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  • 03.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131726

    Landgericht Bremen: Urteil vom 31.01.2013 – 7 O 24/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LANDGERICHT BREMEN
    Geschäfts-Nr. 7- O- 24/12
    verkündet am 31. Januar 2013
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    in dem Rechtsstreit
    xxx
    hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2012 durch die Richter
    Vorsitzende Richterin am Landgericht Göhrs
    Richterin am Landgericht Heiland
    Richter am Landgericht Dr. Kramer
    für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
    TATBESTAND
    Der Kläger wendet sich gegen einen Vereinsausschluss. Er ist Mitglied der NPD, in deren Bundesvorstand tätig und deren Bundesgeschäftsführer. Bei der Bürgerschaftswahl im Jahre 2011 trat er als Spitzenkandidat der NPD in Bremerhaven zur Wahl an.
    Der Beklagte ist ein Sportverein. In der Vereinssatzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 23. November 2009 (Bl. 72 ff. d.A.) heißt es in § 2 zum Zweck des Vereins:
    „1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports.
    2. Sein besonderes Augenmerk legt der Verein auf die körperliche und geistige Bildung seiner Jugendmitglieder. Der Verein ist politisch und religiös streng neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage. […]
    5. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.“
    In § 10 der Satzung heißt es zur Beendigung der Mitgliedschaft:
    „[…]
    4. Mitglieder, die wiederholt gegen die Satzung verstoßen, durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder eine mit § 2, Abs. 5 unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen. Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, ist ihm und der jeweiligen Abteilung Gelegenheit zu einer Stellungnahme (Anhörung) zu geben.
    Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. […] Die Entscheidung muss mit den Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Ehrenrat erhoben werden.“
    Auf seinen Antrag vom 18. Januar 2011 hin wurde der Kläger am 20. Januar 2011 vom Beklagten als Vollmitglied aufgenommen (Bl. 12 d.A.).
    Mit Schreiben vom 15. April 2011 (Bl. 14 der Akte) legte der Beklagte dem Kläger nahe, seinen sofortigen Vereinsaustritt zu erklären. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die Gesinnung des Klägers, der sich als herausgehobener Funktionär in Führungspositionen mit den politischen Zielen der NPD offenkundig identifiziere, mit den Zielen des Beklagten, wie sie in § 2 Abs. 5 der Vereinssatzung festgelegt sind, unvereinbar sei. Für den Fall, dass der Kläger seinen Austritt nicht binnen der vom Beklagten gesetzten Frist erklären werde, kündigte der Beklagte in dem Schreiben an, dass "das Präsidium des W. auf seiner nächsten turnusmäßigen Sitzung [...] die förmliche Einleitung des Vereinsausschlussverfahrens zu beschließen haben" werde.
    Mit Schreiben vom 19. April 2011 (Bl. 21 ff. der Akten) lehnte der Kläger einen freiwilligen Austritt ab und wandte sich gegen die Auffassung des Beklagten, die Ziele der NPD, wie sie sich aus deren Parteiprogramm ergebe, seien mit der Satzung des Beklagten unvereinbar. Zudem bot er ein persönliches Gespräch an, in dem der Beklagte sich ein Bild von den Positionen verschaffen könne, die der Kläger vertrete.
    Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 (Bl. 24 ff. der Akten) setzte der Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, dass das Präsidium des Beklagten einstimmig beschlossen habe, das Vereinsausschlussverfahren gegen den Kläger durchzuführen. Zugleich nahm der Beklagte zu dem vermeintlichen Widerspruch zwischen den Zielen der NPD und der Satzung des Vereines unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 19. April 2011 Stellung. Unter Bezugnahme auf den Verfassungsschutzbericht des Landes Bremen für das Jahr 2010 und das Parteiprogramm der NPD aus dem Jahr 2010 mit der Bezeichnung "Arbeit. Familie. Vaterland" stützte der Beklagte seine Auffassung, der Kläger offenbare durch seine aktive Mitarbeit im Bundesvorstand der NPD eine gegen § 2 Abs. 5 der Satzung des Beklagten verstoßende Gesinnung darauf, dass die NPD mit ihrem Parteiprogramm insbesondere im Rahmen des Themas Zuwanderung politische Ziele verfolge, die mit den satzungsmäßigen Zielen des Beklagten unvereinbar seien. So lehne die NPD eine Integration von Ausländern als „Völkermord“ ab und fordere die Rückführung der in Deutschland lebenden Ausländer, um eine "deutsche Volkssubstanz" zu erhalten. Zudem werde im Wahlprogramm der NPD zur Bürgerschaftswahl in Bremen die Forderung erhoben, alle Deutschen dazu zu bewegen, ihren Pass wieder zurückzugeben, wenn sie "nicht deutscher Abstammung" seien. Ferner werde darin die Forderung erhoben, in Deutschland lebende Ausländer aus dem Sozial- und Rentenversicherungssystem auszugliedern und es ihnen zu verwehren, Eigentum an Grundstücken in Deutschland zu erwerben. Diese Forderungen seien mit dem Anliegen des Beklagten, durch die Vereinsarbeit ein gemeinsames Miteinander der verschiedenen Kulturen und deren Verständigung und Integration zu fördern, unvereinbar.
