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  • · Fachbeitrag · Vereinsregister

    Beitragsfreiheit kann Indiz für wirtschaftliche Ausrichtung sein

    | Um eine Ablehnung der Eintragung beim Vereinsregister zu vermeiden, fassen viele Vereinssatzungen wirtschaftliche Tätigkeiten nur sehr vage. Auch andere Satzungsregelungen können aber für einen wirtschaftlichen Verein sprechen - insbesondere dass keine oder nur geringe Beiträge erhoben werden. Diese Praxis der Registergerichte hat das KG Berlin im Fall eines Kulturvereins bestätigt. |

     

    Zu den Satzungszwecken des Kulturvereins gehörte das „Veranstalten von Konzerten“ und „Veröffentlichen von Klaviermusik“. Da diese Veranstaltungen auch entgeltlich angeboten werden können, kann nach Ansicht des KG ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen. Diese Vermutung werde dadurch belegt, dass der Verein nur sehr geringe Beiträge erhebe, mit denen die Satzungszwecke vorhersehbar nicht finanziert werden könnten. Daraus folgerte das KG, dass die Musikveranstaltungen offenbar der Mittelbeschaffung dienen.

     

    Wichtig | Dass der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt, spiele dabei keine Rolle: Die Frage eines Idealvereins müsse losgelöst von steuerrechtlichen Fragen der Anerkennung einer Gemeinnützigkeit beantwortet werden (KG Berlin, Beschluss vom 7.3.2012, Az. 25 W 95/11; Abruf-Nr. 121290).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 1 | ID 33401360