit Invaliditäts-Zusatzversicherung. Die versicherte jährliche Invaliditätsrente beträgt EUR 3.804,01, der monatliche Versicherungsbeitrag EUR 30,12. § 2 Nr. 1 der Besonderen Bedingungen für die Invaliditäts-Zusatzversicherung (fortan: BBIZ) lautet:
"Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) liegt vor, wenn der Versicherte durch ärztlich nachweisbare Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, auszuüben."
Bis Juli 2008 war der Kläger bei der D AG im Bereich "Mobiler Dienst Kleininstandsetzungen" tätig. Dann wurde bei ihm ein malignes Melanom am Oberbauch rechts festgestellt. Infolge der Erkrankung sowie den Folgen der damit verbundenen Behandlungen kann der Kläger seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben. Seit Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit nach der Erkrankung im Jahr 2009 ist er als "Mitarbeiter Stellenleitung" bei der D AG tätig.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage hinsichtlich der begehrten Invaliditätsrente sowie der Befreiung jeweils ab 01.05.2009 unter Abweisung im Übrigen stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage insgesamt weiterverfolgt.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Landgericht mit seiner Folgerung, dass die nunmehr vom Kläger ausgeübte reine Bürotätigkeit mit der zuvor von ihm ausgeübten, im wesentlichen körperlichen Tätigkeit nicht vergleichbar sei, den Inhalt der maßgeblichen vertraglichen Regelung (§ 2 Ziff. 1 BBIZ) verkannt habe. Sinn und Zweck der Zusatzversicherung sei es, einen "sozialen Abstieg" des Versicherten zu verhindern. Wenn der Versicherte - wie der Kläger - wieder einen vollwertigen Beruf ausübe, der ihm ein nahezu gleiches Einkommen verschaffe, bringe die Weitergewährung der Versicherungsleistung keinen Ausgleich für fehlenden beruflichen Einsatz mehr, sondern könne sogar zu einer Besserstellung des Versicherten gegenüber früher führen. Ein Vergleichsberuf sei dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordere und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinke. Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger vor seiner Versetzung auch in einem gewissen Umfang - ca. ein Tag in der Woche - Bürotätigkeiten ausgeübt habe, ebenso wenig, dass die nunmehrige Tätigkeit des Klägers - Disposition, Qualitätssicherung - in gewissem Umfang sogar höherwertiger sei als seine bisherige.
Die Beklagte beantragt Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Klagabweisung.
Der Kläger begehrt Zurückweisung der Berufung und vertritt die Auffassung, dass bei Auslegung von § 2 Ziff. 1 BBIZ aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs eine viel engere Verweisungsmöglichkeit als in anderen Verweisungsklauseln vereinbart sei, da nur auf eine Tätigkeit verwiesen werden dürfe, die eine "ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten" voraussetze.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Versicherungsleistungen zu.
1. Die zwischen den Parteien bestehende Invaliditäts-Zusatzversicherung bietet dem Versicherten - wie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Schutz vor der gesundheitsbedingten Unfähigkeit, den Beruf oder eine Vergleichstätigkeit ausüben zu können (vgl. OLG Hamm RuS 2000, 37; Benkel/Hirschberg - Benkel, ALB/BUZ, 2. Aufl. 2011, § 2 BUZ 2008 Rn. 36). Dass die maßgebliche Bestimmung des § 2 Ziff. 1 BBIZ eingangs von "Erwerbsunfähigkeit" spricht, steht dem angesichts der Anknüpfung der Leistungspflicht an den Wegfall der Fähigkeit des Versicherten, seinen Beruf oder eine Verweisungstätigkeit auszuüben, nicht entgegen (vgl. auch Benkel, aaO., Vorb. BUZ 2008 Rn. 4). Der Zweck der Versicherung besteht demnach darin, die im Fall gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Berufsausübung regelmäßig zu erwartenden Einbußen zumindest teilweise auszugleichen. Allerdings kommt es bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht darauf an, ob im Einzelfall solche Nachteile wirklich und nachweisbar eintreten. Die Invaliditäts-Zusatzversicherung ist nicht als Schadensversicherung ausgestaltet, sondern als Summenversicherung (vgl. BGH VersR 1986, 1113; OLG Frankfurt VersR 1987, 349).