    Zudem seien gegen den Kläger mehrere Strafverfahren anhängig, in denen dem Kläger die öffentliche Aufforderung zu Gewalttaten und Volksverhetzung vorgeworfen werde. Ungeachtet der juristischen Beurteilung des zu Grunde liegenden Verhaltens offenbare dieses jedoch eine mit den satzungsmäßigen Zielen unvereinbare Gesinnung des Klägers. Die öffentlichen Äußerungen des Klägers ließen außerdem erkennen, dass er die Auseinandersetzung mit dem Beklagten für Wahlkampfzwecke missbrauche.
    Abschließend heißt es in dem Schreiben:
    „Es kann daher insgesamt festgestellt werden, dass die durch Ihre politische Aktivität vielfältig offenbarte politische Gesinnung mit der Vereinssatzung unvereinbar ist und somit geeignet ist, den Vereinsausschluss gemäß § 10 Ziff. 4 der Vereinssatzung zu rechtfertigen.
    Bevor der Vereinsausschluss formell vollzogen wird, ist nach der Vereinssatzung neben der Abteilung, der Sie angehören, auch Ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Auch wenn Sie bereits schriftlich Stellung genommen haben, haben Sie in Ihrem Schreiben ausdrücklich ausgeführt, dass Sie noch angehört werden möchten.
    Wir geben Ihnen hiermit Gelegenheit, zu dem gegen Sie eingeleiteten Vereinsausschlussverfahren schriftlich Stellung zu nehmen. In diesem Fall bitten wir um Übermittlung Ihrer Stellungnahme bis zum […]. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, dem Präsidium persönlich Ihre Sicht der Dinge darzustellen. Für diesen Fall bitten wir Sie, sich für die nächste Präsidiumssitzung am [...] bereit zu halten. […]“
    Der Kläger nahm weder schriftlich noch mündlich erneut Stellung. Noch vor einer Entscheidung des Präsidiums über die Einleitung eines Vereinsausschlussverfahrens erschien in der Tageszeitung „W.-K.“ ein von der Zeugin D. verfasster Beitrag, in dem es heißt, der Zeuge P. habe als Pressesprecher des Beklagten gegenüber dem „W.-K.“ erklärt, dass unabhängig davon, ob der Kläger den Sportverein freiwillig verlasse oder ob er per Verfahren aus dem Verein „gekickt“ werde, das Ergebnis bereits fest stehe und der Kläger aus dem Verein ausgeschlossen werde.
    Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 (Bl. 31 ff. d. A.) erklärte der Beklagte, dass das Präsidium des Beklagten in der Sitzung vom 29. Juni 2011 beschlossen habe, den Kläger aus dem Beklagten auszuschließen.
    Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und begründete diesen mit Anwaltsschreiben vom 1. August 2011 (Bl. 38 ff. d. A.). In einem Schreiben des Beklagten vom 11. August 2011 (Bl. 42 d.A.) heißt es:
    "[…] Der Ordnung halber laden wir Ihren Mandanten und/oder Sie als seinen Rechtsbeistand hiermit zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehrenrat am […]".
    Mit Schreiben vom 10. Dezember 2011 (Bl. 43 ff. d. A.) teilte der Beklagte mit, dass der Ehrenrat am 22. November 2011 nach mündlicher Anhörung des Klägers entschieden habe, den Widerspruch des Klägers zurückzuweisen.
    Der Kläger behauptet, der Beitrag im W.-K. gebe die Angaben des Zeugen P. zutreffend wieder. Diese Erklärung zeuge ebenso wie diverse Formulierungen in den Schreiben des Beklagten davon, dass das Ausschlussverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genüge, da dessen Ergebnis bereits vor Einleitung des Verfahrens festgestanden habe. Dies folge aus der Aufforderung, den Verein zu verlassen, noch bevor das Ausschlussverfahren überhaupt beschlossen worden sei. Auch die Formulierung in dem Schreiben des Beklagten vom 26. Mai 2011, wonach dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei, „bevor der Ausschluss formell vollzogen wird“, zeige ganz unverblümt, dass das Ergebnis bereits ungeachtet einer Stellungnahme des Klägers festgestanden habe. In derselben Weise sei der Kläger erklärtermaßen in dem Widerspruchsverfahren nur „der Ordnung halber“ zur Anhörung geladen worden; auch hier sei erkennbar gewesen, dass die Entscheidung selbst bereits gefallen gewesen sei.
    Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass der Beschluss des Präsidiums über den Vereinsausschluss des Klägers willkürlich und grob unbillig sei. Der Beklagte knüpfe den Ausschluss allein an dessen Mitgliedschaft in der NPD, die aber nicht verfassungswidrig und auch nicht verboten sei. Andere konkrete Handlungen des Klägers, auf die sich der Vorwurf einer mit den satzungsmäßigen Zielen unvereinbaren Gesinnung stützen ließe, seien von dem Beklagten weder angeführt noch in dem Ausschlussverfahren festgestellt worden. Allein der Umstand, dass der Kläger Ermittlungsverfahren ausgesetzt sei, besage angesichts des Fehlens von Verurteilungen nichts. Die Heranziehung allein seiner Parteimitgliedschaft und seiner politischen Gesinnung zur Begründung des Ausschlussgrundes verletze aber das Grundrecht des Klägers aus Art. 3 Abs. 3 GG, wonach eine Benachteiligung wegen politischer Anschauungen unzulässig sei. Die in den Grundrechten zum Ausdruck kommenden grundlegenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes seien auch bei Anwendung und Auslegung des Zivilrechts zu berücksichtigen, so dass sich der Vereinsausschluss als willkürlich erweise. Das Privileg einer Partei, Mitglieder wegen deren politischen Gesinnung ausschließen zu dürfen, könne ein Sportverein, der sich selbst als politisch neutral versteht, jedenfalls nicht in Anspruch nehmen.
