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  • 24.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146643

    Oberlandesgericht Bremen: Beschluss vom 12.10.2015 – 2 W 68/15

    Eine in der Satzung eines Vereins nicht vorgesehene Blockwahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist wirksam, wenn diesem Verfahrensverstoß keine Relevanz für die Ausübung der Mitwirkungsrechte zukommt. Das ist der Fall, wenn bei der Wahl unter Bestätigung des restlichen Vorstands für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ein Nachfolger gewählt wird, der Vorschlag zur Blockwahl in der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder kommt ("Die Mitglieder schlagen vor..."), eine streitige Diskussion nicht erfolgt und sodann von allen anwesenden Mitgliedern der Neubesetzung des Vorstands zugestimmt wird.


    Oberlandesgericht Bremen
    Beschl. v. 12.10.2015
    Az.: 2 W 68/15
    Tenor:
    Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen - Registergericht - vom 29. Mai 2015 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, über die Anmeldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
    Gründe
    Die gemäß den §§ 58, 59 Abs. 2, 63, 64, 382 Abs. 3 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Registergericht geltend gemachten Einwände gegen die beantragten Eintragungen stehen diesen nicht entgegen.
    Antragsteller und Beschwerdeführer ist dabei nicht der Notar. Dieser hat vielmehr den Eintragungsantrag ausdrücklich "gemäß § 378 FamFG" gestellt, also in Wahrnehmung der in § 378 Abs. 2 FamFG geregelten Vertretungsbefugnis, die auch die Einlegung einer Beschwerde nach § 59 Abs. 2 FamFG umfasst. Die Anmeldepflicht bei jeder Änderung des Vorstands gemäß § 67 Abs. 1 BGB ist durch die nach der Satzung vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vorzunehmen (siehe BGHZ 96, 245, 246 f.), was hier geschehen ist.
    Der Senat teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass das vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 28.07.2014 zur Wahl des neuen Vorstands eine Blockwahl festhält. Derartige Blockwahlen des Vorstands gemäß § 27 Abs. 1 BGB sind nur zulässig, wenn sie in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen sind (siehe z.B. OLG Zweibrücken, NZG 2013, 1236, 1237 [OLG Zweibrücken 26.06.2013 - 3 W 41/13] m.w.Nw.).
    Der Senat teilt ferner die Auffassung des Registergerichts, dass die Satzung in § 8 Abs. 1 eine derartige Blockwahl nicht vorsieht. § 8 Abs. 1 Satz 2 ordnet für den fünfköpfigen Vorstand lediglich an, dass dieser von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt wird. Damit wird lediglich - entsprechend der gesetzlichen Regelung - die Zuständigkeit für die Wahl bei der Mitgliederversammlung belassen und die Dauer ihrer Amtszeit festgelegt. Eine Aussage über die Frage, ob die Wahl abweichend von der gesetzlichen Regelung nicht für jedes Vorstandsmitglied einzeln, sondern "im Block" erfolgen könne, liegt hierin nicht. Einem solchen Verständnis stünde zudem entgegen, dass nach § 8 Abs. 1 Satz 3 für die erste Amtszeit unterschiedlich lange Amtsperioden angeordnet werden, nämlich - nur - für den Vorsitzenden und den Schatzmeister eine Amtszeit von zwei Jahren, während es für die anderen Mitglieder bei der in Satz 2 angeordneten "Regelamtszeit" verbleiben soll. Damit war für die ersten drei Neuwahlen des Vorstands eine alle Vorstandsmitglieder umfassende Blockwahl von vornherein ausgeschlossen.
    Der Senat ist aber mit den Beschwerdeführern der Auffassung, dass diesem Verfahrensverstoß keine Relevanz für die Ausübung der Mitwirkungsrechte zukommt. Nach der - auch vom Senat geteilten (siehe Beschluss vom 01.06.2011, 2 W 27/11, NJW-RR 2011, 1487 f.) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn der Verstoß für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied von Relevanz ist (siehe BGH, NJW 2008, 69, 73 [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05], Rn. 45; OLG Rostock, Beschluss v. 26.06.2012, 1 W 16/12, BeckRS 2013, 01186). Nach dem Protokoll der betreffenden Gesellschafterversammlung kam der Vorschlag, anstelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds eine andere im Protokoll benannte Person zu wählen und es im Übrigen bei der bisherigen Besetzung des Vorstands zu belassen, aus dem Kreis der Mitglieder ("Die Mitglieder schlagen vor,..."). Eine streitige Diskussion fand nicht statt. Vielmehr wurde sodann von allen anwesenden Mitgliedern der anschließend im Protokoll vermerkten Neubesetzung des Vorstands mit den dort aufgeführten Personen zugestimmt. Der Senat sieht bei dieser Ausgangskonstellation für die Wahl keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch die gemeinsame Abstimmung über die ersichtlich einverständlich ausgewählten Mitglieder des Vorstands die Mitwirkungsrechte der Mitglieder negativ beeinträchtigt wurden.
    Soweit das Amtsgericht rügt, entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung seien die Protokolle über die Mitgliederversammlungen nicht von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet, weisen die Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass die Satzung ausdrücklich in derselben Vorschrift erklärt, dass die Wirksamkeit der protokollierten Beschlüsse nicht von der Einhaltung dieser Formvorschrift abhängig sein soll.
    Da kein kontradiktorisches Beschwerdeverfahren vorliegt, ist eine Kostenentscheidung nicht angezeigt.