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  • 11.02.2010 | Vereinsrecht

    Darf Registergericht Vorschriften zur Beschlussfassung prüfen?

    Das Registergericht hat kein allgemeines Recht zu prüfen, ob Beschlüsse der Mitgliederversammlung formal korrekt zustande kamen. Im Einzelfall kann es aber entsprechende Unterlagen anfordern - zumal wenn das nur einen geringen Verwaltungsaufwand erfordert. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klargestellt.  

    Im konkreten Fall hatte ein Verein einen Beschluss über eine Satzungsänderung auf eine nachfolgende Mitgliederversammlung vertagt, weil die andere Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung nach den Satzungsregelungen nicht beschlussfähig war. Laut Satzung musste die Einladung zur zweiten Versammlung (Eventualeinberufung) einen Hinweis darauf enthalten, dass diese ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig sei. Nachdem der Vorstand den hier gefassten Satzungsänderungsbeschluss zum Vereinsregister einreichte, verlangte das Amtsgericht die Vorlage des Einladungsschreibens, weil es Zweifel an der formalen Richtigkeit des Beschlusses hatte. Dagegen legte der Verein Beschwerde ein. Diese wies das OLG zurück. Das Registergericht habe das Recht Ordnungsvorschriften, zum Beispiel bezüglich der Einberufung der Mitgliederversammlung, zu prüfen, wenn begründete Zweifel am wirksamen Zustandekommen des Beschlusses bestehen. Diese ergaben sich im konkreten Fall aus dem Protokoll der ersten Mitgliederversammlung, das zwar auf die Frist für die Eventualeinberufung verwies, nicht aber auf die Hinweise zur Beschlussfähigkeit in der Einladung. Deswegen konnte das Gericht die Vorlage der entsprechenden Unterlagen verlangen. Das galt umso mehr, als der Verein die Zweifel ohne nennenswerte Kosten und Mühe ausräumen konnte, eben durch Vorlage des Einladungsschreibens. (Beschluss vom 30.11.2009, Az: I-3 W 232/09)(Abruf-Nr. 100394)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 2 | ID 133475