    Im Übrigen sei die Annahme eines Konfliktes zwischen den satzungsmäßigen Zielen des Beklagten und den programmatischen Zielen der NPD verfehlt. Weder der Kläger noch die NPD stellten in Abrede, dass Menschen unterschiedlichster Herkunft bei dem Beklagten Mitglied werden und dort Sport treiben dürften. Dass die NPD zur Lösung diverser gesellschaftlicher Probleme eine strengere Ausländerpolitik fordere, sei im Grunde eine Vorfrage, die nichts dazu besage, wie ein Verein solche Ausländer behandeln solle, die sich zulässigerweise in Deutschland aufhielten. Auch in der Sache liege ein Widerspruch zwischen den Zielen der NPD und dem Beklagten nicht vor. Die NPD betone zwar, dass Menschen unterschiedlicher Herkunft als unterschiedlich anzusehen seien, sie betone aber zugleich, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien und deren Würde gleichermaßen unantastbar sei. Es sei sicherlich richtig, dass die NPD eine multikulturelle Gesellschaft ablehne, jedoch nur deshalb, weil die Integration von Ausländern als gescheitert anzusehen sei und dies erhebliche soziale Probleme aufgeworfen habe, über deren Lösung die NPD sich verhalte. Auch die Forderung der NPD im Rahmen ihres „Planes zur Ausländerrückführung“, Ausländer aus dem Sozial- und Rentensystem auszuschließen, habe nichts mit Ausländerfeindlichkeit zu tun, sondern stelle nur eine politische Forderung zur Lösung der bekannten Finanzierungsprobleme der Sozialversicherungssysteme dar. Die weitere vom Beklagten angeführte Forderung des Ausschlusses des Grunderwerbs von Ausländern entspreche einer international weithin üblichen Praxis.
    Aus der Satzungsvorschrift des § 2 Nr. 2, wonach der Verein sich als politisch streng neutral verstehe, folge im Übrigen, dass die Annahme einer den satzungsmäßigen Vereinszielen zuwiderlaufenden Gesinnung gerade nicht auf parteipolitische Ansichten des Betroffenen gestützt werden könnten.
    Der Kläger beantragt,
    festzustellen, dass der Vereinsausschluss durch den Beschluss des Präsidiums des Beklagten vom 29. Juni 2011 unwirksam ist.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und behauptet, der Zeuge P., der ohnehin nicht Arbeitnehmer des Beklagten sei, sei von der Autorin des Beitrages falsch zitiert worden. Tatsächlich habe der Zeuge nur mitgeteilt, dass ein Vereinsausschlussverfahren mit dem Ziel eingeleitet werden solle, den Kläger auszuschließen. Das Präsidium des Beklagten habe auch zu Recht eine mit den satzungsmäßigen Zielen unvereinbare Gesinnung des Klägers festgestellt, da der Verein sich erklärtermaßen an der Integration auch von Ausländern fördernd beteilige und eine umfassende, bereits im Jahr 2008 prämierte Anti-Diskriminierungskampagne initiiert habe und verfolge. Die Auffassung des Klägers, dass hierin kein Widerspruch zum Programm der NPD liege, sei nicht nachvollziehbar, weil die Ziele des Vereins begriffsnotwendig bereits voraussetzten, dass Personen nicht deutscher Herkunft sich in Deutschland aufhalten, wohnen, arbeiten und Sportvereine besuchen können. Die mit dem Parteiprogramm verfolgten Ziele der NPD seien unvereinbar mit dem satzungsmäßigen Anliegen des Beklagten, den Sport als verbindendes Element zwischen den Nationen zu fördern.
    Ein milderes Mittel als der Vereinsausschluss komme nicht in Betracht, da der Kläger sich von diesen Zielen der NPD nicht distanziere. Dem Beklagten könne auch nicht zugemutet werden, dass er mit dem Gedankengut der NPD in Verbindung gebracht werde und sein öffentliches Eintreten für Antidiskriminierung und Antirassismus unglaubwürdig werde, weil er den Kläger in seinen Reihen dulde.
    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
    I.
    Die Klage ist zulässig. Alle Maßnahmen eines eingetragenen Vereins sind der gerichtlichen Überprüfung, im Regelfall im Wege des Feststellungsantrages zugänglich (Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 25 Rn. 19). Der satzungsmäßig vorgesehene vereinsinterne Rechtsbehelf wurde vorliegend ausgeschöpft, so dass die staatliche Gerichtsbarkeit angerufen werden kann.
    II.
    Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ausschlussbeschluss des Präsidiums des Beklagten vom 29. Juni 2011 in der Fassung des Beschlusses des Ehrenrates des Beklagten vom 22. November 2011 ist wirksam.
    1. Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen sind nur einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterworfen, die sich darauf erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßige Verfahren beachtet worden ist, sonst keine Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (vgl. BGHZ 87, 337 [Tz. 19]; 102, 265 [Tz. 15]; BGH, NJW 1997, S. 3368).
