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  • · Nachricht · Vereinsrecht

    Außerordentliche Versammlung: Pressemitteilung kann reichen

    | Sieht die Satzung vor, dass für die ordentliche Mitgliederversammlung über ein Presseorgan eingeladen wird, gilt das auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Es sei denn, die Satzung regelt die Einladungen für außerordentliche Mitgliederversammlungen anders. Das hat das OLG Stuttgart klargestellt. |

     

    Das OLG widerspricht damit der Auffassung, die dazu bisher in der Fachliteratur vertreten worden ist. Danach sei für die außerordentliche Mitgliederversammlung (MV) die Einladung per Presseveröffentlichung unzulässig, weil den Mitgliedern nicht zugemutet werden könne, die entsprechende Zeitung zu abonnieren und regelmäßig zu lesen. Anders das OLG: Ein Verein kann hinsichtlich der Form der Berufung der Mitgliederversammlung zwischen den in Betracht kommenden Mitteilungsarten frei wählen. Entscheidet er sich dafür, dass die Mitteilung über eine Veröffentlichung in der Presse erfolgt, muss er in der Satzung nur die Zeitung benennen. Den Einwand, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssten Mitglieder persönlich eingeladen werden, weil sie nicht damit rechnen, dass eine solche Versammlung einberufen wird, ließ das OLG nicht gelten. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für einen Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung. Den Mitgliedern kann zugemutet werden, sich aktiv um die Belange des Vereins zu kümmern (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2017, Az. 8 W 103/16, Abruf-Nr. 194656).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 1 | ID 44749001