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  • 10.03.2011 | Zweckbetrieb

    Überlassung von Kletterhallen an DAV-Mitglieder

    Die Überlassung von Sportanlagen wird nur als Zweckbetrieb behandelt, wenn sie an Mitglieder erfolgt (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Ziffer 12 zu § 67a). Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat jetzt konkretisiert, wie diese Vorschrift auf die Nutzungsüberlassung von Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins (DAV) an Mitglieder des DAV anzuwenden ist (Schreiben vom 9.11.2010, Az: S 0171.2.1 - 88/2 St 31; Abruf-Nr. 110759). Teilnehmergebühren sind nur in folgenden zwei Fällen dem steuerbegünstigter Zweckbetrieb zuzuordnen:  

    • Gebühren der Nutzer, die Mitglieder der jeweiligen DAV-Sektion sind, der die Kletterhalle gehört.
    • Betreiben mehrere gemeinnützige Sektionen gemeinsam eine Kletterhalle, gelten die jeweiligen Mitglieder hinsichtlich der Nutzung der Kletterhalle als Mitglieder. Auch deren Gebühren sind folglich dem Zweckbetrieb zuzuordnen.

    Praxishinweis: Betreibt aber die Sektion A eine Kletterhalle, sind Eintrittsgelder der Mitglieder der Sektion B nicht dem Zweckbetrieb, sondern dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Das LfSt Bayern gewährt für diese Fälle aber eine Übergangsregelung: Solche Teilnehmergebühren können noch bis zum 30. Juni 2011 als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 2 | ID 142978