    Diese Beschränkung greift allerdings nur für diejenigen Vereinigungen, die keiner Aufnahmepflicht unterliegen, die also in der Entscheidung über die Zusammensetzung ihres Mitgliederbestandes grundsätzlich frei sind. Da diese Vereinigungen die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mitgliedes eigenverantwortlich bestimmen können, steht ihnen grundsätzlich auch das Recht zu, selber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen jemand nicht Mitglied bleiben kann. In Respektierung dieses Selbstbestimmungsrechts überprüft die Rechtsprechung Ausschlussentscheidungen dieser Vereine nur auf Gesetzwidrigkeit, grobe Unbilligkeit oder Willkür. Eine strengere Kontrolle vereinrechtlicher Sanktionen findet dagegen bei sogenannten Monopolverbänden statt, d.h. Vereinigungen, die einem Aufnahmezwang unterliegen. Insbesondere der Ausschluss aus einem solchen Verein ist auf seine Billigkeit hin zu prüfen (BGH, NJW 1995, S. 583 [587]), ob er also durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BGHZ 102, 265 [Tz. 15]). Ein solcher Aufnahmezwang trifft solche Vereinigungen, denen eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich zukommt und bei denen die Mitgliedschaft für den Einzelnen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung ist (BGHZ 93, 151 [Tz. 7]). Ausgangspunkt ist allerdings das durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistete Recht des Bürgers, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, ihnen beizutreten, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten (BVerfGE 50, 290 [354]). Gleichzeitig verwirklicht es das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung; es umfasst sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der Geschäfte sowie - unbeschadet der Frage der Rechtsfähigkeit - das Recht auf Entstehen und Bestehen (BVerfGE 80, 224 [252 f.] m.w.N.). Dieser Schutz, welcher der Vereinigung und nicht nur ihren Mitgliedern zukommt, steht einer generellen Pflicht des Vereins, beitrittswillige Nichtmitglieder aufzunehmen, entgegen. Vielmehr ist die Vereinigung kraft der auch ihr zustehenden Privatautonomie grundsätzlich frei bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft; auch wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt sind, kann sie in der Regel frei entscheiden, ob sie einen Mitgliedschaftsbewerber aufnehmen will (vgl. BGHZ 101, 193, 200). Der Vereinsfreiheit ist im Zivilrecht durch die Auslegung der privatschriftlichen Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln, Rechnung zu tragen. Dementsprechend kann eine Aufnahmepflicht nur dann bestehen, wenn die Rechtsordnung mit Rücksicht auf schwerwiegende Interessen der betroffenen Kreise die Selbstbestimmung des Vereins über die Aufnahme von Mitgliedern nicht hinnehmen kann. Das ist - in Anlehnung vor allem an § 826 BGB und § 27 GWB - ganz allgemein der Fall, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an dem Erwerb der Mitgliedschaft besteht (BGHZ 93, 151 [152] 102, 265, [276] 140, 74 [Tz. 12 f.]). Wenn die Rechtsordnung bei ihnen mit Rücksicht auf schwerwiegende Interessen der betroffenen Kreise die grundsätzliche Selbstbestimmung über die Aufnahme von Mitgliedern nicht hinnehmen kann (BGHZ 93, 151 [152]), so muss sie ihnen aus den gleichen Gründen auch die freie Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern versagen (BGHZ 102, 265 [Tz. 15]).
    Dass der Beklagte hier eine solche Stellung inne hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch wenn der Beklagte eine sozial überragende Stellung deshalb bekleiden sollte, weil seine Fußballmannschaften in der Bundesliga vertreten sind, so fehlt es doch jedenfalls an einem wesentlichen oder grundlegenden Interesse des Klägers an dem Erwerb einer Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft verschafft Stimmrechte in der Mitgliederversammlung und Vergünstigungen für den Erwerb von Eintritts- und Dauerkarten für Spiele der 1. Fußballbundesligamannschaft sowie Preisnachlässe auf deren Fanartikeln. Es ist nicht ersichtlich, dass diese mit der Mitgliedschaft für den Einzelnen verbundenen Vorteile aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung sind. Dass es ihm darum ginge, in dem Sportverein eine konkrete sportliche Betätigung ausüben zu können, trägt der Kläger nicht vor. Die weiteren monetären und faktischen Vergünstigungen für den Erwerb von Eintrittskarten und Fanartikeln begründen ebenfalls kein wesentliches Interesse, welches geeignet wäre, das Selbstbestimmungsrechts des Vereins an der Entscheidung über die Aufnahme aufnahmewilliger Personen zu beschränken. Dasselbe gilt auch, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er das Anliegen verfolge, sich öffentlich zu dem Verein zu bekennen; einem solchen Bedürfnis steht die Freiheit der Gemeinschaft, darüber zu befinden, wen sie aufnehmen will, gegenüber.
    Nach allem handelt es sich bei dem Beklagten nicht um einen Monopolverein oder einen gleichgestellten wirkmächtigen Verein, der einem Aufnahmezwang unterläge. Es bleibt daher bei dem eingangs geschilderten eingeschränkten Kontrollmaßstab für die Nachprüfung der angefochtenen Ausschlussentscheidung.
