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  • 07.06.2011 | Zweckbetriebe

    BMF mit Übergangsregelung für Selbstversorgungsbetriebe

    Die Verwaltungs- und Geschäftsstelle eines Vereins oder Verbands, die für angeschlossene Vereine Verwaltungsarbeiten übernimmt und bereits am 1. Januar 2010 bestanden hat, gilt bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2012 als Selbstversorgungseinrichtung und damit als Zweckbetrieb. Diese Übergangsregelung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erlassen.  

    Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BfH) hatte 2009 entschieden, dass nur solche Selbstversorgungseinrichtungen als Zweckbetriebe nach § 68 Nummer 2b Abgabenordnung gelten, die den in der Gesetzesvorschrift genannten Handwerksbetrieben vergleichbar sind. Das trifft auf die Verwaltungs- und Geschäftsstelle eines Vereins oder Verbands nicht zu, der für angeschlossene Vereine Verwaltungsarbeiten übernimmt (Urteil vom 29.1.2009, Az: V R 46/06; Abruf-Nr. 091159). Das BMF erklärt nun, dass das BFH-Urteil für Selbstversorgungsbetriebe, die bereits am 1. Januar 2010 bestanden haben, bis 2012 keine nachteiligen Folgen haben soll. Für nach dem 31. Dezember 2009 gegründete Selbstversorgungsbetriebe gilt die Übergangsregelung aber nicht (Schreiben vom 12.4.2011, Az: IV C 4 - S 0187/09/10005 :001; Abruf-Nr. 111827).  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 2 | ID 145754