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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Kein Namensschutz für Gattungs- und Standortbezeichnungen

    | Der Schutz des Vereinsnamens durch die Eintragung ins Vereinsregister bezieht sich nur auf andere im gleichen Registerbezirk eingetragene Namen und den „Namensschutz-Paragraf“ - § 12 BGB . § 12 BGB umfasst aber nicht Gattungsbezeichnungen, umgangssprachliche Wendungen (wie zum Beispiel „Hausbücherei“ oder „Literaturhaus“) und regionale Bezeichnungen. Das hat das KG Berlin klargestellt. |

     

    Im vorliegenden Fall klagte die Palästinensische Ärzte-und Apothekervereinigung Deutschland e.V. gegen die Nutzung von Bestandteilen ihres Namens durch die Palästinensische Ärzte- und Apothekervereinigung Berlin-Brandenburg e.V. Das KG sah darin aber keinen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB. Allen Namensbestandteilen fehle es als Gattungsbezeichnung an Unterscheidungskraft. Das gelte für den Begriff „Vereinigung“ ebenso wie für die Berufsbezeichnung „Ärzte und Apotheker“ und die Standortangabe „Deutschland“ (KG Berlin, Urteil vom 30.4.2013, Az. 5 U 31/12; Abruf-Nr. 132405).

     

    PRAXISHINWEIS | Vereine, die auf einen unverwechselbaren Namen Wert legen, sollten Begriffe oder Namensteile wählen, die keine Gattungs- oder Allgemeinbegriffe sind. Auch der Eintrag einer Wortmarke ist nämlich für solche Namen nicht möglich.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 2 | ID 42230994