    2. Gemessen hieran erweist sich der Ausschluss als wirksam.
    a) Der ausgesprochene Ausschluss findet eine Stütze in der Satzung des Beklagten. Diese sieht in § 10 Abs. 4 einen Vereinsausschluss vor für den Fall, dass das Mitglied eine Gesinnung offenbart, die mit § 2 Abs. 5 der Satzung unvereinbar ist. Eine satzungsmäßige Grundlage des Ausschlusses liegt daher vor. Die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen wird vom Kläger weder in Zweifel gezogen noch bestehen hiergegen Bedenken.
    b) Das vom Beklagten durchgeführte Ausschlussverfahren weist keinen Rechtsfehler auf.
    aa) Die Satzung regelt das Verfahren in § 10 Abs. 4. Danach sind das betroffene Mitglied und die jeweils zuständige Vereinsabteilung zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Präsidium zugewiesen. Die getroffene Entscheidung ist mit Gründen versehen zuzustellen und die Satzung sieht eine vereinsinterne Überprüfungsmöglichkeit durch den Widerspruch vor, über den der Ehrenrat zu befinden hat.
    bb) Diese satzungsmäßigen Verfahrensvorgaben hat der Beklagte beachtet. Die Rüge des Klägers, der Beklagte habe das Verfahren nur zum Schein durchgeführt, obwohl dessen Ergebnis bereits festgestanden habe, greift nicht durch. Allerdings sind im Rahmen eines Vereinsstrafeverfahrens neben den satzungsmäßigen Verfahrensregeln gewisse allgemeingültige Verfahrensregeln zu beachten. Dies verlangt allerdings nicht, dass ein Vereinsausschließungsverfahren den für staatliche Gerichtsverfahren entwickelten Regelungen in den Prozessordnungen angepasst sein müsste, sondern nur die Beachtung solcher Verfahrensgrundsätze, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass das Vereinsstrafeverfahren nicht zum Willkürakt wird und sich das betroffene Mitglied sachgerecht verteidigen kann (BGHZ 102, 265 [Tz. 8]). Dies verlangt die Beachtung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Dass hier dem Kläger aber das Gehör nicht gewährt worden wäre, ist nicht substantiiert dargelegt. Im Gegenteil hat der Beklagte in allen Stadien des Verfahrens dem Kläger das Gehör gewährt. Der Umstand, dass der Beklagte die Entscheidung, ein Ausschlussverfahren einzuleiten, ausführlich begründet hat und sich mit der Auffassung, die aus dem Parteiprogramm der NPD abgeleiteten politischen Ansichten des Klägers seien mit der Satzungsbestimmung des § 2 Abs. 5 unvereinbar, auch unter Berücksichtigung der damals bereits abgegebenen Stellungnahme des Klägers bereits positioniert hatte, führt nicht dazu, dass vorliegend eine Gehörsverletzung zu erkennen wäre. Allerdings kann eine Gehörsverletzung auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen zwar eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, dessen Stellungnahme selbst aber bei der Entscheidungsfindung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Auch ein solches Übergehen erheblichen Vorbringens legt der Kläger nicht dar. Er hat vielmehr von der ihm eingeräumten Möglichkeit, im weiteren Verfahren Stellung zu nehmen, Abstand genommen. Angesichts dessen kann ein erheblicher Verfahrensfehler nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass der Beklagte bereits in der Begründung der Entscheidung, ein Ausschlussverfahren einzuleiten, seine Auffassung zum Ausdruck gebracht hat, die bisherigen Erkenntnisse über den Inhalt der politischen Auffassungen des Klägers rechtfertigten dessen Vereinsausschluss, deutet nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf ein unfaires Verfahren hin. Dass der Beklagte die Überzeugung hegt, ein Ausschließungsgrund liege vor, ist im Grunde Voraussetzung für die Einleitung eines Ausschließungsverfahrens. Dass der Beklagte sich bereits von Anfang an auch eindeutig positioniert hat, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass er sich erheblichem Vorbringen des Klägers verschlossen hätte. Der Kläger legt auch selbst gar nicht dar, welche Umstände er in dem Verfahren noch hätte vorbringen wollen. Auch wenn der Beklagte in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt haben mag, dass er nicht bereit sei, sich im Wege der inhaltlichen Diskussion umstimmen zu lassen und von seiner Auffassung abzuweichen, dass die politischen Auffassungen des Klägers einen unüberbrückbaren Gegensatz zu den Vereinszielen darstellten, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Soweit der Beklagte von vornherein in Kenntnis aller Argumente auch in der Öffentlichkeit Stellung bezogen haben sollte, deutet dies nicht auf ein unfaires Verfahren hin; die vom Kläger beanstandete Voreingenommenheit des Beklagten wäre nur dann geeignet, eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör oder des Gebotes des fairen Verfahrens zu begründen, wenn der Beklagte wegen einer solchen Voreingenommenheit im weiteren Verlauf des Verfahrens andere und neu vorgebrachte, wesentliche Argumente übergangen oder erhebliches tatsächliches Vorbringen ignoriert hätte. Dafür ist aber nichts ersichtlich oder dargetan. Angesichts dessen kann auch als wahr unterstellt werden, dass der Zeuge P. sich wie vom Kläger behauptet geäußert hat.
    c) Der Vereinsausschluss erweist sich auch nicht als grob unbillig oder willkürlich. Bei der inhaltlichen Überprüfung der angegriffenen Vereinsmaßnahme ist der eingeschränkte Prüfungsmaßstab der Gerichte zu beachten, der in seinem Ausgangspunkt auf der Erwägung fußt, dass sich die Mitglieder durch den Eintritt in den Verein freiwillig der Vereinsgewalt unterwerfen und es angesichts dessen auch gerechtfertigt ist, dass die Vereinsgewalt in der Vereinssphäre eine autonome Wirksamkeit entfaltet (BGHZ 87, 337 [Tz. 19]). Hieraus folgt allerdings nicht, dass ein Mitglied durch seinen Vereinbeitritt sich auch damit einverstanden erklärt, für ein Verhalten zur Verantwortung gezogen zu werden, dass er nicht begangen hat. Die Feststellung der Tatsachen, die der Vereinsentscheidung zu Grunde gelegt werden, ist daher im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar (BGHZ 87, 337 [Tz. 19]; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 25 Rn. 23). Im Übrigen aber hat es bei dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab sein Bewenden, wonach eine Vereinsmaßnahme nur dann unwirksam ist, wenn sie gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt oder aber grob unbillig oder willkürlich ist (vgl. auch Palandt-Ellenberger, a.a.O. § 25 Rn. 24 f.).
