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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Auch von Dritten bezahlte Sportler sind Arbeitnehmer des Vereins

    | Wird ein Sportler pro forma von einem Sponsor beschäftigt, aber aufgrund einer Nebenabrede für einen Verein tätig, liegt ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein vor. Erleidet der Spieler einen Sportunfall, muss die gesetzliche Unfallversicherung eintreten. Das hat das SG Hamburg entschieden. |

     

    Im konkreten Fall war ein Fußballer bei einem Unternehmen auf geringfügiger Basis angestellt. Das Unternehmen verpflichtete ihn, am Training und an Spielen des Vereins X teilzunehmen. Als der Spieler einen Sportunfall erlitt, weigerte sich die Unfallkasse zu zahlen. Sie vertrat die Auffassung, dass kein Arbeitsverhältnis bestand und zog damit vor dem SG den Kürzeren. Das SG schloss wegen der Nebenabrede auf ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Sportler und Verein, auch wenn das Geld letztlich von dritter Seite stammte (SG Hamburg, Urteil vom 08.08.2017, Az. S 40 U 231/15, Abruf-Nr. 200848).

     

    Wichtig | Solche Konstruktionen werden gewählt, damit Sponsoren die Unterstützung eines Vereins als Betriebsausgaben absetzen können. Das kann nicht nur arbeitsrechtliche Probleme nach sich ziehen, weil eine Personalüberlassung vorliegt. Die Überlassung kann ferner auch schenkungsteuerpflichtig sein.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 1 | ID 45268771