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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerbefreiung für Betreuungsleistungen: Wichtiger OFD-Erlass

    | Die Leistungen von gemeinnützigen Betreuungsvereinen sind nach § 4 Nr. 18 UStG auch dann steuerbefreit, wenn das sogenannte Preisabstandsgebot nicht erfüllt ist. Das hat die OFD Münster bekanntgegeben. |

     

    HINTERGRUND | Seit 1. Juli 2005 sind Berufsbetreuer und Betreuungsvereine hinsichtlich der Vergütung gleichstellt. Damit ist aber vielfach die Regelung des § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG nicht mehr erfüllt, nach der die Entgelte niedriger sein müssen als die Durchschnittsvergütungen von Erwerbsunternehmen für gleichartige Leistungen (Preisabstandsgebot). Der BFH hatte 2009 entschieden, dass dieses Preisabstandsgebot gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, soweit es behördlich genehmigte Preise betrifft (Urteil vom 17.2.2009, Az: XI R 67/06; Abruf-Nr. 091157). Folglich darf sich ein gemeinnütziger Betreuungsverein bei der Steuerbefreiung für Betreuungsleistungen unmittelbar auf die günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Das Urteil ist zwar noch nicht amtlich veröffentlicht. Die OFD Münster hat aber jetzt bestätigt, dass das Urteil in allen Fällen angewendet wird, in denen sich Vereine auf diese gemeinschaftsrechtliche Regelung berufen (Verfügung vom 28.4.2011, Az: S 7175 - 70 - St 44 - 32; Abruf-Nr. 112895).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 1 | ID 28812590