2. Dass der Kläger durch ärztlich nachweisbare Krankheit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Bereich "Mobiler Dienst Kleininstandsetzungen" der D AG auszuüben, ist zwischen den Parteien unstreitig. Folglich kommt es nur noch darauf an, ob der Kläger auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit "Mitarbeiter Stellenleitung" als eine "andere Tätigkeit, die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt", verwiesen werden kann (§ 2 Ziff. 1 BBIZ). Da der Kläger diese Tätigkeit bereits ausübt, ist es an ihm, die konkreten Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu belegen, warum sie diesen bedingungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 383)
3. Die Möglichkeit der Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit, also die Verneinung seiner Berufsunfähigkeit mit der Begründung, er könne noch eine andere Tätigkeit ausüben, ist eine schon immer als zulässig behandelte, nunmehr in § 172 Abs. 3 VVG ausdrücklich geregelte Begrenzung des Versicherungsschutzes. Die Modalitäten einer zulässigen Verweisung werden dabei von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen festgelegt und können daher je nach Bedingungswerk unterschiedlich weit gehen (vgl. BGH VersR 1994, 1095; Voit/Neuhaus - Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2009, Rn. J 1; Beckmann/Matusche-Beckmann - Rixecker, Versicherungsrechts-Handbuch, 1. Aufl. 2004, § 46 Rn. 120).
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen und damit auch die streitgegenständliche Klausel sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. Senat VersR 2010, 1213; BGH VersR 2003, 236)
b) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Klauselwortlaut (vgl. BGH VersR 2003, 236). Danach ist vorliegend eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit zulässig, "die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt" (§ 2 Ziff. 1 BBIZ). Der Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird den Ausdruck "Ausbildung" nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens als die Entwicklung spezieller Fähigkeiten, die für bestimmte Tätigkeiten oder besondere Aufgaben Voraussetzungen sind, verstehen (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 17. Aufl. 1967). Eine Ausbildung schlägt sich regelmäßig in entsprechenden Berufsbildern nieder, aus denen sich ergibt, zu welchen Tätigkeiten die erworbenen Qualifikationen befähigen (vgl. Prölss/Martin - Lücke, VVG, 28. Aufl. 2010, § 2 BU Rn. 43).
c) Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass der im Bedingungswerk gewählte Wortlaut einer Verweisung auf "eine andere Tätigkeit, die ähnliche Ausbildung [...] voraussetzt" aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Vorkenntnisse engere Grenzen für eine Verweisung zieht als andere Klauseln, die darauf abstellen, dass die auszuübende "ähnliche Tätigkeit" der "Ausbildung entspricht" (BUZ 1964) oder dass diese "andere Tätigkeit" von ihm "aufgrund seiner Ausbildung [...] ausgeübt werden kann" (BUZ 1970) bzw. er dadurch hierzu "in der Lage ist" (§ 2 Abs. 1 BUZ 2008). Denn anders als bei den letztgenannten Formulierungen, deren Kenntnis ihm ohnehin nicht abverlangt werden kann, darf der Versicherungsnehmer § 2 Ziff. 1 BBIZ dahin verstehen, dass eine Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht in Betracht kommt, wenn die für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit erforderliche Ausbildung keine Ähnlichkeit mit der für den Verweisungsberuf "vorausgesetzten" Ausbildung aufweist. Dass seine bisherige Ausbildung ihn - eher beiläufig - befähigt, auch die neue Tätigkeit auszuüben, genügt nach der gewählten Fassung der Klausel für eine Verweisung nicht. Anlass, die vorliegende Verweisungsklausel im von der Beklagten in Anspruch genommenen weiteren Sinn zu verstehen, besteht für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dem regelmäßig weder die anderslautenden Klauseln (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann - Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 1. Aufl. 2004, § 10 Rn. 168) noch überhaupt die verschiedenen Möglichkeiten der bedingungsgemäßen Verweisung in einen Vergleichsberuf (vgl. auch OLG Nürnberg OLGR 1998, 215) bekannt sind und die er auch nicht kennen muss, dagegen nicht. Dass die im Jahr 1936 vom Reichsaufsichtsamt für das Versicherungswesen (VerAfP 1936, 59) vereinheitlichte Klausel ursprünglich unter dem - zwischenzeitlich aufgegebenen - Regime einer gesetzesähnlichen Auslegung eine weitergehende Verweismöglichkeit eröffnete, hat bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben. Die dem Versicherungsnehmer regelmäßig unbekannte Entstehungsgeschichte einer Klausel kann deren Verständnis nicht beeinflussen (vgl. Römer/Langheid - Römer, VVG, 2.Aufl., Vor § 1 Rdn. 17).
