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23.02.2007 · IWW-Abrufnummer 070637

Mitteilung vom 23.01.2006


Orkan Kyrill

Den Fiskus am Sturmschaden beteiligen


Katastrophenschäden, die nicht von der Versicherung übernommen werden, können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Deutschland hin.

Bei vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilien können die Aufwendungen als Werbungs- bzw. Betriebskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Bei privaten Immobilien besteht die Möglichkeit, diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben und so den Fiskus an den Sturmschäden zu beteiligen.

Wenn ein Ansatz als außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht kommt, weil zum Beispiel die persönlich zumutbare Belastungsgrenze nicht erreicht wird, besteht seit kurzem die Möglichkeit, anfallende Reparaturaufwendungen als so genannte ?Handwerkerleistungen? steuerlich geltend zu machen. Dieser Steuerbonus wird direkt mit der Einkommensteuerschuld verrechnet.

Wichtig hierbei ist, dass nur die Arbeitsleistungen und Anfahrtkosten von der Steuer abgesetzt werden können, nicht aber die Materialkosten. Die Absetzbarkeit ist auf 20 Prozent dieser Aufwendungen begrenzt. Der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen (z. B. Dachdeckerarbeiten oder Glaserarbeiten) liegt insoweit bei 600 Euro (20 Prozent von 3.000 Euro) pro Jahr und Haushalt. Als Nachweis für die Inanspruchnahme der Leistungen muss dem Finanzamt die Rechnung und ein Kontoauszug, der die Zahlung auf das Konto des Empfängers belegt, vorgelegt werden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

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