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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Vorstandsvergütungen ab 2015:Handlungsbedarf bei der Satzungsregelung

    | Am 1. Januar 2015 tritt die Änderung des § 27 Absatz 3 BGB in Kraft, die durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom März 2013 vorgenommen wurde. Künftig gilt ein eindeutiges und grundsätzliches Vergütungsverbot für Vereinsvorstände - auch in nicht gemeinnützigen Vereinen. Wer trotzdem Vergütungen zahlen will, muss das in der Satzung entsprechend regeln. |

    Der Hintergrund der Neuregelung

    Seit 2008 vertritt das BMF die Auffassung, Vergütungen an Vorstandsmitglieder seien nur gemeinnützigkeitskonform, wenn die Satzung sie ausdrücklich erlaube. Es begründet dies damit, dass bei Auftragsverhältnissen, wie die Vorstandsbestellung eines ist, § 662 BGB die Unentgeltlichkeit vorschreibt (BMF, Schreiben vom 25.11.2008, Az. IV C 4 - S 2121/07/0010; Abruf-Nr. 084045).

    Neue Rechtslage ab 2015

    Diese Einschätzung war durchaus umstritten. Die gesetzliche Neuregelung schafft nun Rechtsklarheit. Sie ist aber noch strenger gefasst als die Vorgabe des BMF. Durch die Ergänzung des § 27 Absatz 3 BGB wird das Vergütungsverbot des § 662 BGB erweitert. Der bisherige Vergütungsausschluss bezog sich nämlich klar auf die eigentliche Vorstandstätigkeit („Geschäftsführung des Vorstands“). Die neue Regelung fordert dagegen ganz allgemein: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“ Dieses Vergütungsverbot kann nur per Satzung außer Kraft gesetzt werden (§ 40 BGB).

     

    Folgt man dem Wortlaut der neuen Vorschrift, müsste jede Tätigkeit, die der Vorstand für den Verein ausübt, unentgeltlich sein. Das beträfe also nicht nur die eigentliche Vorstandstätigkeit, sondern auch andere Tätigkeiten, die mit dem Vorstandsamt nichts zu tun haben, etwa als Trainer oder Dozent.

     

    Vergütungsregelung auch bei nicht gemeinnützigen Vereinen

    Von der Neuregelung betroffen sind vor allem nicht gemeinnützige Vereine, deren Satzung keine Erlaubnis für Vorstandsvergütungen enthält. Für sie galt die Vorgabe der Finanzverwaltung nicht. Vereinsrechtlich gab es bisher keine zwingende Notwendigkeit, Vorstandsvergütungen per Satzung zu regeln. Zwar bestand mangels Satzungsregelung kein Vergütungsanspruch. Die Mitgliederversammlung konnte aber Vergütungen per Beschluss gewähren.

     

    Ohne Satzungserlaubnis keine Bezahlung der Vorstandsarbeit möglich

    Das ändert sich nun. Ohne Satzungserlaubnis ist ab 2015 eine Bezahlung für die Vorstandsarbeit nicht mehr zulässig. Die Satzung muss also umgehend angepasst werden, wenn der Vorstand Vergütungen erhält.

     

    Wichtig | Das Vergütungsverbot betrifft auch pauschalen Aufwandsersatz. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt ein echter Aufwandsersatz nur für Kosten, die tatsächlich angefallen sind. Alle darüber hinaus bezogenen Leistungen sind Vergütung, das heißt offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit (BGH, Urteil vom 14.12.1987, Az. II ZR 53/87).

     

    Anpassungsbedarf auch bei gemeinnützigen Vereinen?

    Gemeinnützige Vereine mussten ihre Satzungen schon bis Ende 2010 ändern, wenn sie Vorstandsvergütungen zahlen wollten. Die Neufassung des § 27 Abs. 3 BGB könnte aber auch hier Satzungsanpassungen nötig machen.

     

    Der aus § 27 Abs. 3 BGB abgeleitete Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit bezieht sich nämlich nur auf die originären (typischen) Vorstandstätigkeiten. Das sah auch die Finanzverwaltung teilweise so. Vergütungen für Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit stehen, sind ohne entsprechende Satzungsregelung zulässig (Finanzministerium Baden-Württemberg, Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG - Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine, November 2009).

     

    • Beispiel

    Ist der Vorstand eines Sportvereins auch als Trainer tätig, darf er dafür bezahlt werden, auch wenn die Satzung keine Vergütungserlaubnis enthält.

     

    Beachten Sie | Die Neuregelung dagegen verbietet dem Wortlaut nach alle Vergütungen an den Vorstand. Sie könnte deswegen auch Vereine betreffen, bei denen sich die Vergütungsregelung auf die eigentliche Vorstandstätigkeit beschränkt. Das beträfe zum Beispiel Regelungen wie: „Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.“

     

    Beachten Sie | Es ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung aus der neuen Regelung ein generelles Vergütungsverbot ableitet. Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht aber nicht. Wenn der Fiskus neue Vorgaben macht, wird es Übergangsfristen für eine Satzungsänderung geben. Stehen aber ohnehin Satzungsänderungen an, ist zu empfehlen, auch die Klausel zur Vorstandsvergütung anzupassen. Eine rechtssichere Neufassung der Vergütungsregelung, die alle Tätigkeiten des Vorstands umfasst, könnte wie folgt lauten:

     

    Satzungsklausel / Vorstandsvergütung

    Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung enthalten.

     

    Folgen unerlaubter Vorstandsvergütungen

    Werden Vergütungen an Vorstandsmitglieder ohne Satzungserlaubnis gezahlt, können sie vom Verein (zum Beispiel durch einen neuen Vorstand) wieder zurückgefordert werden. Entsprechende Verträge mit dem Vorstand wären nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Denkbar sind sogar strafrechtliche Folgen. Die Zahlungen könnten nämlich als Untreue im Sinne von § 266 Strafgesetzbuch ausgelegt werden.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 3 | ID 43040682