4. Maßgeblich für den nach alledem notwendigen Vergleich der für die beiden Tätigkeiten vorausgesetzten Ausbildungen ist der vom Kläger bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Beruf in seiner konkreten Tätigkeitsausgestaltung (vgl. BGH VersR 1993, 953; 1997, 436).
a) Zwar besteht für die vom Kläger vormals ausgeübte Tätigkeit im "Mobilen Dienst Kleininstandsetzungen" kein allgemein anerkanntes, fest umrissenes Berufsbild oder eine entsprechende Ausbildungsordnung. Der Kläger hat jedoch - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - die damit verbundenen Arbeiten nachvollziehbar beschrieben und nach Art, Umfang sowie Häufigkeit dargetan und anhand der Aussage des Zeugen E nachgewiesen. Seine vormalige Tätigkeit umfasste demnach insbesondere die Überprüfung von Fahrzeugen auf deren straßenverkehrsrechtliche Betriebssicherheit (§ 31 Abs. 1 StVZO), die Durchführung von Kleinstreparaturen - beispielsweise das Austauschen defekter Leuchten oder Spiegel - an Fahrzeugen, die Instandsetzung von Leuchtmitteln - insbesondere den Austausch von Leuchtstoffröhren - in Zustellstützpunkten sowie in geringerem Umfang wechselnde "flexible Aufträge" wie beispielsweise die Begutachtung des Standorts von Briefkästen oder die Feststellung von Mängeln an Immobilien. Die Feststellung des Landgerichts, dass es sich hierbei um eine körperlich und handwerklich geprägte Tätigkeit handelt, ist nicht zu beanstanden. Durch diesen Charakter werden aber auch die Kenntnisse und Fähigkeiten und damit die Ausbildung bestimmt, welche eine ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt (vgl. BGH VersR 1997, 436). Die handwerkliche Ausrichtung der Tätigkeit des Klägers baut insoweit auf seinem erlernten Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers auf; die dort erlangten handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten konnte der Kläger in seiner vor der Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese abgeschlossene Berufsausbildung zwingende Eingangsvoraussetzung für die damalige Tätigkeit war, wofür indes schon die Beauftragung mit der seiner Arbeitgeberin als Halterin der Fahrzeuge obliegenden Prüfung der straßenverkehrsrechtlichen Betriebssicherheit spricht, da diese haftungsrechtlich zur Auswahl einer sachkundigen Hilfsperson gehalten war (vgl. Hentschel/König/Dauer - Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 31 StVZO Rn. 7). Dass der Kläger die mit seinen vorbeschriebenen Aufgaben verbundenen organisatorischen Nebenarbeiten wie Entgegennahme und Koordinierung der eigenen Aufträge, Bestellung von Arbeitsmitteln hierfür, Mitteilung der Erledigung der Aufträge und Erfassung der benötigten Arbeitsstunden ausgeführt hat, gibt seiner vormals ausgeübten Tätigkeit schließlich kein anderes Gepräge und ändert an der hierfür erforderlichen Ausbildung nichts. Dies gilt selbst dann, wenn sich diese Bürotätigkeiten auf ca. einen Tag in der Woche summiert haben, was allerdings nach den Angaben des Zeugen E ohnehin nicht durchgängig der Fall war.
b) Die vom Kläger nunmehr ausgeübte Tätigkeit als "Mitarbeiter Stellenleitung" beschränkt sich dagegen - wie das Landgericht ebenfalls beanstandungsfrei festgestellt hat - auf reine Bürotätigkeiten: Der Kläger arbeitet Änderungen - beispielsweise wegen Umzügen, anderer Öffnungszeiten, Betriebsferien - in die Tourenpläne der Zusteller ein und überprüft bei Mängeln - beispielsweise bei Beschwerden - die Touren. Diese Tätigkeit setzt keine handwerkliche und damit auch keine "ähnliche Ausbildung" im Sinne der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen voraus, sondern - insbesondere im Hinblick auf die dem Kläger obliegende Disposition der Touren - kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten.
5. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass dem Kläger, da er wieder einen vollwertigen Beruf ausübe, der ihm ein nahezu gleiches Einkommen verschaffe, die Weitergewährung der Versicherungsleistung keinen Ausgleich für fehlenden beruflichen Einsatz mehr bringe, sondern dies sogar zu einer Besserstellung gegenüber früher führen könne, verkennt sie den Charakter der von ihr gewährten Versicherung als Summenversicherung (vgl. Benkel, aaO., Vorb. BUZ 2008 Rn. 3): Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht die Einkommenseinbuße des Versicherten, sondern erbringt die im Voraus vertraglich vereinbarten Leistungen. Er muss deshalb auch dann leisten, wenn der Versicherte durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit keine oder nur eine geringe Einkommenseinbuße erleidet (vgl. Neuhaus, aaO. Rn. A 39). Ob die Versicherungsleistung mangels eines konkreten Schadens zu einer Bereicherung des Versicherten führt oder nicht, ist unerheblich (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann - Lorenz, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 1 Rn. 87).
III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

RechtsgebieteVersicherungsrecht, BerufsunfähigkeitsversicherungVorschriften§ 172 Abs. 3 VVG

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