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  • Der praktische Fall
    Ansprüche aus einem Bausparvertrag richtig pfänden
    von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg
    Der Bausparvertrag ist ein Vertrag zwischen der Bausparkasse und dem Bausparer, durch den der Bausparer einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens nach erbrachten Leistungen und Bauspareinlagen erwirbt. Die Bausparsumme besteht aus dem angesparten Eigenkapital als Sparguthaben, das zur Auszahlung bereitgestellt wird und dem Darlehen in Höhe des dieses Sparguthabens übersteigenden Teils der Bausparsumme. Ansprüche aus Bausparverträgen sind lohnende Vollstreckungsobjekte. In der Praxis werden bei der Vollstreckung allerdings immer wieder vermeidbare Fehler gemacht.
    So werden Eigenkapital und Prämie gepfändet
    Das angesparte Eigenkapital (= Sparguthaben) und der Anspruch auf seine Auszahlung sind als reine Geldforderung ohne Einschränkung nach § 829 ZPO pfändbar. Um die Auszahlung des gepfändeten Bausparguthabens zu erreichen, ist die Kündigung des Vertrags erforderlich. Dieses Kündigungsrecht kann, da es kein höchstpersönliches Recht ist, vom Gläubiger nach erfolgter Pfändung der Ansprüche und Rechte aus dem Bausparvertrag ausgeübt werden. Von der Pfändung des Anspruchs auf Rückzahlung des Sparguthabens wird das Kündigungsrecht als Nebenrecht (Gestaltungsrecht) auch ohne ausdrückliche Anordnung im Pfändungsbeschluss erfasst. Es ist nicht selbstständig pfändbar, da es sich nur um ein Nebenrecht handelt (Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rn. 194).
    Ist der Bausparvertrag als prämienbegünstigter Sparvertrag abgeschlossen worden, kann der Gläubiger die Auszahlung des Guthabens auch verlangen, wenn dies prämienschädlich ist, soweit nicht die vorzeitige Auszahlung ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde (§ 8 Abs. 1 WoPG i.V.m. § 46 AO). Das WoPG ordnet nur an, dass die Prämie zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwändungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden ist und der Empfänger die Prämie bei vorzeitiger oder zweckwidriger Verwendung zahlen muss. Wichtig: Die Wohnungsbauprämie kann auch als selbstständiger Anspruch gemäß § 46 AO gepfändet werden. Drittschuldner ist das Finanzamt, da es die Prämie auszahlt.
    Praxishinweis: Da das Finanzamt die Prämie jedoch nicht an den Vollstreckungsschuldner, sondern für ihn an die Bausparkasse zahlt, sollte in die Pfändung des Anspruchs gegen die Bausparkasse auch der Anspruch auf Gutschrift und spätere Auszahlung der Prämie gepfändet werden.
    Grundsatz: Kein Anspruch auf Pfändung des Darlehens
    Im Gegensatz zum angesparten Guthaben ist der Anspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens für vollstreckende Gläubiger mit gewöhnlichen Forderungen nicht pfändbar. Grund: Das Darlehen unterliegt als so genanntes Baugeld der Zweckbindung zur Verwendung von Baumaßnahmen. Außerhalb dieser Zweckbindung ist der Auszahlungsanspruch auf das Bauspardarlehen auch nicht übertragbar. Die Zweckbindung ist zudem gegeben, wenn der Empfänger nicht Bauherr oder Grundstückseigentümer ist, sondern eine dritte Person (BGH MDR 91, 425).
    Ausnahme: Am Bau Beteiligte dürfen pfänden
    Eine Pfändung des Darlehensanspruchs ist nur für solche Gläubiger möglich, die gegen den Bausparer Ansprüche haben, die der Zweckbestimmung des Darlehens unterliegen, nämlich der Verwendung als Baugeld für Baumaßnahmen (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 829 "Baugeldforderungen"). Es handelt sich hierbei um am Bau beteiligte Handwerker, Lieferanten und Architekten. Die entsprechende Darlegungslast bei der Pfändung trifft insoweit den Gläubiger, als er nachweisen muss, dass die Pfändung im Rahmen des vereinbarten Kreditzwecks liegt.
    Ein Anspruch auf Auszahlung der gepfändeten Darlehenssumme erwächst jedoch erst, wenn die Bausparkasse und der Bausparer den entsprechenden Kreditvertrag abgeschlossen haben und das Darlehen zugesagt wurde. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Bausparkasse nicht gehindert ist, das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, wobei die Zwangsvollstreckung ein Indiz dafür sein kann, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist (BGH NJW 64, 99).
