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  • 27.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121293

    Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 05.05.2011 – S 0171 A – 83 – St 53


    Gemeinnützigkeit von Hallenbauvereinen


    Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

    KSt-Kartei § 5 Fach H Karte 55

    Rundvfg. vom 05.05.2011
    S 0171 A - 83 - St 53

    HMdF-Erlass vom 23.05.1991
    S 0171 A - 56 - II B 31

    Gemeinnützigkeit von Hallenbauvereinen

    Die Errichtung einer Halle oder sonstiger Räumlichkeiten durch einen Hallenbauverein mit dem Ziel, sie steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke zu überlassen, ist allein kein gemeinnütziger Zweck.

    Nur ein Verein, der satzungsgemäß einen gemeinnützigen Zweck (z.B. Sport) fördert, kann diesen Zweck teilweise mittelbar durch den Bau einer Halle und ihre Überlassung an andere gemeinnützige Vereine verwirklichen. Hierdurch wird die durch § 57 AO erforderliche Unmittelbarkeit der Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zwar durchbrochen, aber gemäß § 58 Nr. 4 AO handelt es sich hier um eine steuerlich unschädliche Betätigung.

    § 58 Nr. 4 AO begründet jedoch keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck.

    Rechtsgebiet(e):KSt-Kartei Vorschriften:KSt-Kartei § 5 Fach H Karte 55