Mit dem Wachstumschancengesetz (Abruf-Nr. 240514) ist die Nr. 16 aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 64 aufgehoben worden. Folge: Die entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten durch Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) werden nicht mehr als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt, sondern als Zweckbetrieb.
Die Vermögensverwaltung stellt bei gemeinnützigen Körperschaften einen Sonderfall dar. Sie bleibt ertragsteuerfrei, gehört aber nicht zu den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Tätigkeiten. Deswegen ist es ...
Die Steuerermäßigung für Zweckbetriebe nach der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ist vom BFH wiederholt problematisiert worden. Das war für den Gesetzgeber Anlass, im Wachstumschancengesetz (WCG) nachzubessern.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 plant der Gesetzgeber wichtige umsatzsteuerliche Änderungen (Referentenentwurf vom 27.03.2024, Abruf-Nr. 240776 ). Insbesondere soll die seit langem geforderte Erweiterung der Steuerbefreiung im Sport gesetzlich verankert werden.
Fast allen gemeinnützigen Organisationen ist gemein, dass sie sowohl unternehmerische als auch nichtunternehmerische Aktivitäten entfalten. Für Ausgaben, die in dem Kontext anfallen, möchte man gern den ...
Führen angestellte Ärzte eines Krankenhauses ambulante Behandlungen durch, zu denen Sie nach § 116 SGB V ermächtigt sind, und stellt das Krankenhaus dafür Personal und Sachmittel bereit, fallen die Einnahmen daraus ...
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Was ist ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung, was nicht begünstigte wirtschaftliche Aktivität? Die Sonderausgabe von SB StiftungsBrief bietet einen kompakten Überblick über die steuerlichen Spielregeln für gemeinnützige Körperschaften – inklusive praktischer Beispiele und aktueller Rechtsprechung.
Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann gemäß § 4 Nr. 12 S. 1a UStG steuerfrei, wenn nur die Sportanlage und ggf. Betriebsvorrichtungen überlassen und sonst keine weiteren Leistungen ausgeführt werden. Das hat der BFH klargestellt. VB nimmt die aktuelle Entscheidung zum Anlass, die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Vereinsanlagen näher zu beleuchten. Betroffen sind nämlich nicht nur Sportvereine, sondern alle Einrichtungen, die Grundstücke und Räume in Kombination mit weiteren ...