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  • 07.06.2011 | Vereinsrecht

    Filmfestival als wirtschaftlicher Zweck

    Eintrittspflichtige regelmäßige Filmvorführungen und jährliche Festivals sind eine entgeltliche unternehmerische Betätigung. Ein Verein mit einem solchen Satzungszweck kann deshalb nicht ins Vereinsregister eingetragen werden, entschied das Kammergericht (KG) Berlin. Das Registergericht hatte die Eintragung des Vereins abgelehnt, weil es die Filmvorführungen für den Hauptzweck des Vereins hielt. Das KG bestätigte diese Einschätzung. Diese Tätigkeit würde den Rahmen des Nebenzweckprivilegs überschreiten, weil der Verein sich nur aus diesen Filmvorführungen finanziere. Den Einwand, Vereine mit ähnlichen Zwecken seien anderswo im Register eingetragen, ließ das KG nicht gelten. Das Gleichbehandlungsgebot beziehe sich nur auf den gleichen staatlichen Träger innerhalb seines Kompetenzbereichs - also das jeweilige Registergericht. Zudem gebe es keine „Gleichbehandlung im Unrecht“ (Beschluss vom 20.1.2011, Az: 25 W 35/10; Abruf-Nr. 111825).  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 3 | ID 145758