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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Wann ist eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung möglich?

    | Ein Leser hat folgende Frage: Unsere Satzung sieht vor, dass Ergänzungen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung möglich sind, wenn sie vier Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht werden. Nun liegt uns als Vorstand ein solcher Antrag vor und zwar für eine Satzungsänderung. Müssen bzw. dürfen wir darüber auf der Mitgliederversammlung beschließen? |

     

    Satzung versus BGB

    Ergänzungen der Tagesordnung um zusätzliche Beschlussanträge sind nur möglich, wenn die Satzung das ausdrücklich vorsieht. Das BGB verlangt nämlich, dass die Tagesordnungspunkte („Beschlussgegenstände“) über die abgestimmt werden kann, schon bei der Einladung zu Mitgliederversammlung mitgeteilt werden müssen (§ 32 BGB). Das gilt nicht für die bloße Diskussion von Themen. Nach BGB kämen also nachträgliche Beschlussanträge nicht in Frage. Eine Änderung der Tagesordnung würde eine Absage der Mitgliederversammlung und eine erneute Einladung erforderlich machen.

     

    Die Satzung kann aber von dieser strengen Regelung des BGB abweichen. Hier kommt es aber auf die genaue Satzungsregelung an. Da die BGB-Vorgabe dem Mitgliederschutz dient, sind hier strenge Anforderung zu stellen. Wenn das Verfahren nicht klar geregelt ist, muss zumindest ausgeschlossen werden, dass die Mitglieder mit neuen Tagesordnungspunkten erst bei der Mitgliederversammlung konfrontiert werden. Die Mitglieder müssten also zumindest noch rechtzeitig über die Ergänzung informiert werden.

     

    Sonderfall Satzungsänderung

    Bei Satzungsänderungen sind, wenn sie regulär auf die Tagesordnung gesetzt werden, höhere Anforderungen gestellt. Es muss eindeutig sein, welche Regelung geändert werden soll. Am besten werden die Änderungsvorschläge im Anhang zur Einladung dargestellt. Die Rechtsprechung hält eine Satzungsänderung per Dringlichkeitsantrag für unzulässig. Zumindest dann, wenn die Satzung für Nachträge zur Tagesordnung nur eine vage Regelung enthält (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.1986, Az: II ZR 304/85). Als Vorstand sollten Sie also keinen Beschluss dazu zulassen.

     

    Praxishinweis |

    Zur Diskussion können Sie den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ in der Mitgliederversammlung natürlich stellen. So lässt sich vorab klären, ob sich wirklich eine Mehrheit dafür findet. Ein Beschluss darüber kommt aber nicht in Frage. Unmittelbare Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags hat ein Mitglied nicht. In Frage käme nur ein Minderheitenbegehren. Das wird aber ohnehin überflüssig, wenn die Satzungsänderung regulär - also mit rechtzeitiger Ankündigung - auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 18 | ID 28871550