    (1) Der Kläger legt nicht dar, dass die tatsächlichen Feststellungen des Beklagten, die dem Ausschlussverfahren zu Grunde gelegt worden sind, unzutreffend seien und auf fehlerhafter Ermittlung beruhten. Vielmehr tritt er dem plausiblen Ansatz des Beklagten, dass angesichts der herausgehobenen Funktion des Klägers in der NPD davon ausgegangen werden könne, dass dieser die politischen Auffassungen zur Ausländerpolitik, wie sie in dem Wahlprogramm der NPD aus dem Jahr 2010 festgehalten worden sind, teile, nicht entgegen.
    (2) Dass der Ausschluss gesetzes- oder sittenwidrig wäre, führt der Kläger nicht an. Soweit er zur Begründung der Willkür bzw. der Unbilligkeit des Ausschlusses anführt, dass der Beklagte zu Unrecht von einem Satzungsverstoß ausgehe, greift dies nicht durch. Die Frage, ob die vom Beklagten dem Kläger unterstellte Gesinnung, die dieser nicht in Abrede stellt, einen unüberbrückbaren Konflikt mit den Vereinszielen begründet, ist der vollständigen Nachprüfung durch die Gerichte entzogen. Die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die herangezogene Vereinsvorschrift gehört zu den Maßnahmen, die der Verein eigenverantwortlich zu treffen hat und die gerichtlich nicht nachzuprüfen sind (BGHZ 87, 337 [Tz. 19]). Mit Ausnahme der Feststellung der der Ausschlussentscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen ist der Vereinigung in Anerkennung ihrer Autonomie zur Wert- und Zielsetzung ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Das Gericht ist daher gehindert, ohne Weiteres seine Überzeugungen und seine Wertmaßstäbe an die Stelle derjenigen des Vereines zu setzen. Je wesentlicher die Mitgliedschaft für den Betroffenen, desto enger sind jedoch die Grenzen dieses Beurteilungsspielraumes zu ziehen (BGHZ 102, 265 [Tz. 15]). Solange jedoch wie hier kein Monopolverein vorliegt, sind die Gerichte auf eine Willkürprüfung derart beschränkt, ob der Ausschluss auf einen sachlichen Grund gestützt werden kann. Daran fehlt es nur dann, wenn die vorgenommene Subsumtion der Umstände in der Person des Klägers unter die Satzungsbestimmungen unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar ist. Dies ist nicht der Fall. Der Beklagte führt die satzungsmäßigen Ziele aus § 2 Abs. 5 der Satzung an, wonach der Verein den Sport als verbindendes Element u.a. zwischen Nationalitäten, Kulturen und Religionen fördere und er allen Menschen ungeachtet u.a. ihrer Abstammung, Herkunft und Glauben eine sportliche Heimat bietet. Der Beklagte versteht diese Satzungsbestimmung als ein Bekenntnis dahin, dass er einen aktiven Beitrag zur Integration von in Deutschland lebenden Ausländern mit den Mitteln des Sportes leisten wolle. Diese Auslegung der Satzungsbestimmung ist vertretbar; sie findet in dem Wortlaut und auch in dem erkennbaren Zweck der Vorschrift eine Stütze. Die Verbindung der beiden Ziele, den Sport als Mittel der Verständigung zu fördern und Menschen unterschiedlicher Herkunft eine Heimat zu bieten, zeigt, dass der Beklagte nicht nur, wie der Kläger meint, einen Wettstreit verschiedener Nationen auf internationaler Ebene fördern will, sondern dass das verbindende Element gemeinsamen Sportes der Verständigung hier lebender Menscher unterschiedlicher Herkunft und Religion dienen soll.
    Mit dem so verstandenen Ziel stehen die in ihrem Wahlprogramm zum Ausdruck kommenden politischen Thesen der NPD in offenem Gegensatz. Danach lehnt die NPD es mit deutlichen Worten ab, auch nur den Versuch einer Integration hier lebender Ausländer zu unternehmen, wenn sie die Integration als gescheitert sowie als Völkermord bezeichnet. Im Gegenteil erhebt sie es zur politischen Forderung, hier lebende Ausländer aus dem Sozial- und Rentenversicherungssystem auszuschließen und sie in ihre Ursprungsländer abzuschieben. Während die eine Seite erklärt, sie wolle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Integration hier lebender Menschen ausländischer Herkunft fördern, erklärt die andere Seite, dass bereits der Versuch einer Integration der falsche Weg sei und statt dessen Menschen ausländischer Herkunft auszuschließen und abzuschieben seien. Augenfälliger kann ein Gegensatz zwischen Zielvorstellungen kaum sein. Die Annahme des Beklagten jedenfalls, die Thesen der NPD zur Ausländerpolitik bildeten einen unüberbrückbaren Gegensatz zu den satzungsmäßigen Zielen des Vereins, der einen Beitrag zur Integration leisten wolle, ist bei Berücksichtigung des dem Beklagten zukommenden Bewertungsspielraumes vertretbar und keinesfalls willkürlich.
