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  • 06.02.2009 | Vereinsrecht

    Eingeschränkte Vereinsautonomie bei kirchennahen Vereinen

    In den Satzungen kirchennaher Vereine finden sich vielfach Regelungen, die kirchlichen Einrichtungen und Organen erheblichen Einfluss auf den Verein einräumen. Zwar haben religiöse Vereine - so die herrschende Rechtsauffassung - eine Sonderstellung hinsichtlich der Vereinsautonomie. Das heißt: Diese Vereine können Grundentscheidungen, wie eine Satzungsänderung, Auflösung oder den Ausschluss von Mitgliedern von der Zustimmung einer übergeordneten Instanz abhängig machen. Das darf aber nicht so weit gehen, dass die Selbstbestimmung und -verwaltung des Vereins über die Einordnung in die Kirchenhierarchie hinaus in weitem Umfang ausgeschlossen wird. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf jüngst im Fall eines Vereins bestätigt, der eine Altenhilfeeinrichtung betreibt. Nach dessen Satzung war bei Satzungsänderungen für eine Reihe von Bestimmungen die Zustimmung des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde erforderlich. Das betraf den Vereinszweck, die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Organe und die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche. Der Verein wollte diese Klausel per Satzungsänderung aufheben. Das Registergericht verweigerte die Eintragung der Änderung.  

    Mit Recht, wie das OLG feststellte: Für einen Verein, der mit der evangelischen Kirche in besonderer Verbindung steht, gelte der Grundsatz der Vereinsautonomie nur eingeschränkt. Ein so weitgehender Fremdeinfluss, dass der Verein nicht mehr vornehmlich von der Willensbildung seiner Mitglieder getragen wird, sondern als unselbstständige Verwaltungsstelle einer anderen organisatorischen Einheit (der Kirche) erscheint, sei hier nicht zu erkennen. Die entsprechende Satzungsklausel sei deshalb zulässig. (Beschluss vom 5.12.2008, Az: I-3 Wx 84/08)(Abruf-Nr. 090331)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 2 | ID 124402