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  • 07.06.2011 | Zweckbetriebe

    Behindertenwerkstätten: FG nennt Zweckbetriebsbedingung

    Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, gelten nach § 68 Nummer 3a Abgabenordnung (AO) als Zweckbetriebe. Die Anerkennung als Zweckbetrieb setzt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg aber unter anderem voraus, dass die Einrichtung über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen, über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst verfügt. Eine Ferienanlage erfüllt diese Anforderungen nicht, wenn sie lediglich die Möglichkeit bietet, dass die in den Werkstätten tätigen Behinderten Gartenpflegearbeiten übernehmen. (Urteil vom 8.3.2011, Az: 5 K 5060/08; Abruf-Nr. 111826).  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 2 | ID 145755