    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beklagte selbst im Übrigen weltanschaulich und politisch neutral versteht. Mit der Regelung des § 2 Abs. 5 in der Satzung hat der Beklagte diese Neutralität insoweit eingeschränkt, als er die darin zum Ausdruck kommenden Werte als Grundlage der Vereinsmitgliedschaft ansieht. Es stellt keinen Konflikt zur politischen Neutralität im Übrigen dar, wenn der Beklagte solche Personen, die diese Werte ablehnen, mit einem Ausschlussverfahren überzieht, selbst wenn diese Ablehnung bei dem Betreffenden politisch motiviert ist.
    (3) Die Ausschlussentscheidung wird auch nicht deshalb grob unbillig, weil sie die Grundrechte des Klägers unberücksichtigt ließe. Zutreffend ist allerdings, dass die Grundrechte, die im Rechtsverkehr unter Privaten keine unmittelbare Anwendung finden, von den Gerichten als Wertmaßstäbe bei der Anwendung auslegungsbedürftiger zivilrechtlicher Vorschriften zu beachten sind. Auch bei Überprüfung von vereinsrechtlichen Maßnahmen sind daher die grundlegenden Wertentscheidungen des Verfassungsgebers zu berücksichtigen. Hierzu zählt auch, dass die politischen Anschauungen einer Person gemäß Art. 3 Abs. 3 GG für den Staat kein zulässiges Kriterium für eine ungleiche Behandlung sein dürfen. Die vom Beklagten vorgenommene Ausschlussentscheidung knüpft an die politischen Anschauungen des Klägers an. Die darin liegende Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Vereinsmitgliedern knüpft in der Tat an ein Differenzierungskriterium an, dessen Heranziehung dem Staat verwehrt wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger sich auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, welches berührt ist, wenn der Staat nachteilige Maßnahmen wegen einer bestimmten Meinung anordnete. Aber auch dann, wenn man diese Wertentscheidungen des Verfassungsgebers für die Beurteilung der Frage heranzieht, ob der Vereinsausschluss durch den Beklagten grob unbillig ist, ergibt sich nicht die Unwirksamkeit der beanstandeten Maßnahme. Oben wurde bereits dargelegt, dass der Beklagte seinerseits durch Art. 9 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Rechte verfolgt, wenn er festlegt, unter welchen Voraussetzungen Mitgliedschaftsbewerber aufzunehmen sind bzw. weiter im Verein bleiben dürfen. Es stellt eine Konkretisierung der allgemein durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Privatautonomie dar, dass Bürger, die sich aus privater Initiative zu sozialen Gruppen verbinden, unter dem Schutz der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG selbst festlegen, welche Elemente des Verhaltens der Beteiligten sie als wesentlich für Begründung und Fortbestand der Mitgliedschaft erachten. Damit ist es auch Teil der Privatautonomie, bei Gründung eines Vereins gemeinsam die Festlegung zu treffen, dass bestimmte für wesentlich erachtete Wertvorstellungen von allen Mitgliedern geteilt und geachtet werden sollen und dass hieran der Beginn und der Fortbestand der Mitgliedschaft geknüpft werden soll. Der Umstand, dass ein Anknüpfen hieran bei der Umsetzung einer Mitgliederaufnahme- oder -ausschlussentscheidung zwangsläufig eine Ungleichbehandlung des Betroffenen wegen seiner politischen Anschauungen nach sich zieht, führt nicht dazu, dass Vereine an derartigen Satzungsvorgaben oder an diese umsetzenden Ausschlussentscheidungen gehindert wären.
    Zunächst ist der Ausgleich miteinander in Widerspruch stehender grundrechtlich geschützter Rechtspositionen Privater Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser hat insbesondere mit den Vorschriften des Vereinsrechts im BGB sowie den Regelungen des AGG einen rechtlichen Rahmen für die Betätigung privater Vereine und deren Mitglieder geschaffen. Dabei zeigt die Vorschrift des § 19 AGG, dass der Gesetzgeber dem Privaten es gerade nicht verwehrt, im Zivilrechtsverkehr die politischen Anschauungen seiner Vertragspartner als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 05.03.2012 – V ZR 115/11 – Juris [Tz. 9]). Auch mit Blick auf den Bereich des Vereinsrechts hat der Gesetzgeber in § 18 AGG strengere Maßstäbe nur mit Blick auf Monopolvereinigungen und Tarifvertragsparteien vorgesehen. Der Gesetzgeber jedenfalls hat einen generellen Vorrang der Belange des Einzelnen, im Zivilrechtsverkehr wegen seiner politischen Anschauungen nicht benachteiligt zu werden, nicht angeordnet.