    Musterformulierung: Pfändung von Ansprüchen aus Bausparverträgen
    Wegen dieser Ansprüche sowie der Kosten dieses Beschlusses und der Zustellungskosten werden die angeblichen Forderungen, Ansprüche und Rechte des Schuldners aus dem mit der Bausparkasse - Drittschuldnerin - geschlossenen Bausparvertrag Nr. ... insbesondere auf
  • Auszahlung des Bausparguthabens inklusive der Zinsen nach Zuteilung,
  • Auszahlung der Bausparbeträge samt Zinsen nach Einzahlung der vollen Bauspareinlage eines nicht zugeteilten Vertrages,
  • Rückzahlung des Bausparguthabens nach Kündigung,
  • Auszahlung der Bausparprämien,
  • Änderung, Teilung und/oder Ermäßigung der Bausparsumme,
  • Kündigung des Bausparvertrags gemäß den allgemeinen und besonderen Bedingungen für Bausparverträge,
  • Abtretung von Grundpfandrechten und auf formgerechte Bewilligung der Umschreibung der abgetretenen Grundpfandrechte auf den Schuldner sowie Herausgabe der über diese etwa erstellen Grundschuldbriefe
  • sowie alle weiteren sich aus dem Bausparvertrag ergebenden Rechte und der vertragliche Auskunftsanspruch über den beiderseitigen Forderungsstand einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund
    gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr leisten. Der Schuldner darf insoweit über die gepfändete Forderung nicht verfügen, sie insbesondere nicht einziehen. Der Schuldner hat die gepfändete Forderung an den Gläubiger zu leisten. Zudem wird angeordnet, dass der Schuldner den Bausparvertrag an die Gläubigerpartei herausgeben muss.
    Die Musterformulierung finden Sie unter der Abruf-Nr. 042240.
    Soweit der Schuldner nicht alleiniger Inhaber des Bausparvertrags ist, sondern diesen Vertrag etwa zusammen mit einer zweiten Person (Ehefrau) abgeschlossen hat, ist eine Vollstreckung in den gemeinsam geführten Vertrag nur möglich, wenn ein Schuldtitel gegen alle Vertragsinhaber vorliegt (Canaris, HGB, 3. Aufl., Bankvertragsrecht Rn. 233). Gegen einen Inhaber kann nur in seinen Anteil an dem Guthaben oder in sein zukünftiges Auseinandersetzungsguthaben vollstreckt werden.
    Die Angabe der Anteilspfändung ist daher in dem Pfändungsbeschluss geboten. Da dem Gläubiger jedoch in der Regel die Angabe der Höhe des dem Schuldner zustehenden Anteils nicht möglich ist, empfiehlt es sich, zusätzlich gegenüber dem weiteren Vertragsinhaber die Aufhebungs-, Erlösteilungs- und Erlösauszahlungsansprüche mitzupfänden (Stöber, a.a.O., Rn. 1549), denn die zu pfändende Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner dem Schuldner tatsächlich zustehen. Steht die Forderung einem Dritten zu, ist die Pfändung gegenstandslos (Thomas/Putzo, 25. Aufl., § 829 Rn. 28 ZPO).
    Musterformulierung. Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft
    Wegen dieser Ansprüche und Rechte sowie der Kosten dieses Beschlusses und der Zustellungskosten werden das Recht und der Anspruch des Schuldners gegenüber - Drittschuldnerin - auf
    Aufhebung der Gemeinschaft und/oder Bruchteilsgemeinschaft an der gegenüber der Bausparkasse ... zur Bauvertrags-Nr. ... bestehenden Forderung sowie auf Teilung des sich zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses gegebenen Guthabens und Einwilligung in die Auszahlung desselben im Umfang des dem Schuldner daran gebührenden Anteils und des Anteils des Schuldners an der genannten gemeinschaftlichen Forderung
    gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu leisten. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte und den gepfändeten Anteil, insbesondere seiner Einziehung und Übertragung zu enthalten.
    Die Musterformulierung finden Sie unter der Abruf-Nr. 042241.
    Quelle: Vollstreckung effektiv - Ausgabe 09/2004, Seite 160
    Quelle: Ausgabe 09 / 2004 | Seite 160 | ID 107742