    Im konkreten Fall ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beklagten, den Kläger eben wegen seiner Anschauungen auszuschließen, wie bereits dargelegt grundrechtlichen Schutz genießt. Die so geschützten Belange des Beklagten wiegen auch so schwer, dass sie einen Ausschluss des Klägers tragen können. Die Vereinsautonomie, die in den vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB ihren Ausdruck findet, kann dabei um so ungehinderter zur Geltung kommen, je stärker die Vereinigung im privaten Bereich angesiedelt ist. Sie muss um so mehr hinter Gleichheitsanforderungen zurücktreten, je stärker sie im öffentlichen Bereich wirkt und sich einem Interessenverband oder einer Berufsvereinigung annähert, die für Erwerb, Fortkommen oder soziale Stellung ihrer Mitglieder wesentliche Bedeutung hat und dabei eine Monopolstellung einnimmt, so dass die ebenfalls in Art. 9 Abs. 1 GG garantierte Gründungsfreiheit für Vereinigungen die Interessen des auf verbandlichen Zusammenschluss angewiesenen Einzelnen nicht mehr ausreichend zu schützen vermag (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 29. Mai 1989 – 1 BvR 1049/88FamRZ 1989, 1047). Wiederum bestimmt somit die Frage, ob der Einzelne aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen wesentlich darauf angewiesen ist, Mitglied des Vereins werden zu können, darüber, in welchem Umfang der Verein frei ist, auch politische Auffassungen zu einem Differenzierungskriterium bei der Entscheidung über Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft zu erheben; je weiter sich der Verein von einem Monopolverein mit Aufnahmezwang entfernt, desto mehr Gewicht gewinnt die Freiheit der Bürger, eine Gruppe nach ihren eigenen Vorstellungen und nach ihren eigenen Maßstäben für die Zusammengehörigkeit zu begründen. Angesichts dessen war der Beklagte hier weder gehindert, die von ihm als wesentlich verstandene Wertvorstellung, auch einen Beitrag zur Integration hier lebender Ausländer leisten zu wollen, zum Aufnahmekriterium zu bestimmen, noch, bei Leugnung dieser Wertvorstellung, den Ausschluss des Betreffenden vorzunehmen. Die Vereinsfreiheit erlaubt es den Grundrechtsträgern auch, einen Zusammenschluss auch oder nur begleitend auf gemeinsame ethische Wertvorstellungen zu stützen; soweit Dritte diese ethischen Wertvorstellungen, und sei es auch aus politischer Überzeugung, nicht teilen, überwiegt das berechtigte Interesse des Vereins und seiner Mitglieder, an den von ihnen statuierten gemeinsamen Wertvorstellungen festzuhalten. Eine Freiheit des Dritten, einer privaten Vereinigung angehören zu dürfen, obwohl deren gemeinsame Wertvorstellungen sogar abgelehnt werden, kann auch aus Art. 3 Abs. 3 GG bzw. aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Ausschlussentscheidung die Ausstrahlungswirkungen des Grundrechts des Klägers auf Gleichbehandlung in seiner Ausprägung des Art. 3 Abs. 3 GG oder aber die Ausstrahlungswirkungen der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verkennen und deshalb als unwirksam anzusehen wäre. Vielmehr überwiegt hier auf Seiten des Beklagten dessen legitimes und von Art. 9 Abs. 1 GG geschütztes Interesse, nur solche Personen aufnehmen und als Mitglied weiterhin dulden zu müssen, die sich mit den satzungsmäßigen Zielen des Vereines identifizieren und diese in der gebotenen Weise fördern. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Verein denjenigen ausschließt, der sich aus politischen Gründen erklärtermaßen zur Bekämpfung dessen veranlasst sieht, was der Verein in seiner Satzung als gemeinsames Ziel festgelegt hat.
    Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Ausschluss als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Dies käme nur dann in Betracht, wenn ein milderes Mittel als der Ausschluss geeignet und ausreichend wäre, um die Vereinsziele angemessen zu wahren, wobei auch hier wiederum ein Beurteilungsspielraum des Vereines zu berücksichtigen ist. Bereits die Satzung sieht ein anderes Mittel als den Vereinsausschluss nicht vor. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein geringeres Mittel wie eine Abmahnung oder ein nur zeitweiliger Ausschluss geeignet wären, die Interessen des Vereins hinreichend zu wahren, soweit ein Mitglied wie hier gegensätzliche Auffassungen als Funktionär einer Partei als deren politisches Ziel verfolgt.
    d) Angesichts vorstehender Erwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Annahme des Beklagten, der Kläger habe eine mit der Vereinssatzung unvereinbare Gesinnung auch durch rechtsradikale Handlungen gezeigt, die Gegenstand von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen seien, zutreffend ist. Die politischen Auffassungen des Klägers, die seinen Ausschluss tragen, stehen nicht im Streit. Es kann daher dahinstehen, ob der bloße Verweis auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen ausreichend sein könnte, um eine solche Gesinnung zu belegen. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte keinerlei Feststellungen zu den tatsächlichen Handlungen des Klägers in dem Vereinsausschlussverfahren getroffen hat, erscheint dies jedoch zweifelhaft, jedoch kann diese Frage hier offen bleiben.
    Auch soweit der Beklagte erstmals im Gerichtsverfahren anführt, dass die NPD verfassungswidrig sei, ist dies unerheblich. Der Ausschließungsbeschluss eines Vereines unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt und der Begründung, wie er im verbandsrechtlichen Ausschlussverfahren zustande gekommen ist. Eine nachträgliche Klärung des Sachverhalts im Zivilprozess mit dem Ziel des Beweises von Ausschlusstatsachen, die im Ausschlussverfahren nicht festgestellt worden sind, liefe auf eine nachgeschobene Begründung des Ausschließungsbeschlusses hinaus, auf der dieser Beschluss nicht beruht, und ist deshalb unzulässig (BGHZ 102, 265 [Tz. 13]). Dies hindert den Beklagten daran, neue Ausschlussgründe im Gerichtsverfahren nachzuschieben, so dass es auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der NPD von vornherein nicht ankommen kann.
    III.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.